AS 2007 6425
Verordnung des BLW
über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
Änderung vom 28. November 2007
Das Bundesamt für Landwirtschaft
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 13 Absatz 2 und 3 und 29 Absatz 3 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072,
Art. 1 Abs. 1 und 2
Beiträge werden ausgerichtet für Equiden, für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung im zuchtfähigen Alter sowie für Neuweltkameliden im zuchtfähigen Alter, die gekennzeichnet und im Herdebuch eingetragen sind und deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind.
Stiere müssen mindestens neun Monate alt sein, Schafe und Ziegen mindestens sechs Monate sowie Neuweltkameliden mindestens acht Monate.
Art. 3a Hengstprüfungen
Als Hengstprüfung in einer Station gelten mehrtägige Prüfungen, um die Eignung eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.
Als Hengstprüfung im Felde gilt eine eintägige Prüfung, um die Eignung eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.
Art. 3b Milchproben
Beiträge für Milchproben im Rahmen der Milchleistungsprüfung werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nach einer Laktationsdauer von mindestens 305 Tagen ausgerichtet.
Beiträge für Milchproben im Rahmen der Milchleistungsprüfung werden bei einer Laktationsdauer von weniger als 305 Tagen nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
Für eine Milchprobe im Rahmen einer Milchleistungsprüfung kann nur einmal ein Beitrag ausgerichtet werden.
Art. 3c Kürzung der Beiträge
Beim Erreichen der jährlichen Höchstbeträge je Tierkategorie werden an erster Stelle die Beiträge für Leistungsprüfungen und an letzter Stelle die Herdebuchbeiträge gekürzt.
Art. 5 Abs. 4
Trächtige Kühe und Rinder müssen seit mindestens drei Monaten trächtig sein.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
28. November 2007 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch