AS 2008 3617
Verordnung 2
über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe
(V 2 LUb)
Änderung vom 14. Juli 2008
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung2 vom 19. März 20041 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des UVEK über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb) Ingress gestützt auf die Artikel 57 Absätze1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG), Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden ersetzt:
der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» und die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch den Ausdruck «BAZL»;
der Ausdruck «Unterhaltsarbeiten» durch den Ausdruck «Instandhaltungsarbeiten»;
der Ausdruck «Unterhaltsbetrieb» durch den Ausdruck «Instandhaltungsbetrieb»;
der Ausdruck «Unterhaltsbetriebshandbuch» durch den Ausdruck «Instandhaltungsbetriebshandbuch»;
der Ausdruck «Unterhaltsbetriebsausweis» durch den Ausdruck «Instandhaltungsbetriebsausweis»;
der Ausdruck «Unterhaltsaufzeichnungen» durch den Ausdruck «Instandhaltungsaufzeichnungen»;
der Ausdruck «Unterhaltspersonal» durch den Ausdruck «Instandhaltungspersonal»:
der Ausdruck «Luftfahrzeugunterhalt» durch den Ausdruck «Luftfahrzeuginstandhaltung»;
der Ausdruck «bescheinigungsberechtigt» durch den Ausdruck «freigabeberechtigt»;
der Ausdruck «Unterhaltsbescheinigung» durch den Ausdruck «Freigabebescheinigung»;
der Ausdruck «Unterhaltsunterlagen» durch den Ausdruck «Instandhaltungsunterlagen».
Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung des UVEK vom 18. September 19953 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) durchführen und bescheinigen.
Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002;
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
Sie gilt für Unternehmen, die in der Schweiz Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen durchführen oder bescheinigen, und für schweizerische Unternehmen dieser Art auf dem Flughafen Basel-Mülhausen.
Soweit nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen:
in der Schweiz an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;
im Ausland an schweizerischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen;
im Ausland an ausländischen Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.
Art. 2
Aufgehoben
Art. 3 Bst. c und f
In dieser Verordnung bedeuten:
freigabeberechtigte Person: Person, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nach der Verordnung vom 25. August 20005 über das Luftfahrzeug- Instandhaltungspersonal (VLIp) oder nach dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/20036 ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigungen auszustellen;
Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs-, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen.
Art. 10 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 4 erster Satz
Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile, Ausrüstungen sowie Werkzeuge, Material und Prüfgeräte sind in geeigneten Räumen zu lagern. …
Art. 12 Abs. 4 und 5
Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Instandhaltungspersonals muss gemäss der VLIp7 oder gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/20038 berechtigt sein, Freigabebescheinigungen auszustellen. Das BAZL kann die Anzahl der freigabeberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten im Einzelfall festlegen.
Instandhaltungsbetriebe,die Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an Segelflugzeugen, Ballonen sowie Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens eine Person verfügen, die:
geeignete Lizenzträgerin nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder nach Artikel 20 VLIp ist;
mindestens drei Jahre Trägerin der Lizenz ist;
die entsprechenden Tätigkeiten in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat;
Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
Gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).
vollzeitlich beschäftigt ist;
über Kenntnisse verfügt über: 1. die Anwendung der Instandhaltungsunterlagen für die Durchführung von komplexen Instandhaltungsarbeiten, 2. Verfahren, mit denen bei komplexen Instandhaltungsarbeiten die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden, 3. administrative Arbeiten, insbesondere das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten, das Führen von technischen Akten sowie das Abfassen von Arbeits- und Wägungsberichten.
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Werkzeuge, Material und Prüfgeräte
Der Instandhaltungsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Instandhaltungsarbeiten über die notwendigen Werkzeuge, das erforderliche Material und die erforderlichen Prüfgeräte verfügen.
Art. 16 Abs. 2–4
Der Instandhaltungsbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig. In besonderen Fällen kann das BAZL eine Gültigkeitsdauer festlegen.
Das BAZL führt in jedem Betrieb mindestens alle 24 Monate eine Betriebsprüfung im Sinne von Artikel 15 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c
Der Instandhaltungsbetrieb ist im Rahmen des im Instandhaltungsbetriebsausweis und im Instandhaltungsbetriebshandbuch geregelten Tätigkeitsbereiches berechtigt, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen nach den Artikeln 24–40 VLL9 an folgenden Orten durchzuführen und zu bescheinigen:
c. an jedem beliebigen Ort, sofern es sich um gelegentliche und nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten handelt und deren Durchführung im Instandhaltungsbetriebshandbuch vorgesehen ist.
Art. 24 Abs. 1
Der Unterhaltsbetrieb hat spätestens innerhalb von 72 Stunden alle an einem Luftfahrzeug, einem Triebwerk, einem Propeller, einem Luftfahrzeugteil oder einer Ausrüstung festgestellten technischen Störungen, Mängel oder anormalen Beanspruchungen, die eine Gefährdung der Sicherheit darstellen, dem BAZL und dem Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeughalterin zu melden.
Art. 25 Technische Mitteilungen
Das BAZL erlässt Richtlinien und Mitteilungen über die Instandhaltungsbetriebe sowie über die Unterscheidung von komplexen und nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten als Technische Mitteilungen.
Es veröffentlicht die Technischen Mitteilungen.
Eine Kopie der Technischen Mitteilungen kann beim BAZL gegen Entgelt bezogen werden10.
Art. 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juli 2008
Personen, die nach Artikel 12 Absatz 5 in der Fassung vor der Änderung vom 14. Juli 2008 dieser Verordnung berechtigt sind, erfüllen weiterhin die Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 5.
II
Die Verordnung1 vom 20. Oktober 199511 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) wird aufgehoben.
III
Diese Änderung tritt am1. August 2008 in Kraft.
14. Juli 2008 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
Bezugsadresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).
AS 1995 4892, 2000 2407, 2004 1661