AS 2006 2705
Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)
vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern für die Kennzeichnung und Registrierung der Klauentiere sowie die Aufzeichnung des Tierverkehrs in der Tierverkehr-Datenbank erhoben werden.
Sie gilt nicht für Dienstleistungen, mit denen Daten der Tierverkehr-Datenbank Dritten zur gewerblichen Nutzung überlassen werden. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Marktes vereinbart.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Gebührenerhebung
Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei den Tieren der Rindergattung zusätzlich aufgrund der Meldung über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.
Eine Bearbeitungsgebühr wird erhoben für:
fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen;
Mahnungen für ausstehende Rechnungen.
Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank nach der Verordnung vom 23. November 20053 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.
Art. 4 Gebührenverfügung
Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. März 20014 über die Gebühren für den Tierverkehr wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 2001 1349, 2002 4323, 2003 4953, 2005 5573
Anhang
(Art. 3) Gebühren für den Tierverkehr 1. Gebühr auf Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen: Fr.
für Tiere der Rindergattung (Doppelohrmarke) einschliesslich Büffel5.—
für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60
für Tiere der Schweinegattung –.35
für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere –.35 2. Wird eine Lieferfrist von weniger als drei Wochen beantragt, so beträgt der Zuschlag pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innerhalb von: Fr.
fünf Arbeitstagen5.—
24 Stunden 7.50 3. Gebühr für den Ersatz von verlorenen Ohrmarken pro Stück mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen2.50 4. Zuschlag für die Zustellung von Ersatzohrmarken innerhalb von 24 Stunden 7.50 5. Gebühr für ein geschlachtetes Tier der Rindergattung5.— 6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 2 nach Zeitaufwand, zu einem von 75.– 7. Pauschale für Rechnungsstellung, zusätzlich Porto nach Posttarif1.50 8. Gebühr für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 20055 über die Tierverkehr-Datenbank, sofern sie nicht kostenlos sind nach Zeitaufwand, zu einem von 75.– 9. Für nicht ab Internet abrufbare Datenauszüge oder nach Zeitaufderen Auswertung zu Handen der berechtigten Amtsstellen wand, zu einem von 75.–; die ersten 500.– sind gratis