AS 2005 4645
Verordnung
über Aufbau und Führung von Fachhochschulen
(Fachhochschulverordnung, FHSV)
Änderung vom 14. September 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fachhochschulverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1, 19 Absatz 2 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19952 (FHSG),
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Studiengänge
(Art. 1 Abs. 1 FHSG)
Die Fachhochschulen können Studiengänge in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 FHSG anbieten.
Das Departement kann, auf Gesuch der Fachhochschule, versuchsweise und befristet neue Studiengänge bewilligen und deren Bezeichnung auf der Bachelor- und Masterstufe festlegen.
Art. 2 Unterrichtssprachen
Die Landessprachen sind Unterrichtssprachen. Als zusätzliche Unterrichtssprache ist das Englische zugelassen.
Art. 3 Referenzhinweis
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b FHSG)
Art. 4
Art. 5 Anerkennung ausländischer Diplome
(Art. 7 Abs. 5 FHSG)
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) oder Dritte nach
Artikel 7 Absatz 5 FHSG können ausländische Diplome und Ausweise einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese:
vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind; und
einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.
Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn:
sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde;
die Bildungsdauer äquivalent ist;
die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und
der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Art. 5a
Art. 6 Weiterbildungsveranstaltungen
(Art. 8 FHSG) Weiterbildungsveranstaltungen müssen sich klar von Bachelor- und Masterstudiengängen unterscheiden.
Art. 7 Abs. 1 und 2
Die Trägerschaften von Fachhochschulen stellen sicher, dass Projekte in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung in der Regel in enger Zusammenarbeit mit der Praxis oder anderen interessierten Kreisen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Als Dienstleistungen bieten die Fachhochschulen insbesondere Weiterbildungsveranstaltungen, Beratungen, Studien und Gutachten sowie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung an.
Art. 8 und 9
Art. 14 Referenzhinweis
(Art. 15 und 18 Abs. 2 FHSG)
Art. 16 Berechnung
Die Beiträge an die Lehre werden auf Grund der gesamtschweizerisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten der Fachhochschulen für den gleichen oder einen vergleichbaren Studiengang oder nach einem gemeinsam mit den Kantonen festgelegten Standardkostensatz berechnet. Zur besseren Vergleichbarkeit der Betriebskosten haben die Fachhochschulen das Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes zu verwenden.
Art. 16a
Art. 16c Abs. 2 Bst. b
Als Qualifizierungsmassnahmen gelten namentlich:
b. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Gliederungstitel vor Art. 16cbis 4a. Abschnitt: Betriebsbeiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 19 FHSG)
Art. 16cbis
Das Departement kann jährlich Beiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau festsetzen.
AlsMassnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau gelten namentlich:
Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des jeweils untervertretenen Geschlechts auf der Ebene der Studierenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Dozentinnen und Dozenten sowie des Personals, insbesondere durch die Einrichtung von Krippenplätzen, die Schaffung von Teilzeitstellen sowie das Angebot von Teilzeitstudien;
Massnahmen zur Förderung der Entwicklung von Genderkompetenz;
Massnahmen zur Förderung der Geschlechterforschung.
Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten nach Artikel 15 Absatz 1.
Art. 20 Abs. 2
Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an eine bauliche Investition mit voraussichtlichen Anlagekosten von mehr als 10 Millionen Franken, so unterbreitet sie vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm mit den mutmasslich anfallen- den jährlichen Folgekosten dem Bundesamt zur Vorprüfung. Gestützt auf das Ergebnis der Vorprüfung lädt das Bundesamt die Fachhochschule ein, ihm das Vorprojekt, das Raumprogramm und die Kostenschätzung zur Genehmigung einzureichen. Die Zusicherung der Bundesbeiträge richtet sich nach dem Bauprojekt.
Art. 21
Gliederungstitel vor Art. 22 und Art. 22
Art. 23 Abs. 1
Die Eidgenössische Fachhochschulkommission (Kommission) besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. In ihr sind der Bund, die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt, die Wissenschaft und die Fachhochschulen vertreten.
Art. 24 Abs. 3
Gliederungstitel vor Art. 25
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 25
Für Verfügungen und Dienstleistungen gelten folgende Gebührenrahmen:
im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome: 100–1000 Franken;
im Bereich Titelumwandlungen: 100–300 Franken.
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals zwischen 90 und 200 Franken.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 wird wie folgt geändert:
Art. 69a Gebühren
Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome gilt ein Gebührenrahmen von 100–1000 Franken.
Der Stundenansatz für die Gebühren nach Zeitaufwand beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals zwischen 90 und 200 Franken.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 A Geschützte Titel
Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 20046 des FHSG in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–g FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich folgende geschützte Titel führen:
Ingenieurin FH/Ingenieur FH;
Architektin FH/Architekt FH;
Chemikerin FH/Chemiker FH;
Betriebsökonomin FH/Betriebsökonom FH;
Informations- und Dokumentationsspezialistin FH/Informations- und Dokumentationsspezialist FH;
Wirtschaftsinformatikerin FH/Wirtschaftsinformatiker FH;
Designerin FH/Designer FH;
Konservatorin-Restauratorin FH/Konservator-Restaurator FH;
Dipl. Pflegefachfrau FH/Dipl. Pflegefachmann FH;
Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH/Dipl. Gesundheits- und Pflegeexperte FH;
Dipl. Hebamme FH/Dipl. Entbindungspfleger FH;
Dipl. Physiotherapeutin FH/Dipl. Physiotherapeut FH;
Dipl. Ergotherapeutin FH/Dipl. Ergotherapeut FH;
Dipl. Ernährungsberaterin FH/Dipl. Ernährungsberater FH;
Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH/Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH.
Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 20047 des FHSG in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h–k FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich die geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 20018 (Anhang des R der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK] vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen.
Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.
Das Departement schützt die versuchsweise bewilligten Titel.
B Zusätzliche Titel
Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 20049 des FHSG ein Fachhochschuldiplom nach altem Recht erworben hat, kann ab dem1. Januar 2009 zusätzlich zu den Titeln nach der Übergangsbestimmung A der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung, folgende geschützte Titel führen:
«Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder
«Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]).
Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 Buchstaben a und b zu den nach bisherigem Recht erworbenen Fachhochschuldiplomen.
Nicht in der AS veröffentlicht. Der Beschlusstext kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.
C
Weiterbildung
Beiträge an die Weiterbildung werden bis zum 31. Dezember 2006 ausgerichtet.
Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Beiträge an die Weiterbildung fest. Die Höhe des Betrags ist auf maximal 20 Prozent der auf den Bereich Weiterbildung entfallenden Betriebskosten der Fachhochschulen begrenzt.
Der Betrag wird im Verhältnis der im Vorjahr ausgestellten Nachdiplome auf die Fachhochschulen verteilt.
D
Finanzhilfen
Der jährlich zur Verfügung stehende Kredit für die Finanzhilfen gemäss Bestimmung C der Übergangsbestimmungen zur Änderung des FHSG vom 17. Dezember 200410 wird wie folgt aufgeteilt:
Mindestens 90 Prozent entfallen auf Beiträge an die Betriebskosten für Lehre sowie angewandte Forschung und Entwicklung und höchstens 10 Prozent auf Beiträge an Aufbauprojekte, Kooperationsprojekte und Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungskompetenz.
Die Beiträge an die Betriebskosten werden zu gleichen Teilen einerseits auf die Fachhochschulstudiengänge im Bereich soziale Arbeit und andrerseits auf die Fachhochschulstudiengänge in den übrigen Bereichen (Art. 1 Abs. 1 Bst. g und i–k FHSG) aufgeteilt.
Die Beiträge an die Betriebskosten werden nach der Anzahl studierender Personen verteilt. Dabei gilt folgende Gewichtung:
soziale Arbeit und angewandte Psychologie: Faktor1;
Gesundheit: Faktor1.5;
Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Linguistik: Faktor2.
Die Finanzhilfen decken höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten für Lehre und für angewandte Forschung und Entwicklung je Bereich und höchstens 40 Prozent der Kosten für Projekte und Qualifizierungsmassnahmen.
Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt einzureichen.
IV
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
V
Diese Änderung tritt am5. Oktober 2005 in Kraft.
14. September 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 11) Zielvorgaben des Bundes Mit diesen Zielvorgaben bestimmt der Bundesrat die Ziele der gesamtschweizerischen Entwicklung der Fachhochschulen gemäss Artikel 1 FHSG unter Berücksichtigung der nationalen Hochschul- und Forschungspolitik11. 1. Die Fachhochschulen stellen die Exzellenz in Lehre und Forschung sicher. Sie sorgen für wettbewerbsfähige, praxisorientierte sowie international kompatible Studienangebote. Akkreditierung und Qualitätssicherung tragen dazu bei, die Qualität der Institutionen sowie der Studiengänge auf Bachelor- und Masterstufe zu fördern. 2. Die Fachhochschulen verstärken ihre besondere Rolle als Motor von Innovation an der Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft. Sie erweitern ihre Kooperation mit der Praxis und den anderen Hochschulen, vernetzen ihre Forschungsaktivitäten und stellen den Transfer der Forschungsergebnisse sicher. 3. Die Fachhochschulen stellen eine auf die strategischen und operativen Erfordernisse ausgerichtete und standortübergreifende Führung und Organisation sicher. 4. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine gesamtschweizerische Koordination der Angebote und die Bildung von Schwerpunkten an den Fachhochschulen. Dazu fassen diese die Ausbildungsangebote regional und überregional zusammen. Sie sorgen für ein vollständiges Studienangebot. Die Fachhochschulen engagieren sich für eine optimale Arbeitsteilung mit den anderen Hochschulen. 5. Bund und Kantone sorgen für eine effiziente, optimale und zukunftsgerichtete Finanzierung der Fachhochschulen. Dazu erarbeiten sie gemeinsam Grundsätze und Kriterien für die subventionsrechtliche Beitragsberechtigung (z. B. Standardkostensatz und minimale Studiengangsgrössen).
Vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 17. Nov. 2004 zu den Reformzielen der «Hochschullandschaft 2008». Die entsprechende Pressemitteilung vom 18. Nov. 2004 kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und unter www.admin.ch eingesehen werden.