AS 2008 6419
Verordnung
über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes
im Ausland
(Landeskommunikationsverordnung)
vom 12. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (Gesetz),
verordnet:
Art. 1 Ständige Aufgaben der Landeskommunikation
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterstützt die Interessenwahrung der Schweiz im Ausland mit den Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit (Landeskommunikation).
Die Landeskommunikation umfasst die folgenden ständigen Aufgaben:
die Förderung der Visibilität der Schweiz im Ausland;
die Erklärung der politischen Anliegen und Positionen der Schweiz gegenüber einer ausländischen Öffentlichkeit;
den Aufbau und die Pflege des Beziehungsnetzes der Schweiz zu Entscheidungsträgern und Meinungsführern im Ausland.
Das EDA beobachtet die Wahrnehmung der Schweiz im Ausland, analysiert die entsprechenden Informationen auf ihr Potenzial für die Beeinflussung des Ansehens der Schweiz im Ausland und leitet die daraus gewonnenen Erkenntnisse an den Bundesrat und an die fachlich zuständigen Stellen des Bundes weiter.
Es unterbreitet dem Bundesrat Anträge betreffend die Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen oder an Veranstaltungen ähnlicher Art.
Art. 2 Besondere Aufgaben der Landeskommunikation im Falle einer Imagebedrohung oder -krise
Ist das Ansehen der Schweiz im Ausland ernsthaft bedroht oder ist eine Imagekrise bereits eingetreten, so unterbreitet das EDA dem Bundesrat ein Kommunikationskonzept mit Kommunikationsinhalten, Verantwortlichkeiten und Budget.
Art. 3 Strategie
Der Bundesrat legt auf Antrag des EDA jeweils für vier Jahre die Strategie der Landeskommunikation gemäss Artikel 1 fest. Darin bestimmt er die thematischen und die regionalen Schwerpunkte der Landeskommunikation.
Art. 4 Koordination
Das EDA koordiniert seine Aktivitäten im Bereich der Landeskommunikation mit jenen anderer an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligter bundesinterner und -externer Stellen.
Es kann zu diesem Zweck mit den betroffenen Stellen Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Art. 5 Instrumente
Das EDA setzt für die Landeskommunikation insbesondere folgende Instrumente ein:
Bereitstellung eines umfassenden und aktuellen Angebotes an Informations- und Promotionsmitteln;
Einladung heutiger und potenzieller künftiger ausländischer Entscheidungsträgerinnen und -träger sowie Meinungsführerinnen und Meinungsführer in die Schweiz;
Zusammenarbeit mit ausländischen Medien;
Realisierung der Auftritte der offiziellen Schweiz an internationalen Grossveranstaltungen, insbesondere an Weltausstellungen und olympischen Spielen;
Nutzung wichtiger Ereignisse und Plattformen.
Art. 6 Finanzielle Unterstützung
Massnahmen zur Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland können finanziell unterstützt werden, wenn sie:
thematisch die Schweiz zum Gegenstand haben;
die Grundbotschaften gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vermitteln; und
den aussenpolitischen Interessen der Schweiz dienen.
Gesuche um finanzielle Unterstützung sind dem EDA vorgängig schriftlich einzureichen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Oktober 20002 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland wird aufgehoben.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983
Anhang
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung Aufgehoben 2. Organisationsverordnung vom 29. März 20004 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
Art. 5 Bst. c
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Hauptaufgaben wahr:
c. Es erfüllt die Aufgaben, die dem Departement durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz, fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland und koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.
Art. 6 Abs. 3 Bst. b
Aufgehoben
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |