AS 2005 4257
Verordnung des EVD
über die Zuständigkeiten im Vollzug der Gesetzgebung
über die Sicherheit von technischen Einrichtungen
und Geräten und über dessen Finanzierung
(Zuständigkeitenverordnung-STEG)
vom 23. August 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3 der Verordnung vom12. Juni 19951 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) sowie auf die Artikel 13a und 13b der Verordnung vom 23. Juni 19992 über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Vollzug folgender Erlasse:
Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG);
STEV;
Druckgeräteverordnung vom 20. November 20024;
Druckbehälterverordnung vom 20. November 20025;
Aufzugsverordnung.
Sie regelt zudem die Finanzierung dieses Vollzugs.
Art. 2 «Betrieb»
In dieser Verordnung wird der Begriff «Betrieb» im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Unfallverhütung (VUV) verwendet; Artikel 3 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 3 Zuständigkeiten für nachträgliche Kontrollen, Kollisionsregeln
Die Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen von technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) nach Artikel 11 Absatz 2 STEV sind im Anhang geregelt.
Für TEG, die aus mehreren Teilen bestehen, welche unter verschiedene Produktekategorien gemäss Anhang fallen, richtet sich die Zuständigkeit nach jenem Teil, von dem die Hauptgefährdung des TEG ausgeht.
Bei einem TEG, das gleichzeitig in verschiedenen Einsatzbereichen gemäss Anhang Buchstaben a, c und h verwendet werden kann, ist die Zuständigkeit wie folgt geregelt:
Bei begründeten Hinweisen auf einen Mangel ist das Kontrollorgan zuständig, bei welchem die entsprechende Meldung zuerst eintrifft. Dieses Kontrollorgan informiert umgehend die für die andern Einsatzbereiche zuständigen Kontrollorgane sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) über sein Eingreifen.
Trifft der Hinweis nach Buchstabe a gleichzeitig bei mehreren Kontrollorganen ein, insbesondere über das «Information and Communication System for Market Surveillance» (ICSMS), so bestimmen diese Kontrollorgane, welches von ihnen zuständig ist; sie richten sich dabei nach der voraussichtlichen Häufigkeit des Produktes im jeweiligen Einsatzbereich. Das als zuständig erklärte Kontrollorgan informiert umgehend das seco über sein Eingreifen.
Bei Stichproben wird die Zuständigkeit, auch bei nachträglich eingegangenen begründeten Hinweisen, mit der Ankündigung der Stichprobe an das seco festgelegt. Das seco leitet den für die andern Einsatzbereiche zuständigen Kontrollorganen die Information umgehend weiter.
Bei Meldungen von Dritten an das seco legt dieses die Zuständigkeit fallweise nach der Eignung fest. Das seco informiert die für die andern Einsatzbereiche zuständigen Kontrollorgane umgehend über die Zuteilung.
Entspricht der Einsatzbereich eines TEG gemäss Anhang Buchstaben a, c, e und h der Definition des Betriebes gemäss Artikel 2, wird das TEG jedoch gleichzeitig in ähnlichem Masse oder sogar vorwiegend von Personen beansprucht, die nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, wie insbesondere in Spitälern und Kaufhäusern, so richtet sich die Zuständigkeit danach, ob das zu kontrollierende TEG einem betrieblichen oder einem ausserbetrieblichen Verwendungszweck dient.
Art. 4 Zuständigkeitskonflikte
Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet das seco nach Anhörung der Kontrollorgane und unter Berücksichtigung von deren Eignung.
Art. 5 Gesamtverantwortung und Beizug weiterer Kontrollorgane
Das zuständige Kontrollorgan trägt die Gesamtverantwortung für die Kontrolle und Prüfung aller formellen und materiellen Anforderungen an das betroffene TEG.
Es kann für die Kontrolle und Prüfung von Teilaspekten andere in dieser Verordnung bezeichnete Kontrollorgane beiziehen.
Art. 6 Aufzugsregister
Das Eidgenössische Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA) nimmt die Meldungen der Montagebetriebe gemäss Artikel 13a der Aufzugsverordnung entgegen und erfasst diese in dem von ihm geführten Register.
Art. 7 Gebühreneinnahmen der Kontrollorgane
Die Kontrollorgane finanzieren ihre Aufwendungen in erster Linie aus den Gebühreneinnahmen, die sie gestützt auf die Verordnung vom 30. April 19997 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte erheben.
Art. 8 Prämienzuschlag
Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19818, welche die nachträgliche Kontrolle nach den Artikeln11 und 12 STEV in Betrieben vollziehen, finanzieren ihre Aufwendungen aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 91 Buchstabe f VUV9, soweit die Gebühreneinnahmen nach Artikel 7 ihren Aufwand nicht decken.
Art. 9 Weitere Vollzugskosten
Vollzugskosten, die weder durch Gebühren noch durch den Prämienzuschlag finanziert werden können, werden vom seco abgegolten; vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen gemäss Artikel 10.
Art. 10 Vertragliche Regelungen
Rechte und Pflichten der Kontrollorgane sowie die detaillierte Finanzierung des Vollzugs werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen dem Bund und den betroffenen Institutionen geregelt.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Dezember 197910 über die Zuständigkeit von Fachorganisationen zur Kontrolle technischer Einrichtungen und Geräte wird aufgehoben.
AS 1995 1009 1011
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Kontrollverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet wurden, werden durch das nach altem Recht zuständige Kontrollorgan weitergeführt. Dieses kann dafür die entsprechenden Gebühren auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung erheben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2005 in Kraft 23. August 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
Anhang
(Art. 3 Abs. 1) Zuständigkeiten für die nachträglichen Kontrollen Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan
Maschinen, insbesondere gemäss Artikel 2 Absatz 1 STEV: 1. in Betrieben, mit Ausnahme von TEG Schweizerische Unfallversicherungsgemäss den Ziffern3 und 5 anstalt (Suva) 2. ausserhalb von Betrieben, insbesonde- Schweizerische Beratungsstelle re im Strassenverkehr, Sport und für Unfallverhütung (bfu) gemäss den Ziffern3, 4 und 5 bau, mit Ausnahme von TEG gemäss Schweiz) den Ziffern4 und 5 4. Personenbeförderungsanlagen ausser- Eidgenössisches Inspektorat für halb von Betrieben, bei denen ein Aufzüge im ausserbetrieblichen Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Platt- Bereich (EIA) form, Treppenstufen, Fahrband oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird und deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist, mit Ausnahme von Jahrmarktgeräten 5. Seilbahnen, Skilifte und ausserhalb Interkantonales Konkordat für von Gebäuden schräg geführte Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Aufzüge, soweit deren Sicherheit nicht anderweitig bundesrechtlich geregelt ist
Gasgeräte, insbesondere gemäss Artikel 2 Absatz 2 STEV, sowie weitere technische Einrichtungen und Geräte für: 1. Herstellung bis Verwendung von Schweizerischer Verein des Gas- und Gasbrenn- und Gastreibstoffen wie Wasserfaches (SVGW) Stadtgas, Erdgas, Flüssiggas, Klärgas, Biogas oder ähnliche Gase 2. Herstellung bis Verwendung von Schweizerischer Verein technischen Gasen und Gasen für den für Schweisstechnik (SVS) Medizinalbereich 3. gasgestütztes Schweissen, Schneiden Schweizerischer Verein und verwandte Verfahren für Schweisstechnik (SVS) Produktekategorie zuständiges Kontrollorgan
persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere gemäss Artikel 2 Absatz 3 STEV: 1. in Betrieben, mit Ausnahme von TEG Schweizerische Unfallversicherungsgemäss Ziffer 3 anstalt (Suva) 2. ausserhalb von Betrieben, insbesonde- Schweizerische Beratungsstelle für re im Strassenverkehr, Sport und Unfallverhütung (bfu) gemäss Ziffer 3 bau Schweiz)
Druckbehälter und Druckgeräte, insbe- Schweizerischer Verein für technisondere gemäss der Druckgeräteverord- sche Inspektionen (SVTI) nung vom 20. November 200211 und der Druckbehälterverordnung vom 20. November 200212
Aufzüge gemäss Artikel 1 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199913: 1. in Betrieben Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) 2. ausserhalb von Betrieben Eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge im ausserbetrieblichen Bereich (EIA)
TEG für nicht gasgestütztes Schweissen, Schweizerischer Verein für Schneiden und verwandte Verfahren Schweisstechnik (SVS)
TEG in Wasserversorgungssystemen und Schweizerischer Verein des Gas- und Trinkwasserinstallationen Wasserfaches (SVGW)
TEG, die nicht unter die Buchstaben a–g fallen: 1. in Betrieben, mit Ausnahme von TEG Schweizerische Unfallversicherungsgemäss Ziffer 3 anstalt (Suva) 2. ausserhalb von Betrieben, insbesonde- Schweizerische Beratungsstelle für re im Strassenverkehr, Sport und Unfallverhütung (bfu) gemäss Ziffer 3 bau Schweiz) Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.