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Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen

AS 2007 727 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 7, 2006

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2007-727/de/richtlinien-der-schweizerischen-universitatskonferenz-fur-die-qualitatssicherung-an-den-schweizerischen-universitaren-hochschulen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen (SR 414.205.2)

AS 2007 727

Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz
für die Qualitätssicherung an den
schweizerischen universitären Hochschulen
(Qualitätssicherungsrichtlinien)

vom 7. Dezember 2006

Präambel

Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Vereinbarung vom 14. Dezember 20001 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e des Interkantonalen Konkordates vom 9. Dezember 1999 über universitäre Koordination, gestützt auf Artikel 6 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG), überzeugt, dass die hauptsächliche Verantwortung für die Qualitätssicherung bei den Hochschulen liegt, in Übereinstimmung mit dem «Communiqué der Konferenz der für die Hochschulen zuständigen europäischen Ministerinnen und Minister, Bergen, 19.–20. Mai 2005» (Bergen Communiqué), das die Hochschulen auffordert, die Voraussetzungen und Mechanismen zur Verbesserung ihrer Qualität zu institutionalisieren und sie mit der externen Qualitätssicherung zu verbinden, in Übereinstimmung mit den European standards and guidelines for internal quality assurance within higher education institutions der European Association for Quality Assurance in Higher Education (Standards für interne Qualitätssicherung im Hochschulbereich der ENQA), die von den europäischen Bildungsministern in Bergen angenommen wurden, mit dem Ziel, qualitativ hoch stehende Leistungen in Lehre und Forschung sicherzustellen und die Transparenz für die Studierenden und die Öffentlichkeit zu verbessern, erlässt auf Empfehlung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen (OAQ) folgende verbindliche Richtlinien, die Mindestanforderungen an die Qualitätssicherungssysteme der universitären Hochschulen enthalten:

SR 414.205.2

Footnotes

  1. [1] SR 414.205
  2. [2] SR 414.20

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle Universitäten und universitären Institutionen, die gemäss Artikel 11 UFG bundesrechtlich subventioniert sind, und sinngemäss für die ETH (universitäre Hochschulen).

Art. 2 Grundsätze

Die universitären Hochschulen sind verantwortlich für die Einführung eines internen Qualitätssicherungssystems.

Sie richten das Qualitätssicherungssystem an ihrem Auftrag und an ihren Zielsetzungen aus.

Art. 3 Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme

Die universitären Hochschulen sorgen dafür, dass das Qualitätssicherungssystem folgende Standards erfüllt, die der internationalen Praxis entsprechen und sich auf die Standards für interne Qualitätssicherung im Hochschulbereich der ENQA in der Fassung vom Februar 2005 stützen:

3.1 Strategie Die universitäre Hochschule legt ihre Qualitätssicherungsstrategie fest und kommuniziert sie öffentlich. Diese Strategie enthält die Leitlinien zu einem Qualitätssicherungssystem, das darauf abzielt, die Qualität der universitären Tätigkeiten zu sichern und kontinuierlich zu verbessern sowie die Entwicklung einer Qualitätskultur zu fördern.

3.2 Anwendungsbereich Das Qualitätssicherungssystem bezieht die universitären Kernaufgaben ein, insbesondere Lehre und Forschung sowie die damit verbundenen unterstützenden Dienste. Es ist integraler Bestandteil der Gesamtstrategie und unterstützt die Entwicklung der universitären Hochschule.

3.3 Prozesse und Verantwortlichkeiten Die universitäre Hochschule regelt die Qualitätssicherungsprozesse und sorgt dafür, dass die entsprechenden Bestimmungen dem Personal und den Studierenden bekannt sind. Die Verantwortlichkeiten für Qualität und Qualitätssicherung werden transparent zugewiesen.

3.4 Evaluationen Die universitäre Hochschule evaluiert intern periodisch Lehre, Studiengänge und Curricula, Verfahren zur Beurteilung der Leistungen der Studierenden, Ergebnisse von Lehre, Forschung und Dienstleistungen sowie Ressourcen, Gleichstellung der Geschlechter und Lerninfrastruktur. Bei Bedarf erfolgt eine externe Überprüfung.

3.5 Personalentwicklung Die universitäre Hochschule unterstützt und fördert die Weiterbildung und Entwicklung ihres in Lehre und Forschung tätigen Personals. Dies beinhaltet auch die Laufbahnplanung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.

3.6 Verwendung von Informationen und Entscheidfindung Die Leitung der universitären Hochschule gründet ihre strategischen Entscheide hinsichtlich Forschung, Studienangebot sowie Anstellung und Förderung des Lehrkörpers auf relevante und aktuelle quantitative und qualitative Informationen. Diese werden systematisch gesammelt, analysiert und zur kontinuierlichen qualitativen Verbesserung der universitären Arbeit angewendet.

3.7 Kommunikation

Eine transparente Berichterstattung über Verfahren und Resultate von Qualitätssicherungsmassnahmen garantiert die Rückmeldung an die beteiligten Gruppierungen innerhalb der universitären Hochschule.

Die universitären Hochschulen veröffentlichen periodisch objektive Informationen über Studiengänge und verliehene Grade.

Art. 4 Periodische Überprüfung nach Artikel 6 der Richtlinien zum beitragsrechtlichen Anerkennungsverfahren nach dem UFG

Das OAQ überprüft im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF) periodisch im Rahmen institutioneller Verfahren, ob die universitären Hochschulen die Standards erfüllen. In diesen Verfahren werden auch einige Anwendungsbeispiele auf Studiengangebene geprüft, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Richtlinien erreicht werden.

Art. 5 Empfehlungen des OAQ für die Umsetzung und Anwendung der Standards nach Artikel 3

Das OAQ gibt Empfehlungen für die Umsetzung und Anwendung der Standards nach Artikel 3 heraus. Die Empfehlungen basieren auf den Standards für interne Qualitätssicherung im Hochschulbereich der ENQA. Das OAQ nimmt in den Empfehlungen Rücksicht auf nationale Besonderheiten und die Ergebnisse der bereits durchgeführten institutionellen Qualitätsprüfungen.

Art. 6 Publikation der Berichte über die Qualitätsprüfungen

Das OAQ stellt den an den jeweiligen Qualitätsprüfungen Beteiligten, namentlich der universitären Hochschule, dem Trägerkanton, dem SBF sowie der SUK, den Expertenbericht und seinen Schlussbericht zu. Das OAQ publiziert seine Schlussberichte in Absprache mit der SUK.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am1. Januar 2007 in Kraft.

7. Dezember 2006 Im Namen der Schweizerischen Universitätskonferenz Die Präsidentin: Regine Aeppli Der Generalsekretär: Nivardo Ischi