916.310.31
Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 12. Dezember 2006)
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 6 und 28 der Tierzuchtverordnung vom7. Dezember 19981, verordnet:
1. Abschnitt Beiträge für Herdebuchtiere, Exterieurbeurteilungen und
Leistungsprüfungen
Art. 1 Herdebuchtiere
Beiträge werden ausgerichtet für Equiden und für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattungen im zuchtfähigen Alter, die gekennzeichnet und im Herdebuch eingetragen sind und deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt sind.
Stiere müssen mindestens neun Monate alt sein, Schafe und Ziegen mindestens sechs Monate.
Rinder müssen mindestens fünf Monate trächtig sein.
Bei den Equiden sind nur Fohlen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Monaten beitragsberechtigt.
Art. 2 Exterieurbeurteilung
An Exterieurbeurteilungen werden Beiträge geleistet, wenn die von den Zuchtorganisationen festgelegten Methoden angewendet werden. Sie müssen internationalen Normen entsprechen und zumindest die Bewertung von drei wirtschaftlich wichtigen Körpermerkmalen umfassen.
Für ein und dasselbe Tier kann pro Jahr nur ein Beitrag ausbezahlt werden, unabhängig davon, ob es ein- oder mehrmals beurteilt wurde.
Art. 3 Leistungsprüfungen
An Leistungsprüfungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn sie nach den von den anerkannten Zuchtorganisationen festgelegten Methoden durchgeführt werden, sofern diese internationalen Normen entsprechen.
AS 1999 448
2. Abschnitt Exportbeiträge
Art. 4 Anforderungen an die Exporttiere
Exportbeiträge werden an Zucht- und Nutztiere ausgerichtet, die:2
in der Schweiz geboren sind;
bezüglich Exterieur und Leistungen von überdurchschnittlicher Qualität sind;
gesund, unverletzt und in einem guten Nähr- und Pflegezustand sind;
3 eine offizielle Abstammungbescheinigung haben.
Art. 54 Exportbeiträge für Tiere der Rindergattung
Für die Ausfuhr in die umliegenden Länder werden für die einzelnen Tierkategorien die folgenden Beiträge ausgerichtet: Franken
Kühe (trächtig oder unträchtig) 1050
trächtige Rinder 1050
Kühe mit Kalb bei Fuss 1300
Stiere (9–24 Monate) 850
Jungtiere (4–6 Monate) 320
Jungtiere (7–9 Monate) 450
weibliche Jungtiere (10–20 Monate) 600.5 2 Für die Ausfuhr in andere Länder werden für die einzelnen Tierkategorien um 200 Franken höhere Beiträge ausgerichtet.
Kühe dürfen höchsten 5 Jahre alt und höchstens seit 3 Monaten in Laktation sein.
Trächtige Kühe und Rinder müssen seit mindestens 4 Monaten trächtig sein.
Jungtiereim Alter von 4–9 Monaten können mit oder ohne Abstammungsbescheinigung ausgeführt werden.
Art. 66
Art. 77 Exportbeiträge für Equiden
Die Exportbeiträge für Equiden der anerkannten Rassen betragen bei Tieren:
zwischen 2–3 Jahren je Tier 1000 Franken;
zwischen 3–8 Jahren je Tier 1300 Franken.
Art. 8 Exportbeiträge für Schafe und Ziegen
Die Exportbeiträge für Schafe und Ziegen betragen bei:
Schafen zwischen6 und 12 Monaten je Tier 100 Franken; zwischen 12 und 36 Monaten je Tier 200 Franken;
Ziegen zwischen6 und 12 Monaten je Tier 250 Franken; zwischen 12 und 36 Monaten je Tier 300 Franken.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.