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Verordnung über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte

172.048.191 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jul 1, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/172-048-191/de/verordnung-uber-die-gebuhren-fur-technische-einrichtungen-und-gerate

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Aug 1, 2006.

Repealed by: Verordnung des EVD über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (AS 2006 2681)

Enacted by: Verordnung über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (AS 1999 1803)

172.048.191

Verordnung über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte
(GebV-STEG)

vom 30. April 1999 (Stand am 7. Mai 2002)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 819.1

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die nachträglichen Kontrollen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)2 und der mit dem Vollzug betrauten Institutionen (Vollzugsorgane) auf dem Gebiete des STEG, soweit nicht eine andere Gebührenordnung zur Anwendung kommt.

Art. 2 Gebührenpflicht

Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht, wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt. Die Auslagen werden zusätzlich berechnet.3

Sind für eine nachträgliche Kontrolle mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 853).

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Gebühren für stichprobenweise vorgenommene nachträgliche Kontrollen betragen je nach Aufwand 160 bis 3000 Franken, wenn das TEG als nicht konform oder die Konformitätserklärung oder -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.

... 4

Zusätzliche nachträgliche Kontrollen des beanstandeten TEG sowie die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle gelten als Auslagen im Sinne von Artikel 5 und werden nach Aufwand verrechnet.

AS 1999 1803

Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187).

Augehoben durch Ziff. II3 der V vom 27. März 2002 (AS 2002 853).

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für nachträgliche Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für nachträgliche Kontrollen zusätzlich anfallen, insbesondere:

  1. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;

  2. Übermittlungskosten im Auslandverkehr wie Porti, Telefon-, Telegramm-, Telexkosten und dergleichen;

  3. Reise- und Transportkosten;

  4. Kosten für Arbeiten, welche die Vollzugsorgane durch Dritte ausführen lassen.

Art. 6 Voranschlag

Bei aufwändigen nachträglichen Kontrollen wird die gebührenpflichtige Person über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet.

Art. 7 Vorschuss

Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 8 Gebührenverfügung, Rechtsmittel

Die Vollzugsorgane verfügen die Gebühr in der Regel unmittelbar nachdem sie die nachträglichen Kontrollen durchgeführt haben.

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 20 Tagen beim verfügenden Vollzugsorgan Einsprache erhoben werden.

Gegen den Einspracheentscheid des Vollzugsorgans kann nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde erhoben werden.

Art. 9 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;

  2. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Einsprache- beziehungsweise des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.

Art. 10 Inkasso

Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 11 Gebührenermässigung oder -erlass

Die Vollzugsorgane können die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen.

Art. 12 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.