916.404.2
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
vom 28. März 2001 (Stand am 13. Dezember 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die von den Tierhaltern für die Kennzeichnung und Registrierung der Klauentiere sowie die Aufzeichnung des Tierverkehrs in der zentralen Datenbank erhoben werden.
Sie gilt nicht für Dienstleistungen, mit denen Ergebnisse der zentralen Datenbank Dritten zur gewerblichen Nutzung überlassen werden. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Marktes vereinbart.2
Art. 23 Gebührenerhebung
Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei Tieren der Rindergattung zusätzlich aufgrund der Meldungen über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.
Eine Bearbeitungsgebühr wird erhoben für:
fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen;
Mahnungen für ausstehende Rechnungen.
Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank (Betreiber) nach der Verordnung vom 23. November 20054 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.5 AS 2001 1349
Art. 3 Rechtsmittel
Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.6
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 4 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren werden fällig:
mit der Rechnungsstellung;
mit dem Erlass der Gebührenverfügung; oder
im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 5 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebühren geltend gemacht werden.
Art. 6 Vorschuss
Der Betreiber kann von gebührenpflichtigen Personen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. August 19997 über die Tierverkehr-Datenbank wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. m und Abs. 3 Bst. b
...
Art. 7
...
[AS 1999 2622, 2002 4321. AS 2005 5573 Art. 18]
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 2001 in Kraft.
Anhang8 (Art. 2) Gebühren für Tierverkehr 1. Gebühr auf Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen: Fr.
für Tiere der Rindergattung (Doppelohrmarke) einschliesslich Büffel 5.—
für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60
für Tiere der Schweinegattung –.35
für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere –.35 2. Wird eine Lieferfrist von weniger als drei Wochen beantragt, so beträgt die Zuschlagtaxe pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innert: Fr.
5 Arbeitstagen 5.—
24 Stunden 7.50 3. Gebühr für den Ersatz von verlorenen Ohrmarken pro Stück 2.50 mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen 3bis. Zuschlagtaxe für die Zustellung von Ersatzohrmarken 7.50 innert 24 Stunden 3ter. Gebühr für ein geschlachtetes Tier der Rindergattung 5.— 3quater. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 2 Absatz 2 nach Aufwand, zu einem Stundenansatz von höchstens 75.– 4. Pauschale für Rechnungsstellung, zusätzlich Porto nach Posttarif 1.50 5. Gebühr für Auskünfte nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. November 20059 über die Tierverkehr-Datenbank nach Aufwand 6. Für nicht ab Internet abrufbare Datenauszüge oder deren Auswertung zu Handen der berechtigten Amtsstellen, sofern der Aufwand pro Anfrage 500 Franken übersteigt 75.– pro Stunde * Doppelohrmarke
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4323), Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4953) und Art. 19 der TVD-Verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit1. Jan. 2006 (SR 916.404).