172.220.141
Verordnung über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund
(VPOB)
vom 2. Mai 2007 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund (paritätisches Organ).
Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
Das paritätische Organ besteht aus je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber und der Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g BPG, der dezentralen Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechnung sowie jener mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und
Absatz 3 BPG dem BPG unterstellt sind.
Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Die Geschlechter und Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk Bund versichert sind.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ernannt. Das EFD hört vorgängig die Generalsekretärenkonferenz, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste an.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden von den Verbänden des Bundespersonals bestimmt.
AS 2007 2235
Art. 3 Organisation und Entschädigung
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund konstituiert sich selbst.
Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeber und der Angestellten. Sie wechseln sich alle zwei Jahre als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab.
Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
Art. 4 Sekretariat
Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her.
Es ist administrativ dem Eidgenössischen Personalamt angegliedert und arbeitet nach den Weisungen des paritätischen Organs.
Art. 5 Finanzierung
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs sowie die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks Bund am Anlageertrag finanziert.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Mai 2007 in Kraft.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. September 19962 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 10 Sachüberschrift ...
Art. 10a ...
2. Verordnung vom 28. September 20013 über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Art. 24a ...
3. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20004
Ingress ...
Art. 2 Klammerverweis und Abs. 4–7 ...
4. EHB-Verordnung vom 14. September 20055
Art. 11 Abs. 4 ...
Art. 18a ...