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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002–2006)

BBl 2004 598 · Bundesblatt

Dated Jun 29, 2004

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2004-598/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-des-ubereinkommens-uber-wissenschaftlich-technische-zusammenarbeit-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-den-europaischen-gemeinschaften-im-hinblick-auf-die-beteiligung-der-schweiz-an-den-sechsten-eu-rahmenprogrammen-2002-2006

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (AS 2005 5055)

Parliamentary business: Sechste EU-Rahmenprogramme (2002-2006). Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (03.075)

BBl 2004 3177

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002–2006)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2004

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002–2006)

vom 18. Juni 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 20032, beschliesst:

Art. 1 1 Das Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu erneuern.

Art. 2 Die für das Auffangen einer ungünstigen Entwicklung des Verhältnisses des BIP der Schweiz zu jenem der EU-Mitgliedstaaten bewilligte Reserve wird auf 14 Millionen Franken reduziert. Die Differenz zum ursprünglich für diese Reserve vorgesehenen Betrag kann für die Finanzierung der projektweisen Beteiligung verwendet werden.

Übereinkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der der Bndesverfassung.

Nationalrat, 18. Juni 2004 Ständerat, 18. Juni 2004 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20043 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2004

3 BBl 2004 3177