AS 2008 6485
Verordnung des EFD
über die Zentrale Ausgleichsstelle
(ZAS-Verordnung)
vom 3. Dezember 2008
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über
die Invalidenversicherung (IVV) und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20073 über die Familienzulagen (FamZV) sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Sie setzt sich zusammen aus folgenden Einheiten: der Zentralen Ausgleichsstelle, der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) mit der Familienausgleichskasse (FAK-EAK), der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST).
Art. 2 Organisation
Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat.
Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbehalten.
Art. 3 Stellvertretung
Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.
Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.
Art. 4 Personaldienst
Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.
Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht
Die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle mit der Unterstützung durch das Interne Inspektorat der ZAS revidiert. Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Zentrale Ausgleichsstelle, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.
Art. 6 Aufgaben der Einheiten der ZAS
Die Aufgaben der Einheiten der ZAS sind wie folgt geregelt:
Zentrale Ausgleichsstelle: in Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und in Artikel 174 AHVV;
EAK und SAK: in Artikel 62 AHVG;
FAK-EAK: in Artikel 15 FamZV;
IVST: in Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung und in Artikel 41 IVV.
2. Abschnitt: Auslandvertretungen
Art. 7
Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Zentrale Ausgleichsstelle, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 19616 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK
Art. 8 Kassenzugehörigkeit
Der EAK sind angeschlossen:
der Bundesrat;
die Bundesverwaltung;
die eidgenössischen Gerichte;
die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Arbeitgeberkontrolle
Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
Sie kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Art. 10 Verwaltungskosten der EAK
Die Verwaltungskosten der EAK werden von der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.
Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe d,2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK
Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Familienzulagenordnungen.
Art. 12 Kassenzugehörigkeit
Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze1 und 2.
Art. 13 Organisation
Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.
Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.
Art. 14 Arbeitgeberkontrolle
Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Art. 15 Beiträge
Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK und der ZAS fest.
Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwaltungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Artikel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.
Art. 16 Schwankungsreserve
Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 17 Vermögensverwaltung
Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom7. Okt. 20057.
Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom5. April 20068.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom1. Oktober 19999 über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.
AS 1999 2822, 2001 1579, 2002 3720, 2005 2527
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
3. Dezember 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz