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Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich

AS 2007 4011 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 28, 2007

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2007-4011/de/richtlinien-der-schweizerischen-universitatskonferenz-fur-die-akkreditierung-im-universitaren-hochschulbereich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Ordinance of the Higher Education Council on Accreditation within the Higher Education Sector (SR 414.205.3)

AS 2007 4011

Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz
für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich
(Akkreditierungsrichtlinien)

vom 28. Juni 2007

Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK),
gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Vereinbarung vom 14. Dezember 20001 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich,
beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [1] SR 414.205

Art. 1 Gegenstand dieser Richtlinien

Diese Richtlinien regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Akkreditierung von Institutionen des universitären Hochschulbereichs und von deren Studiengängen.

Art. 2 Gegenstand der Akkreditierung

Akkreditiert werden in der Schweiz tätige, öffentliche oder private Institutionen (institutionelle Akkreditierung) sowie einzelne ihrer Studiengänge.

Eine Institution kann akkreditiert werden als:

  1. Universität;

  2. universitäre Institution;

  3. Institution im universitären Hochschulbereich, die Bachelorstudiengänge anbietet;

  4. Institution im universitären Hochschulbereich, die Weiterbildung anbietet.

Als Studiengang kann akkreditiert werden:

  1. ein Bachelorstudiengang;

  2. ein Masterstudiengang;

  3. ein Studiengang der universitären Weiterbildung (z.B. Master of Advanced Studies);

Doktorandenprogramme können ebenfalls akkreditiert werden.

SR 414.205.3

Art. 3 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung

Eine Institution kann als Universität akkreditiert werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  1. Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen: 1. für den Zugang zum Studium: in aller Regel ein schweizerischer oder gesamtschweizerisch anerkannter Maturitätsausweis oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung, 2. für den Zugang zu Masterstudiengängen und zu Weiterbildungsstudiengängen: in aller Regel ein Studienabschluss einer universitären Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Hochschulabschluss.

  2. Die Institution pflegt ein angemessenes Spektrum von Wissenschaftsbereichen, das Interdisziplinarität ermöglicht, und beschäftigt Mitarbeitende im Umfang von mindestens 100 Vollzeitstellen; von diesen muss mindestens ein Drittel von fest und hauptamtlich angestellten Professoren und Professorinnen besetzt sein.

  3. Sie bietet regelmässig Bachelor- und Masterstudiengänge an.

  4. Sie verleiht Doktorate.

  5. Ihre Professoren und Professorinnen sind durchschnittlich mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit in der Forschung tätig.

  6. Sie hält die Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 20032 und die entsprechenden Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) ein.

  7. Sie erfüllt die Qualitätsstandards nach Artikel 9 dieser Richtlinien.

Eine Institution kann als universitäre Institution akkreditiert werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  1. Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen: 1. für den Zugang zum Studium: in aller Regel ein schweizerischer oder gesamtschweizerisch anerkannter Maturitätsausweis oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung, 2. für den Zugang zu Masterstudiengängen und Weiterbildungsstudiengängen: in aller Regel ein Studienabschluss einer universitären Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Hochschulabschluss.

  2. Sie bietet regelmässig selbstständig Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsstudiengänge an oder ist in Studiengänge einer anerkannten Universität eingebunden.

  3. Pro Studiengang sind verantwortliche Professoren und Professorinnen im Umfang von mindestens zwei Vollzeitstellen an der Institution fest und

d. Ihre Professoren und Professorinnen sind durchschnittlich mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit in der Forschung tätig.

Eine Institution kann als Institution im universitären Hochschulbereich, die Bachelorstudiengänge anbietet, akkreditiert werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  1. Als Zulassungsvoraussetzung für das Studium gilt in aller Regel ein schweizerischer oder gesamtschweizerisch anerkannter Maturitätsausweis oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.

  2. Pro Studiengang sind verantwortliche Professoren und Professorinnen im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle an der Institution fest und

  3. Die Institution bietet regelmässig Bachelorstudiengänge an.

  4. Sie verfügt über ein eigenes Forschungsbudget, das den Professoren und Professorinnen eine Forschungstätigkeit von durchschnittlich mindestens 20 Prozent der Arbeitszeit erlaubt.

Eine Institution kann als Institution im universitären Hochschulbereich, die Weiterbildung anbietet, akkreditiert werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  1. Als Zulassungsvoraussetzung für das Studium gilt in aller Regel ein Studienabschluss einer universitären Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Hochschulabschluss.

  2. Pro zwei Studiengänge sind verantwortliche Professoren und Professorinnen im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle an der Institution fest und

  3. Die Institution bietet regelmässig Studiengänge für die universitäre Weiterbildung in der Höhe von mindestens 60 ECTS-Credits an.

  4. Sie verfügt über ein eigenes Forschungsbudget, das den Professoren und Professorinnen eine Forschungstätigkeit in dieser Institution von durchschnittlich mindestens 20 Prozent der Arbeitszeit erlaubt, oder ihre Professoren und Professorinnen sind an einer Universität mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit in der Forschung tätig.

Eine Institution, die sowohl Bachelor- als auch Weiterbildungsstudiengänge anbietet, kann sich in beiden Kategorien akkreditieren lassen.

Private Institutionen, die ein Promotionsrecht in Anspruch nehmen, können sich nur als Universität oder universitäre Institution akkreditieren lassen.

Als Professoren und Professorinnen nach diesen Richtlinien gelten nur Personen, die über eine Habilitation oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Die in den Mindestanforderungen verlangte Forschung muss von der Institution anhand der Publikationen der Professoren und Professorinnen nachgewiesen werden. Ein namhafter Teil der Publikationen muss in national oder international anerkannten Publikationsorganen erfolgen, die ein wissenschaftliches Selektionsverfahren durchführen.

Footnotes

  1. [2] SR 414.205.1

Art. 4 Vorakkreditierung

Institutionen, die ihren Betrieb noch nicht oder erst vor Kurzem aufgenommen haben, können nur eine Vorakkreditierung erlangen.

Die Vorakkreditierung bescheinigt, dass die Qualitätsstandards für die Aufnahme des universitären Studienbetriebs erreicht sind.

Das Verfahren der Vorakkreditierung entspricht dem Akkreditierungsverfahren. Die Qualitätsstandards werden sinngemäss angewandt.

Die Vorakkreditierung verfällt nach Ablauf von drei Jahren.

Art. 5 Voraussetzungen für die Akkreditierung von Studiengängen

Studiengänge werden nur akkreditiert, wenn sie:

  1. von einer akkreditierten oder nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19993 (UFG) anerkannten Institution angeboten werden; und

  2. den Bologna-Richtlinien entsprechen.

Studiengänge der universitären Weiterbildung müssen einen Umfang von mindestens 60 ECTS-Kreditpunkten haben.

Doktorandenprogramme werden nur akkreditiert, wenn sie von einer akkreditierten oder nach dem UFG anerkannten Institution angeboten werden.

Footnotes

  1. [3] SR 414.20

Art. 6 Qualität der Akkreditierungsverfahren

Das Akkreditierungsverfahren und die dazugehörigen Qualitätsstandards orientieren sich an den besten internationalen Akkreditierungspraktiken.

Das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen (OAQ) ist dafür verantwortlich, dass periodisch nötige Anpassungen stattfinden. Sofern diese Richtlinien davon betroffen sind, stellt es der SUK entsprechend Antrag.

Art. 7 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Die Akkreditierungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Belastung für die Hochschulen gering bleibt. Universitätseigene Evaluationen und die Akkreditierungsverfahren sind soweit als möglich aufeinander abzustimmen.

Mehrere Akkreditierungsgesuche für gleichartige Studiengänge können in demselben Verfahren von derselben Gruppe von Experten und Expertinnen geprüft werden.

Ein Akkreditierungsverfahren in der Schweiz kann mit der Akkreditierung in einem anderen Staat oder mit der Akkreditierung durch eine internationale Akkreditierungsagentur verbunden werden.

Art. 8 Prüfbereiche und Standards

Im Akkreditierungsverfahren werden Lehre und Forschung anhand der in Ziffer II festgelegten Standards innerhalb festgelegter Prüfbereiche begutachtet. Die Akkreditierungsentscheidung basiert auf der Gesamtbeurteilung.

Institutionen werden anhand der Qualitätsstandards nach Artikel 9 geprüft. Einzelne Qualitätsstandards für Studiengänge nach Artikel 10 können in diesem Verfahren an Beispielen mitgeprüft werden.

Die Expertinnen und Experten bestimmen in Absprache mit dem OAQ, welche Standards im Hinblick auf die zu prüfende Institution oder auf den zu prüfenden Studiengang vertieft untersucht werden.

II. Qualitätsstandards

Art. 9 Qualitätsstandards für Institutionen

Prüfbereich: Strategie, Organisation und Qualitätsmanagement der Institution 1.01 Die universitäre Institution hat sich ein öffentlich zugängliches Leitbild gegeben, welches die Ausbildungs- und Forschungsziele darlegt und die Institution im akademischen und gesellschaftlichen Umfeld positioniert. Sie verfügt über eine strategische Planung. 1.02 Die Entscheidungsprozesse, -kompetenzen und -verantwortlichkeiten sind festgelegt. Das wissenschaftliche Personal ist an Entscheidungsprozessen, welche Lehre und Forschung betreffen, beteiligt. Die Studierenden sind an Entscheidungsprozessen, welche die Ausbildung betreffen, beteiligt und können ihre Meinung einbringen. 1.03 Die Institution verfügt über das Personal, die Strukturen sowie die Finanz- und Sachmittel, um ihre Ziele gemäss ihrer strategischen Planung realisieren zu können. 1.04 Die Herkunft der finanziellen Mittel und alle an Finanzierungen geknüpften Bedingungen sind transparent ausgewiesen und schränken die Entscheidungsfreiheit der Institution in Fragen der Lehre und Forschung nicht ein.

1.05 Die Institution verfügt über ein Qualitätssicherungssystem. 1.06 Die Institution hat eine Kommission für Gleichstellungsfragen eingerichtet oder für den Zugang zu einer solchen gesorgt.

Prüfbereich: Studienangebot 2.01 Die Institution verfügt über ein Studienangebot, welches zu akademischen oder berufsbezogenen Abschlüssen mit formulierten Ausbildungszielen führt. Es integriert sich in die bestehenden universitären Bildungsangebote oder ergänzt diese sinnvoll. 2.02 Die Institution beteiligt sich am nationalen und internationalen Austausch von Studierenden, Lehrenden und wissenschaftlichem Personal. 2.03 Die Institution hat die Bedingungen für den Erwerb von Leistungsnachweisen und von akademischen Abschlüssen festgelegt und überwacht deren Einhaltung. 2.04 Die Institution wertet die periodisch gesammelten Informationen zu ihren Studienabgängern und Studienabgängerinnen aus.

Prüfbereich: Forschung 3.01 Die aktuellen Forschungstätigkeiten der Institution stimmen mit deren strategischer Planung überein und entsprechen internationalen Standards. 3.02 Die Institution gewährleistet, dass aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden.

Prüfbereich: Wissenschaftliches Personal 4.01 Auswahl-, Ernennungs- und Beförderungsverfahren für das wissenschaftliche Personal sind reglementiert und öffentlich kommuniziert. Beim Lehrkörper werden sowohl didaktische Kompetenzen als auch wissenschaftliche Qualifikationen berücksichtigt. 4.02 Die Institution regelt die didaktische und fachliche Weiter- und Fortbildung des wissenschaftlichen Personals. 4.03 Die Institution verfolgt eine nachhaltige Nachwuchspolitik. 4.04 Die Institution sorgt für ein Beratungsangebot für Fragen zur Laufbahnplanung. Prüfbereich: Administratives und technisches Personal 5.01 Auswahl- und Beförderungsverfahren für das administrative und technische Personal sind geregelt und öffentlich kommuniziert. 5.02 Die Institution sorgt für die Weiter- und Fortbildung der administrativen und technischen Angestellten.

Prüfbereich: Studierende 6.01 Zulassungsbedingungen und Aufnahmeverfahren für die Studienangebote der Institution sind deklariert und begründet. 6.02 Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist verwirklicht. 6.03 Die Institution beobachtet die Entwicklung von Studienleistungen und Studiendauer. 6.04 Die Betreuungsverhältnisse gewährleisten, dass die Ausbildungsziele der Institution bzw. ihrer Untereinheiten erreicht werden können. 6.05 Die Institution sorgt für ein Beratungsangebot für Studieninteressenten und Studieninteressentinnen sowie für Studierende und ergreift Massnahmen, welche den Studierenden die periodische Standortbestimmung ermöglichen.

Prüfbereich: Infrastrukturen 7.01 Die Institution verfügt über eine Infrastruktur, die der Erfüllung ihrer mittel- und langfristigen Ziele dient.

Prüfbereich: Kooperation 8.01 Die Institution knüpft auf nationaler und internationaler Ebene Kontakte. Sie fördert die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Hochschulbereichs, dem beruflichen Umfeld und den relevanten gesellschaftlichen Akteuren.

Art. 10 Qualitätsstandards für Studiengänge

Prüfbereich: Durchführung und Ausbildungsziele 1.01 Das Studienangebot wird regelmässig durchgeführt. 1.02 Der Studiengang verfolgt Ausbildungsziele, welche dem Leitbild und der strategischen Planung der Institution entsprechen. Prüfbereich: Interne Organisation und Qualitätssicherungsmassnahmen 2.01 Die Entscheidungsprozesse, -kompetenzen und -verantwortlichkeiten sind festgelegt und allen beteiligten Personen kommuniziert. 2.02 Die aktive Teilnahme des wissenschaftlichen Personals und der Studierenden an Entscheidungsprozessen, welche Lehre und Studium betreffen, ist gesichert. 2.03 Für die Studiengänge bestehen Qualitätssicherungsmassnahmen. Die Institution verwendet die Resultate zur periodischen Überarbeitung des Studiengangangebotes.

Prüfbereich: Curriculum und Ausbildungsmethoden 3.01 Der Studiengang verfügt über einen strukturierten Studienplan, welcher der koordinierten Umsetzung der Erklärung von Bologna an den universitären Hochschulen der Schweiz entspricht.

3.02 Das Studienangebot deckt die wichtigsten Aspekte des Fachgebiets ab. Es ermöglicht den Erwerb wissenschaftlicher Arbeitsmethoden und gewährleistet die Integration wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die angewandten Ausbildungs- und Beurteilungsmethoden orientieren sich an den festgelegten Ausbildungszielen. 3.03 Die Bedingungen für den Erwerb von Leistungsnachweisen und von akademischen Abschlüssen sind geregelt und veröffentlicht. Prüfbereich: Lehrkörper 4.01 Der Unterricht wird durch didaktisch kompetente und wissenschaftlich qualifizierte Lehrende erteilt. 4.02 Die Gewichtung von Lehr- und Forschungstätigkeiten der Lehrenden ist definiert. 4.03 Die Mobilität der Lehrenden ist möglich.

Prüfbereich: Studierende 5.01 Die Bedingungen zur Aufnahme in das Studium bzw. in den Studiengang sind öffentlich kommuniziert. 5.02 Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist verwirklicht. 5.03 Die studentische Mobilität ist möglich und wird durch interuniversitäre sowie fächerübergreifende Anerkennung von Studienleistungen gefördert. 5.04 Für eine angemessene Studienbetreuung ist gesorgt.

Prüfbereich: Sachliche und räumliche Ausstattung 6.01 Dem Studiengang stehen genügend Ressourcen zur Verfügung, um seine Ziele umzusetzen. Die Ressourcen sind langfristig verfügbar.

Art. 11 Spezifische Qualitätsstandards

Qualitätsstandards der Artikel 9 und 10 können durch spezifische (z.B. berufs-, fach- und abschlussspezifische) Standards ergänzt werden. Diese sind der SUK zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 12 Spezifische Qualitätsstandards für die humanmedizinische Ausbildung an den schweizerischen universitären Hochschulen

Prüfbereich Institutionen: Strategie, Organisation und Qualitätsmanagement der Institution 1.01 Leitbild und Ausbildungsziele gewährleisten eine Ausbildung, die künftige Ärztinnen und Ärzte zur Weiterbildung in den Fachbereichen befähigt. 1.02 Die Fakultät sorgt für eine ausreichende klinisch-praktische Ausbildung.

Prüfbereich Institutionen: Studienangebot 2.01 Das Studienangebot umfasst eine ausreichende medizinisch-wissenschaftliche sowie klinisch-praktische Ausbildung, welche die Absolventen und Absolventinnen befähigt, klinische Verantwortung zu übernehmen. Den jeweiligen Ausbildungsstufen angepasste Patientenkontakte sind gewährleistet.

Prüfbereich Institutionen: Wissenschaftliches Personal 3.01 Die Auswahl des wissenschaftlichen Personals basiert auf den wissenschaftlichen Qualifikationen, den didaktischen Kompetenzen sowie der klinischen Tätigkeit des Kandidaten oder der Kandidatin. 3.02 Die Personalpolitik der Fakultät stellt die Ausgewogenheit bezüglich Lehrtätigkeit, Forschungs- und Dienstleistungsfunktionen sicher. Prüfbereich Institutionen: Studierende 4.01 Die Kapazität an Studienplätzen ist in allen Phasen des Studiengangs definiert. Prüfbereich Institutionen: Kooperation 5.01 Die Fakultät pflegt die Kontakte zu den Organisationen und Verwaltungsorganen des Gesundheitswesens. Prüfbereich Studiengang: Curriculum und Ausbildungsmethoden 6.01 Die Fakultät legt Inhalt, Umfang und Reihenfolge der Studienleistungen fest. Sie regelt namentlich die Gewichtung von Gesundheitsförderung, Präventivmedizin und Rehabilitation sowie den Einbezug der Komplementärmedizin. Die Studiengänge vermitteln sowohl Grundlagenwissen als auch klinische Kenntnisse und Fertigkeiten. 6.02 Die Studiengänge richten sich nach den im Schweizerischen Lernzielkatalog (Swiss Catalogue of Learning Objectives for Undergraduate Medical Training)4 enthaltenen Zielen. 6.03 Die Studiengänge vermitteln in allen ihren Teilen die Prinzipien der wissenschaftlichen Methodik und der «Evidence Based Medicine». Sie regen zu analytischem und kritischem Denken an. 6.04 Die Studiengänge weisen einen definierten Bezug zur anschliessenden Weiterbildung auf. 6.05 Curriculum und Ausbildungsmethoden fördern die Eigenverantwortung der Studierenden und bereiten sie auf lebenslanges, selbstverantwortliches Lernen vor. 6.06 Die für das Erlernen und Anwenden der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Erkenntnisse, Konzepte und Methoden der biomedizinischen Wissenschaften sind in die Studiengänge integriert.

http://www.smifk.ch 6.07 Die für Kommunikation, klinische Entscheidfindung und ethisches Handeln erforderlichen Erkenntnisse der Verhaltens-, Sozial- und Erziehungswissenschaften sowie die juristischen Grundlagen des Gesundheitswesens sind in die Studiengänge integriert. 6.08 Die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien ist Teil der Ausbildung. 6.09 Die Praxis der Leistungsbeurteilung steht mit den Ausbildungszielen in Einklang und fördert das Lernen. Die Prüfungen enthalten unterschiedliche Elemente des Curriculums. WFME-Standards Die Akkreditierung orientiert sich im Übrigen gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Akkreditierungsrichtlinien an den Qualitätsstandards und der Akkreditierungspraxis der World Federation of Medical Education (Basic Medical Education, WFME Global Standards for Quality Improvement).5 III. Verfahren

Art. 13 Struktur des Akkreditierungsverfahrens

Das Akkreditierungsverfahren besteht aus einer Begutachtung über drei Stufen:

  1. erste Stufe: Selbstbeurteilung der zu akkreditierenden Einheit.

  2. zweite Stufe: externe Begutachtung: Prüfung der Einhaltung der Qualitätsstandards vor Ort durch eine unabhängige Gruppe von Experten und Expertinnen.

  3. dritte Stufe: Akkreditierungsentscheid durch die SUK.

Art. 14 Gesuchseinreichung durch öffentliche Institutionen

Akkreditierungsgesuche können einreichen:

  1. die Leitungen öffentlicher universitärer Hochschulen und Institutionen;

  2. die Träger öffentlicher universitärer Hochschulen und Institutionen.

Die Gesuche sind dem OAQ einzureichen.

Art. 15 Akkreditierung öffentlicher Institutionen

Öffentliche Institutionen, die ein Überprüfungsverfahren nach den Richtlinien vom 7. Dezember 20066 für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen erfolgreich durchlaufen haben, können von der SUK gestützt auf dieses Verfahren als Universität oder universitäre Institution akkreditiert werden.

http://www.wfme.org (WFME Global Standards)

Die SUK kann auf Antrag des OAQ und nach Anhörung der CRUS bestimmen, dass für die institutionelle Akkreditierung im Verfahren nach Absatz 1 zusätzliche Prüfungen anhand von Qualitätsstandards nach den vorliegenden Richtlinien durchgeführt werden.

In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinien vom 10. Dezember 20027 zum beitragsrechtlichen Anerkennungsverfahren nach dem Universitätsförderungsgesetz kann die Akkreditierung für eine kürzere Dauer als nach Artikel 30 dieser Richtlinien ausgesprochen werden.

Footnotes

  1. [6] SR 414.205.2

Art. 16 Vorprüfung privater Gesuche um institutionelle Akkreditierung

Gesuche privater Institutionen um institutionelle Akkreditierung werden einer Vorprüfung durch das OAQ unterzogen.

Die Vorprüfung basiert auf der vom Gesuchsteller eingereichten Dokumentation.

Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn die Institution:

  1. eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist;

  2. die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen ihrer Kategorie erfüllt (ohne die Qualitätsstandards nach Art. 9);

  3. den Nachweis einer angemessenen Personal-, Raum- und Sachausstattung für die universitäre Lehre und Forschung sowie das Vorhandensein genügender Finanzmittel zur Gewährleistung des Betriebes erbringt.

Das OAQ hält die Vorprüfungsergebnisse in einem Bericht fest.

Bei einem positiven Vorprüfungsergebnis nimmt das OAQ das Verfahren auf. Zuvor vereinbart das OAQ mit der Institution die Akkreditierungsbedingungen namentlich die Kosten des Verfahrens in einem Vertrag.

Art. 17 Fristen und hängige Verfahren

Die Gesuche um Akkreditierung können laufend eingereicht werden. Das OAQ nimmt das Gesuch in seine Arbeitsplanung auf.

Bis zum Beginn eines Akkreditierungsverfahrens ist mit einer Frist von sechs Monaten zu rechnen.

Das OAQ publiziert auf seiner Website eine Liste mit den laufenden Vorprüfungs- und Akkreditierungsverfahren.

http://www.sbf.admin.ch IV. Selbstbeurteilung

Art. 18

Die zu akkreditierende Hochschuleinheit führt in Eigenverantwortung eine Selbstbeurteilung durch. Deren Modalitäten stimmt sie mit dem OAQ ab.

Die Fristen für die Selbstbeurteilung werden mit dem OAQ vereinbart. Der Selbstbeurteilungsbericht samt Dokumentation muss spätestens vier Wochen vor dem bekannt gegebenen Termin für die externe Begutachtung (Visite durch die Gruppe von Experten und Expertinnen) beim OAQ eintreffen.

Für die Berücksichtigung von hochschuleigenen Evaluationsverfahren und von Evaluationen oder Akkreditierungen durch Dritte gilt Artikel 24.

V. Begutachtung durch unabhängige Experten und Expertinnen

Art. 19 Gruppe von Experten und Expertinnen

Externe Begutachtungen bauen auf der Selbstbeurteilung auf. Sie werden von einer Gruppe von Experten und Expertinnen von in der Regel drei bis fünf Mitgliedern durchgeführt. Den Vorsitz dieser Gruppe hat eine Person, welche über ein grosses Fachwissen im zu akkreditierenden Bereich und möglichst über Erfahrung in Akkreditierungs- oder Evaluationsverfahren verfügt.

Art. 20 Auswahl der Experten und Expertinnen

DieAuswahl der Experten und Expertinnen erfolgt, sobald der Entscheid zur Aufnahme in das Akkreditierungsverfahren gefällt ist.

Vom OAQ konsultierte Fachleute im In- und Ausland schlagen Experten und Expertinnen vor. Aus dieser Liste wählt der wissenschaftliche Beirat des OAQ die Mitglieder der Gruppe aus. Die zu akkreditierende Einheit kann – unter Geltendmachung von wichtigen Gründen – die Ablehnung einzelner Experten oder Expertinnen beantragen.

Für die Auswahl sollen folgende Kriterien gelten:

  1. Die Mehrheit der Gruppe besteht aus qualifizierten Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit hoher Kompetenz in Lehre und Forschung und ausgewiesener didaktischer Erfahrung (Peers). Diese können durch weitere Experten und Expertinnen (z.B. in Didaktik, in Qualitätssicherung, aus dem Berufsfeld, aus dem Bereich des Fernstudiums) sowie mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem Kreise der Studierenden ergänzt werden.

  2. Die Experten und Expertinnen müssen unabhängig sein und unbefangen urteilen können.

  3. Die Mehrheit der Experten und Expertinnen ist im Ausland berufstätig.

  1. Mindestens ein Experte oder eine Expertin soll über gute Kenntnisse des schweizerischen Ausbildungssystems verfügen. In der Regel verfügen mindestens zwei Experten oder Expertinnen über gute Kenntnisse der Unterrichtssprache der zu akkreditierenden Einheit.

  2. Bei Akkreditierungen von Studiengängen muss deren Fächerspektrum angemessen in der Gruppe von Experten und Expertinnen vertreten sein.

  3. Bei Akkreditierungen von Institutionen muss mindestens ein Experte oder eine Expertin Leitungserfahrung in einer akademischen Einheit aufweisen, welche in ihrer Grösse der zu akkreditierenden Einheit entspricht.

Art. 21 Pflichten der Experten und Expertinnen

Mit den Experten und Expertinnen werden privatrechtliche Mandatsverträge abgeschlossen, aus denen hervorgeht, welche Leistungen das OAQ von ihnen erwartet. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, die Visite vor Ort (Art. 22) durchzuführen und an der Erstellung des Berichts (Art. 23) mitzuwirken.

Art. 22 Visite durch die Gruppe von Experten und Expertinnen

Vor der Visite nehmen die Experten und Expertinnen Kenntnis von der Selbstbeurteilung. Die Visite vor Ort dauert in der Regel zwei Tage. Während der Visite führen die Experten und Expertinnen Gespräche mit allen für die zu akkreditierende Einheit wichtigen Personen und Gruppen.

Die externe Begutachtung wird von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin des OAQ mit beratender Stimme begleitet.

Art. 23 Bericht der Experten und Expertinnen

Der Leiter oder die Leiterin der Gruppe trägt die Verantwortung für das Verfassen des Berichts. Er oder sie hält sich dabei an den vom OAQ erarbeiteten Leitfaden und bezieht sich auf die Selbstbeurteilung und die in diesen Richtlinien enthaltenen Prüfbereiche und Standards. Der Bericht schliesst mit einer Empfehlung zur Akkreditierung und gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität. Es sind auch besondere Merkmale und Stärken der untersuchten Einheit aufzuführen.

Der Bericht wird von der Gruppe von Experten und Expertinnen mit Mehrheitsentscheid genehmigt. Spätestens vier Wochen nach Ende der Visite sendet sie ihren Bericht sowie allfällige Minderheitsvoten an die betroffene Institution mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innert zwei Wochen. Spätestens acht Wochen nach Ende der Visite legt die Gruppe von Experten und Expertinnen ihren Bericht in einer gegebenenfalls aufgrund der Stellungnahme bereinigten Fassung dem OAQ vor.

Art. 24 Berücksichtigung von Evaluationen Dritter

Ergebnisse von Selbstevaluationen oder externen Evaluationen, die nicht im Rahmen des schweizerischen Akkreditierungsverfahrens durchgeführt worden sind, können berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Verfahren vor nicht mehr als drei Jahren durchgeführt worden sind und die Methoden und Standards diesen Richtlinien entsprechen. Gleiches gilt für Akkreditierungsverfahren von ausländischen/internationalen Akkreditierungsagenturen.

VI. Akkreditierungsentscheide

Art. 25 Vorbereitung des Akkreditierungsentscheids

Das OAQ wertet die Selbstbeurteilung, den Bericht der Experten und Expertinnen und die Stellungnahme des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin aus. Der Direktor oder die Direktorin erstellt auf dieser Grundlage einen Bericht mit Antrag betreffend Akkreditierung zuhanden der SUK.

Er oder sie legt den Bericht vor dessen Einreichung an die SUK dem wissenschaftlichen Beirat vor.

Sofern das OAQ der SUK die Abweisung des Akkreditierungsgesuchs beantragt, hält es die Gründe dafür in einem Bericht fest.

Art. 26 Entscheide

Die SUK entscheidet über die Akkreditierung.

Es sind folgende Akkreditierungsentscheide möglich:

  1. Vorakkreditierung;

  2. Akkreditierung ohne Auflagen;

  3. Akkreditierung mit Auflagen;

  4. Ablehnung der Akkreditierung.

Die SUK entscheidet über die Abweisung der Akkreditierungsgesuche von privaten Institutionen, welche die Vorprüfung nicht bestanden haben.

Art. 27 Akkreditierung mit Auflagen

Scheinen die festgestellten Mängel innert nützlicher Frist behebbar, so erfolgt die Akkreditierung mit Auflagen.

Die gesuchstellende Institution muss nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Auflagen innert der gesetzten Frist zu erfüllen.

Das OAQ überprüft die Erfüllung nach den festgelegten Fristen.

Sind die Auflagen nach Ablauf der Fristen nicht erfüllt, so entscheidet die SUK auf Antrag des OAQ über die Verlängerung der Fristen, die Anpassung der Auflagen oder die Aufhebung der Akkreditierung.

Art. 28 Neues Gesuch nach Ablehnung der Vorprüfung oder Akkreditierung

Nach einem negativen Akkreditierungs- oder Vorprüfungsentscheid kann ein erneutes Gesuch frühestens zwei Jahre nach Eintreten der Rechtskraft des Entscheides der SUK gestellt werden.

Die gleiche Frist gilt, wenn eine Institution ihr Akkreditierungsgesuch nach Kenntnisnahme des Expertenberichts zurückzieht. Die Frist läuft in diesem Fall ab Rückzug des Gesuches.

Art. 29 Akkreditierungsurkunde

Bei positivem Akkreditierungsentscheid ohne oder mit Auflagen wird eine vom OAQ und der SUK gemeinsam unterschriebene Urkunde ausgestellt, welche das Erreichen des Qualitätsstandards bescheinigt (Qualitätssiegel).

Art. 30 Gültigkeitsdauer der Akkreditierung

Die Akkreditierung ohne Auflage ist sieben Jahre gültig.

Dasselbe gilt für die Akkreditierung mit Auflagen, sofern diese fristgerecht erfüllt werden.

Art. 31 Information über Änderungen und Widerruf

Die Institution bringt jede grundlegende Änderung innerhalb der akkreditierten Institution oder den akkreditierten Studiengängen dem OAQ zur Kenntnis.

Zeigt sich nach der Akkreditierung, dass die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr erfüllt sind, und werden die Mängel trotz Mahnung nicht behoben, so kann die SUK die Akkreditierung auf Antrag des OAQ widerrufen.

VII. Gebühren, Vertraulichkeit und Datenschutz, Rechtsmittel

Art. 32 Kosten und Gebührenordnung

Die Kosten für Akkreditierungen öffentlicher Institutionen werden vom OAQ im Rahmen seines Budgets übernommen. Ausgenommen sind die Aufwendungen für die Selbstbeurteilung; diese sind durch die zu akkreditierende Institution zu tragen.

Die Akkreditierung privater Institutionen ist nach Artikel 23 Absatz 3 der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich gebührenpflichtig. Die Gebühren werden kostendeckend erhoben. Über die detaillierten Kosten gibt die Gebührenordnung Auskunft.

Die private Institution hat bei Aufnahme des Verfahrens eine Akontozahlung in der Höhe von 50 Prozent des Kostenvoranschlags zu entrichten. Eine zweite Akontozahlung in der Höhe von 50 Prozent des Kostenvoranschlags muss bei Abgabe des Selbstbeurteilungsberichtes beim OAQ eingegangen sein. Treffen die Zahlungen nicht fristgerecht ein, so unterbricht das OAQ das Verfahren und führt insbesondere keine Expertenvisite durch.

Verursachen die Gesuchsteller namentlich durch falsche oder irreführende Angaben oder durch Beweisanträge zu nicht entscheidrelevanten Punkten Abklärungen, die den Rahmen eines ordentlichen Akkreditierungsverfahrens sprengen, so müssen sie für die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten aufkommen.

Art. 33 Vertraulichkeit, Information und Publikationen

Allemit der Akkreditierung befassten Personen und Gruppen behandeln die Informationen über die akkreditierte Einheit vertraulich.

Die Verantwortlichen der zu akkreditierenden oder der akkreditierten Einheit erhalten Kenntnis vom Expertenbericht sowie vom Schlussbericht des OAQ.

Auf den Webseiten der SUK und des OAQ wird eine Liste der positiven Akkreditierungsentscheide publiziert. In Absprache mit den Leitungen der Institutionen werden auf den Webseiten des OAQ zudem der Experten- und der Schlussbericht des Akkreditierungsverfahrens publiziert.

Art. 34 Datenschutz

Für das Akkreditierungsverfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz sinngemäss.

Footnotes

  1. [8] SR 235.1

Art. 35 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel richten sich nach Artikel 9 der Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich.

Art. 36 Verwaltungsverfahren

Soweit diese Richtlinien keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar.

VII. Schlussbestimmungen

Footnotes

  1. [9] SR 172.021

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Richtlinien der SUK vom 16. Oktober 200310 für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich in der Schweiz werden aufgehoben.

Diese Richtlinien waren in der AS und der SR nicht publiziert. Sie können für eine Übergangszeit eingesehen werden unter: www.cus.ch.

Art. 38 Übergangsbestimmung

Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinien seit mehr als drei Monaten hängig sind, werden nach altem Recht erledigt. Im Einvernehmen mit den Gesuchstellern können diese Verfahren nach neuem Recht erledigt werden.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am1. September 2007 in Kraft.

28. Juni 2007 Im Namen der Schweizerischen Universitätskonferenz Der Präsident: Charles Kleiber Der Generalsekretär: Nivardo Ischi