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Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur

AS 2009 4219 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Mar 20, 2009

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2009-4219/de/bundesgesetz-uber-die-zukunftige-entwicklung-der-bahninfrastruktur

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über den Bau der schweizerischen Eisenbahn‑Alpentransversale (SR 742.104),

Basic act of: Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (SR 742.140.2)

Federal Gazette: Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG) (BBl 2009 420),

AS 2009 4219

Bundesgesetz
über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
(ZEBG)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20072,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2007 7683

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern;

  2. die Zahl der Vollknoten zu erhöhen;

  3. die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen;

  4. Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.

Art. 2 Gegenstand

Das Gesetz regelt die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds).

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  1. Leistungssteigerung: Massnahme zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten;

  2. Kapazitätsausbau: Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitätsengpasses sowie zur Leistungssteigerung;

  3. Beschleunigungsmassnahme: Massnahme zur Verkürzung der Reisezeit eines Zuges zwischen zwei Bahnhöfen;

  4. Zugfolgeverdichtung: Senkung des zeitlichen Abstands zwischen zwei Zügen, die auf der gleichen Strecke in die gleiche Richtung fahren;

SR 742.140.2

e. Entflechtung: Massnahme in einem Knoten, die eine kreuzungsfreie Verkehrsführung ermöglicht und die Knotenkapazität erhöht.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 4 Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte

Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen:

  1. auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT): 1. Basel–Gotthard Nord: Zugfolgeverdichtung Basel–Brugg–Altdorf/ Rynächt, 2. Gotthard Süd–Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca–Bellinzona–Chiasso, Kapazitätsausbau Balerna–Mendrisio, 3. Bellinzona–Luino: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 4. Zug–Arth-Goldau: Leistungssteigerung Knoten Arth-Goldau und Kapazitätsausbau, 5. Raum Bern: Leistungssteigerung Bern–Thun, 6. Lötschberg- und Gotthardachse: Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung und Lärmschutzmassnahmen auf den Zufahrtsstrecken zu den Basistunneln am Gotthard und am Lötschberg;

  2. auf den übrigen Strecken: 1. Raum Genf: Leistungssteigerung, 2. Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne–Renens, Leistungssteigerung Knoten Lausanne, 3. Lausanne–Brig–Iselle: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 4. Lausanne–Biel–Olten: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 5. Lausanne–Bern: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 6. Raum Bern: Entflechtung Wylerfeld, Kapazitätsausbau Knoten Bern, 7. Thun–Interlaken: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung, Gewährleistung Anschlussqualität Thun, 8. Biel–Delsberg–Basel: Beschleunigungsmassnahmen, 9. Basel–Olten–Luzern: Entflechtung Liestal, Leistungssteigerung Basel Personenbahnhof, Leistungssteigerung Basel–Luzern, 10. Raum Olten: Entflechtung Olten Nord und Olten Ost, Leistungssteigerung Knoten Olten, 11. Olten–Aarau: Kapazitätsausbau Olten–Aarau (durchgehend vierspurig), Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Dulliken–Däniken, Eppenbergtunnel, 12. Raum Rupperswil/Gruemet/Mellingen: Kapazitätsausbau Rupperswil– Gruemet (Neubaustrecke Chestenberg), 13. Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie, Kapazitätsausbau Südzufahrt Altstetten–Zürich, 14. Thalwil–Luzern: Kapazitätsausbau Cham–Rotkreuz, Leistungssteigerung Knoten Thalwil, 15. Zürich–Winterthur: Entflechtung Raum Dorfnest, inkl. Kapazitätsausbau; Entflechtung Hürlistein, Kapazitätsausbau Knoten Effretikon, Leistungssteigerung Bassersdorf–Effretikon–Winterthur, 16. Raum Winterthur: Kapazitätsausbau Tössmühle–Winterthur, Leistungssteigerung Knoten Winterthur, 17. Winterthur–St. Gallen: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 18. Winterthur–Weinfelden: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung, 19. Bellinzona–Locarno: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau, 20. Rheintal: Kapazitätsausbau, 21. Neuhausen–Schaffhausen: Leistungssteigerung, 22. Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung, Lärmschutzmassnahmen sowie Bau von Abstellanlagen.

Art. 5 Massnahmen für andere Strecken

Für Massnahmen an anderen Strecken des schweizerischen Eisenbahnnetzes nimmt das Bundesamt für Verkehr Planungen vor, um die Realisierung und die Kosten abzuklären.

Art. 6 Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr

Führen die Massnahmen nach Artikel 4 zu Nachteilen für den Regionalverkehr, so werden bauliche Massnahmen zu deren Behebung getroffen.

Art. 7 Projektierung und Ausführung

Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren die Massnahmen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und führen sie aus.

Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Ziele bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Kapazitäten sowie die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel und die Organisation im Einzelnen festgelegt.

Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 8 Vergabe von Aufträgen

Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 9 Laufende Optimierung der Arbeiten

Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.

Art. 10 Weitere Entwicklung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 2010 eine Vorlage über die weitere Angebotsentwicklung und den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur in allen Landesteilen.

Dabei prüft der Bundesrat insbesondere folgende Massnahmen:

  1. Verdichtung Jurasüdfuss inklusive Ligerzer Tunnel;

  2. Verdichtung Lausanne–Genf;

  3. Beschleunigung Luzern–Zürich mit Zimmerberg-Basistunnel II;

  4. Halbstundentakt Bern–Visp;

  5. Angebotsverbesserung Biel–Basel und Biel–Zürich;

  6. Halbstundentakt Intercity Zürich–Chur;

  7. Angebotsverbesserungen Biel–Delsberg–Delle/Basel;

  8. Entlastung Güterverkehr Raum Baden;

  9. Entflechtung Basel Ost;

  10. Wisenbergtunnel;

  11. NEAT-Zufahrten im Norden und Süden;

  12. Brüttener Tunnel;

  13. Siviriez–Villars-sur-Glâne;

  14. Heitersbergtunnel II.

Priorität haben Projekte, die in einer Volksabstimmung auf Bundesebene gutgeheissen wurden oder gesamthaft vordringlich sind.

Den Massnahmen liegt ein betriebs- und volkswirtschaftlich abgestütztes Bedarfs- und Angebotskonzept zu Grunde.

Zur Finanzierung dieser Massnahmen sieht die Vorlage eine Zuführung zusätzlicher Mittel in den FinöV-Fonds vor.

Neben der Finanzierung gemäss Absatz 5 prüft der Bundesrat zur rascheren Umsetzung dieser Massnahmen auch andere Finanzierungsmöglichkeiten, namentlich die Bildung öffentlich-privater Partnerschaften.

3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 11 Verpflichtungskredite

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4–6 notwendigen Verpflichtungskredite.

Art. 12 Finanzierungsmodalitäten

Der Bund stellt über den FinöV-Fonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.

Für die Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 4 Buchstabe a werden die Mineralölsteuermittel nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung verwendet.

Die Infrastrukturbetreiberinnen können unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr mit den betroffenen Kantonen und Dritten (öffentlichprivate Partnerschaft) Vereinbarungen zur Vorfinanzierung der von der Bundesversammlung beschlossenen und finanzierten Massnahmen nach Artikel 4 abschliessen.

4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren

Art. 13 Aufsicht und Kontrolle

Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.

Art. 14 Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:

  1. den Stand der Arbeiten an der zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur;

  2. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite;

  3. die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitionen in Massnahmen nach den Artikeln 4–6.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.

Art. 15 Verfahren und Zuständigkeiten

Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573.

Footnotes

  1. [3] SR 742.101

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2009

Nationalrat, 20. März 2009

Der Präsident: Alain Berset

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.4

Es wird auf den1. September 2009 in Kraft gesetzt.

19. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [4] BBl 2009 2099

Anhang

(Art. 17) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19865 betreffend das Konzept BAHN 2000

Art. 2 Bst. a, c und d

Zu diesem Zweck wird das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen durch folgende neue Linien erweitert:

  1. Vauderens–Siviriez;

  2. Muttenz–Liestal (exkl. Bahnhof Liestal);

  3. Aufgehoben.

2. Alpentransit-Beschluss vom4. Oktober 19916 Titel Bundesgesetz über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Gesetz, AtraG) Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung7,

Footnotes

  1. [6] SR 742.104
  2. [7] SR 101

Art. 5bis Einleitungssatz sowie Bst. a und c

Folgende Projekte der NEAT sind in der Finanzierungsregelung nach Artikel 196

Ziffer 3 der Bundesverfassung eingeschlossen:

  1. Gotthard: Das Netz der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wird um einen Gotthard-Basistunnel zwischen den Räumen Altdorf/Erstfeld und Bodio/Biasca, die Neubaustrecke bis in den Raum Giustizia sowie einen Ceneri-Basistunnel zwischen den Räumen Sant’Antonino/Cadenazzo und Lugano (Massagno)/Vezia einschliesslich der Verknüpfungen an die Stammlinien erweitert. Darin inbegriffen sind die Bahnstromversorgung sowie die Arbeiten zur Inbetriebnahme dieser Werke. Die Baustellenerschliessung in der Surselva erfolgt über das bestehende Eisenbahnnetz, das nach den entsprechenden Bedürfnissen auszubauen ist.

  2. Ostschweiz: Der Bund verbessert die Anbindung der Ostschweiz an die Gotthardlinie, indem er die Strecke zwischen St. Gallen und Arth-Goldau teilweise ausbaut.

Art. 8bis Abs. 1 Bst. a

Der Bund stellt die Abstimmung der Vorhaben untereinander und im Gesamtzusammenhang sicher. Der Bundesrat erlässt zu diesem Zweck einen Sachplan nach

Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19798. Darin werden zumindest

festgelegt:

a. die Verbindungen zwischen dem Basistunnel am Gotthard und dem Basistunnel Ceneri sowie der Tunnel Thalwil (Nidelbad);

Footnotes

  1. [8] SR 700

Art. 10bis Abs. 1 Bst. b

Die NEAT nach den Artikeln 3–9 wird in zwei Phasen realisiert:

b. Die zweite Phase umfasst die Realisierung der übrigen Projekte nach Arti-

Art. 10ter Sachüberschrift und Einleitungssatz Weitere Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung

Die nachstehenden Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung werden in separaten Bundesgesetzen geregelt:

Art. 17 Abs. 1

Für die Projektierung, den Bau und den Betrieb der Linien am Gotthard und am Lötschberg führen die SBB und die BLS eigene Rechnungen.

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Footnotes

  1. [5] SR 742.100