194.2
Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz
vom 16. Dezember 2005 (Stand am 25. April 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20042, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Der Bund kann die nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.
Art. 2 Massnahmen
Zu den Massnahmen gehören insbesondere:
Erstellen von Publikationen;
Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen;
Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit;
Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.
Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.
Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.
Art. 3 Durchführung
Der Vollzug des Gesetzes liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).
Es kann dafür Dritte beiziehen.
In den wichtigsten Auslandmärkten werden Lokalagenturen oder Einzelpersonen, die diese Funktion wahrnehmen, eingesetzt, namentlich bei den Aussenstellen des Bundes.
AS 2006 1273
In den anderen Märkten erfolgt die Durchführung über bereits bestehende Institutionen, namentlich über die schweizerischen Vertretungen im Ausland, über die Aussenhandelskammern sowie über weitere Organisationen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten.
Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit weiteren in ähnlichen Aufgabenbereichen tätigen Bundesinstrumenten und Institutionen.
Das seco führt nach drei Jahren eine wissenschaftliche Evaluation der Standortpromotion durch.
Art. 4 Finanzierung
Die für die Finanzierung der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz erforderlichen Mittel werden in der Regel als Zahlungsrahmen für vier Jahre festgelegt.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufens der Referendumsfrist am1. März 2006 in Kraft. Im anderen Fall bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.3
Dieses Gesetz gilt während sechs Jahren.
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abgelaufen (BBl 2005 7465).