AS 2007 2235
Verordnung
über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund
(VPOB)
vom 2. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund (paritätisches Organ).
Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
Das paritätische Organ besteht aus je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber und der Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g BPG, der dezentralen Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechnung sowie jener mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und
Absatz 3 BPG dem BPG unterstellt sind.
Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Die Geschlechter und Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk Bund versichert sind.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ernannt. Das EFD hört vorgängig die Generalsekretärenkonferenz, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste an.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden von den Verbänden des Bundespersonals bestimmt.
Art. 3 Organisation und Entschädigung
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund konstituiert sich selbst.
Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeber und der Angestellten. Sie wechseln sich alle zwei Jahre als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab.
Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Art. 4 Sekretariat
Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her.
Es ist administrativ dem Eidgenössischen Personalamt angegliedert und arbeitet nach den Weisungen des paritätischen Organs.
Art. 5 Finanzierung
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs sowie die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks Bund am Anlageertrag finanziert.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Mai 2007 in Kraft.
2. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 6) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. September 19962 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 10 Sachüberschrift Berufliche Vorsorge
Art. 10a Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
Das Institut regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für sein Vorsorgewerk. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
2. Verordnung vom 28. September 20013 über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Art. 24a Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
Das Institut regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für sein Vorsorgewerk. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
3. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20004 Ingress gestützt auf die Artikel 32e Absatz 3 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 20005 (BPG),
Art. 2 Klammerverweis und Abs. 4–7
Der ETH-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ETH-Bereichs. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der
Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung Arbeitgeber.
4. EHB-Verordnung vom 14. September 20056
Art. 11 Abs. 4
Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln 9, 15, 16, 18a, 21, 26, 33 und 34.
Art. 18a Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
Der EHB-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des Hochschulinstituts. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.