AS 2008 3215
Verordnung
über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes
Änderung vom 18. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20061 über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der mitwirkenden Kantone angeschlossen werden.
Art. 4 Datenkategorien, zulässige Daten
Der Index enthält:
Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbeitet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozesskontrollnummer);
Datum des Eintrags;
Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;
die Angabe der Behörde, bei der nach den geltenden Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus dem die Daten stammen.
Es dürfen nur Daten erfasst werden über:
einen Täter oder einen Teilnehmer;
strafbare Handlungen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuch2, dem Nebenstrafrecht des Bundes oder dem kantonalen Strafrecht darstellen.
Art. 6 Bst. c
Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Einsicht, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:
c. bei Einträgen aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.
Art. 10 Abs. 2
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2009 verlängert.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2008 in Kraft.
18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |