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Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

BBl 2005 1183 · Bundesblatt

Dated Dec 27, 2005

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/2005-1183/de/bundesgesetz-zur-forderung-der-information-uber-den-unternehmensstandort-schweiz

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz (AS 2006 1273)

Parliamentary business: Unternehmensstandort Schweiz. Bundesgesetz zur Förderung der Information (04.077)

BBl 2005 7465

Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20042, beschliesst:

Art. 1 Zweck Der Bund kann die nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.

Art. 2 Massnahmen

1 Zu den Massnahmen gehören insbesondere:

a. Erstellen von Publikationen; b. Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen; c. Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit; d. Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen. 2 Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung. 3 Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.

Art. 3 Durchführung 1 Der Vollzug des Gesetzes liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

2 Es kann dafür Dritte beiziehen.

Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz. BG

3 In den wichtigsten Auslandmärkten werden Lokalagenturen oder Einzelpersonen, die diese Funktion wahrnehmen, eingesetzt, namentlich bei den Aussenstellen des Bundes. 4 In den anderen Märkten erfolgt die Durchführung über bereits bestehende Institutionen, namentlich über die schweizerischen Vertretungen im Ausland, über die Aussenhandelskammern sowie über weitere Organisationen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten. 5 Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit weiteren in ähnlichen Aufgabenbereichen tätigen Bundesinstrumenten und Institutionen. 6 Das seco führt nach drei Jahren eine wissenschaftliche Evaluation der Standortpromotion durch.

Art. 4 Finanzierung Die für die Finanzierung der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz erforderlichen Mittel werden in der Regel als Zahlungsrahmen für vier Jahre festgelegt.

Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufens der Referendumsfrist

am 1. März 2006 in Kraft. Im anderen Fall bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. 3 Dieses Gesetz gilt während sechs Jahren.

Ständerat, 16. Dezember 2005 Nationalrat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 20053 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

3 BBl 2005 7465