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Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

AS 2006 1273 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 16, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2006-1273/de/bundesgesetz-zur-forderung-der-information-uber-den-unternehmensstandort-schweiz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (SR 194.2)

Federal Gazette: Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (BBl 2005 1183),

AS 2006 1273

Bundesgesetz
zur Förderung der Information
über den Unternehmensstandort Schweiz

vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20042,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2004 7235

Art. 1 Zweck

Der Bund kann die nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.

Art. 2 Massnahmen

Zu den Massnahmen gehören insbesondere:

  1. Erstellen von Publikationen;

  2. Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen;

  3. Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit;

  4. Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.

Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.

Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.

Art. 3 Durchführung

Der Vollzug des Gesetzes liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

Es kann dafür Dritte beiziehen.

In den wichtigsten Auslandmärkten werden Lokalagenturen oder Einzelpersonen, die diese Funktion wahrnehmen, eingesetzt, namentlich bei den Aussenstellen des Bundes.

SR 194.2

In den anderen Märkten erfolgt die Durchführung über bereits bestehende Institutionen, namentlich über die schweizerischen Vertretungen im Ausland, über die Aussenhandelskammern sowie über weitere Organisationen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten.

Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit weiteren in ähnlichen Aufgabenbereichen tätigen Bundesinstrumenten und Institutionen.

Das seco führt nach drei Jahren eine wissenschaftliche Evaluation der Standortpromotion durch.

Art. 4 Finanzierung

Die für die Finanzierung der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz erforderlichen Mittel werden in der Regel als Zahlungsrahmen für vier Jahre festgelegt.

Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufens der Referendumsfrist am1. März 2006 in Kraft. Im anderen Fall bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Dieses Gesetz gilt während sechs Jahren.

Ständerat, 16. Dezember 2005

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Rolf Büttiker

Der Präsident: Claude Janiak

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abgelaufen.3

Es tritt nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am1. März 2006 in Kraft.

25. April 2006 Bundeskanzlei

Footnotes

  1. [3] BBl 2005 7465