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Verordnung des EVD über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte

AS 2006 2681 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 16, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-2681/de/verordnung-des-evd-uber-die-gebuhren-fur-technische-einrichtungen-und-gerate

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (SR 172.048.191)

AS 2006 2681

Verordnung des EVD
über die Gebühren für technische Einrichtungen
und Geräte
(GebV-STEG)

vom 16. Juni 2006

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD),
gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 819.1

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die nachträglichen Kontrollen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der mit dem Vollzug betrauten Institutionen (Kontrollorgane) auf dem Gebiete des STEG.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Footnotes

  1. [2] SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenerhebung

Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Kontrollen beanstandeter TEG wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt.

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für nachträgliche Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

SR 819.14

Art. 6 Auslagen

Die Auslagen umfassen über die Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a AllgGebV3 hinaus auch die Kosten für die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle.

Footnotes

  1. [3] SR 172.041.1

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. April 19994 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.

16. Juni 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

AS 1999 1803, 2000 187, 2002 853