AS 2005 4595
Verordnung
über die Arbeitsverhältnisse des Personals
des Bundesstrafgerichts
(PVSG)
Änderung vom 7. September 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. September 20031 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG)
Art. 1 Abs. 1 und 3
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals:
des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist.
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht regeln die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts für die Arbeitgeberentscheide in einem Reglement.
Art. 2 Personalpolitik
Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion der Gerichte nicht etwas anderes verlangt.
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht koordinieren ihre personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht. An der Human-Resources- Konferenz nehmen die Eidgenössischen Gerichte durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter beziehungsweise eine gemeinsam bestimmte Vertreterin teil.
Art. 3 Berichterstattung
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht erfassen periodisch die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben. Sie unterbreiten ihren Bericht dem Bundesgericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 6 Arbeitsmarktzulage
Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen können das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu
Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.
Art. 7 Funktionsbewertung
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bewerten die Funktionen und weisen jede Funktion einer Lohnklasse zu. Sie wenden dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV2 und die Richtlinien des EFD sinngemäss an. Sie sorgen dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordinieren ihre Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht.
Reiht das Bundesstrafgericht oder das Bundesverwaltungsgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
Art. 8 Wohnort
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
Art. 9 Sozialplan
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes sind das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner
Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV3 ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom7. September 2005
Bei der erstmaligen Anstellung des Personals des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Stelle nur extern besetzt werden, wenn die Rekrutierung aus dem Kreis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste keinen Erfolg zeitigt. Vorbehalten bleiben Stellen, für die es bei den Rekurskommissionen und Beschwerdediensten keine vergleichbare Stelle gibt. Die bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste werden direkt kontaktiert und zur Bewerbung aufgefordert; sie sind in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen.
Nach einem Übertritt aus einer Rekurskommission oder einem Beschwerdedienst kann auf die Probezeit verzichtet werden.
Stellt das Bundesverwaltungsgericht einen bisherigen Mitarbeiter oder eine bisherige Mitarbeiterin in einer tiefer bewerteten Funktion an, so finden die Vorschriften über die Lohngarantie gemäss Artikel 52a Absatz 1 und 2 BPV4 Anwendung.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Artikel 12 und der Ziffern1 und 3–7 des Anhangs, am1. Oktober 2005 in Kraft.
Artikel 12 und die Ziffern1 und 3–7 des Anhangs treten mit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 20055 in Kraft.
7. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20016
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987 (RVOV).
Art. 2 Abs. 1 Bst. h
Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
h. Aufgehoben
Art. 23 Abs. 1 Bst. f
Soweit es für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, kann der Stellenzugang auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beschränkt werden:
f. Aufgehoben
Art. 111
Aufgehoben
Art. 112 Abs. 1 und 2
Das Verfahren vor der internen Beschwerdeinstanz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688.
Aufgehoben 2. Verordnung vom10. Juni 20049 über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
Die Verordnung gilt für das Personal der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200110 (BPV) sowie für die Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom17. Oktober 200111 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten, mit Ausnahme der Eidgenössischen Finanzkontrolle. …
Art. 10a Übergangsbestimmung zu Artikel 4
Für Angestellte, die wegen der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr in der bisherigen Verwaltungseinheit beschäftigt werden können, gelten die folgenden Grundsätze:
Angestellten, die keine Stelle beim Bundesverwaltungsgericht erhalten, wird unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist wie folgt gekündigt: 1. bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten: auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Stelle, 2. bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten: auf das Ende des auf die Aufhebung der Stelle folgenden Monats, 3. bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten: auf das Ende des dritten auf die Aufhebung der Stelle folgenden Monats.
Angestellten, die sich nicht für eine zumutbare Stelle am Bundesverwaltungsgericht bewerben oder ein Angebot für eine solche Stelle ablehnen, wird nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d BPG gekündigt.
Ergeht der negative Entscheid der provisorischen Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts zur letzten noch offenen Bewerbung der angestellten Person mindestens einen Monat vor der Kündigung, so schliesst die Verwaltungseinheit mit dieser Person eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 ab; in diesem Fall gilt Artikel 4 Absätze6 und 7 sinngemäss.
Konnte auf Grund einer Verzögerung des Entscheids der provisorischen Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts zur letzten noch offenen Bewerbung der angestellten Person keine Vereinbarung im Sinne von Buchstabe c abgeschlossen werden, so wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe e BPG gekündigt.
Die Pflichten des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absätze2 und 4 gelten unabhängig davon, ob eine Vereinbarung abgeschlossen werden konnte, während einer Frist von sechs Monaten; die Frist beginnt spätestens sechs Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen.
3. Verordnung vom17. Oktober 200112 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b
Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten:
Aufgehoben
Aufgehoben 4. Verordnung vom 30. November 200113 über das Personal der Reinigungsdienste
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200114 (BPV).
5. Verordnung vom18. Dezember 200215 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Sie gilt für:
b. Angestellte des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und der ihm administrativ unterstellten Verwaltungseinheiten, der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts;
6. Verordnung vom18. Dezember 200216 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
Art. 3 Bst. c
Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):
c. Bundesstrafgericht nach dem Strafgerichtsgesetz vom4. Oktober 200217 und Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200518;
7. Kassenkommissionsverordnung PUBLICA vom 29. August 200119
Art. 3 Abs. 2 Bst. a
Je einen Wahlkreis bilden:
a. die Bundesverwaltung, die Parlamentsdienste sowie die Eidgenössischen Gerichte nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und f des PKB-Gesetzes (Wahlkreis I),