AS 2008 303
Bundesgesetz
zur Förderung der Information über
den Unternehmensstandort Schweiz
vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20072,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Der Bund kann die langfristige, nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.
Art. 2 Massnahmen
Zu den Massnahmen gehören insbesondere:
Erstellen von Publikationen;
Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen;
Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit;
Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.
Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.
Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.
Art. 3 Auftrag
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann einen oder mehrere Dritte (der Beauftragte) mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz beauftragen. Dies erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarung.
Die Leistungsvereinbarung kann jeweils für höchstens vier Jahre geschlossen werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das EVD insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.
Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen
Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen und Finanzhilfen gewährt.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19903.
Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten
Der Beauftragte ist verpflichtet:
die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben;
bei der Wahl der Massnahmen jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen;
die Massnahmen in enger Abstimmung mit weiteren kantonalen Stellen und Bundesorganisationen durchzuführen, die in ähnlichen Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich der Landeswerbung, tätig sind;
ein Evaluationssystem vorzusehen.
Das EVD legt in der Leistungsvereinbarung alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.
Art. 6 Rechtsschutz
Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 7 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20054 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz wird aufgehoben.
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Nationalrat,5. Oktober 2007 Ständerat,5. Oktober 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abgelaufen.5
Es tritt nach seinem Artikel 9 Absatz 2 am1. Januar 2008 in Kraft.
5. Februar 2008 Bundeskanzlei