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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen

AS 2005 5055 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 18, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2005-5055/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-des-ubereinkommens-uber-wissenschaftlich-technische-zusammenarbeit-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-den-europaischen-gemeinschaften-im-hinblick-auf-die-beteiligung-der-schweiz-an-den-sechsten-eu-rahmenprogrammen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits (SR 0.420.513.1)

Basic act of: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (SR 420.130)

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002–2006) (BBl 2004 598),

AS 2005 5055

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Übereinkommens über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen
Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den
sechsten EU-Rahmenprogrammen
(2002–2006)

vom 18. Juni 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 20032,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2004 261 Zusammenarbeit. BB Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2004 unbenützt abgelaufen.3 8. Oktober 2004 Bundeskanzlei

Art. 1

Das Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Er wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu erneuern.

Art. 2

Die für das Auffangen einer ungünstigen Entwicklung des Verhältnisses des BIP der Schweiz zu jenem der EU-Mitgliedstaaten bewilligte Reserve wird auf 14 Millionen Franken reduziert. Die Differenz zum ursprünglich für diese Reserve vorgesehenen Betrag kann für die Finanzierung der projektweisen Beteiligung verwendet werden.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 18. Juni 2004 Ständerat, 18. Juni 2004 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Footnotes

  1. [3] BBl 2004 3177