AS 2009 5953
Verordnung
über die Förderung des Bahngüterverkehrs
(BGFV)
vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG),
Artikel 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20082
und Artikel 17 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20083, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Förderung des kombinierten Verkehrs, des Einzelwagenladungsverkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
kombinierter Verkehr: Bahntransport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten), wobei der Umschlag zwischen Strassen- oder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes erfolgt und durch besondere Bauten, Anlagen und Einrichtungen erleichtert wird;
Einzelwagenladungsverkehr: Bahntransport von Gütern in Einzelwagen oder Wagengruppen mit mindestens einer Rangierbewegung;
Transport begleiteter Motorfahrzeuge: Bahntransport von Motorfahrzeugen mit ihren Führerinnen und Führern.
2. Abschnitt: Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr
Art. 3 Grundsätze
Der Bund kann Eisenbahnunternehmen und Dritten Investitionsbeiträge zur Förderung des kombinierten Verkehrs gewähren.
Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr werden aufgrund eines Mehrjahresprogramms ausgerichtet.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt das Mehrjahresprogramm im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement aufgrund der vom Bundesamt für Verkehr (BAV) erhobenen Investitionsbedürfnisse und der aus verkehrs- und umweltpolitischer Sicht bestehenden Prioritäten fest.
Art. 4 Voraussetzungen
Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr können ausgerichtet werden für:
den Bau, die Beschaffung, die Erneuerung und die Erweiterung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen den Verkehrsträgern;
den Ausbau von Bahnanlagen für den kombinierten Verkehr;
die Beschaffung von Bahnfahrzeugen für den kombinierten Verkehr;
übrige Investitionen, welche die Benutzung des kombinierten Verkehrs massgeblich erleichtern und fördern.
Soweit es im verkehrs- oder umweltpolitischen Interesse der Schweiz liegt, können auch Beiträge an den Bau von Anlagen im Ausland gewährt werden.
Investitionsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Gesuchstellerin:
sich mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt;
allen Benützern den diskriminierungsfreien Zutritt gewährleistet.
Art. 5 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung und Vorbereitung, die Bau- und Baunebenkosten sowie die Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung. Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden.
Nicht anrechenbar sind:
die Kapitalkosten sowie die Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
die Kosten der Elemente, die nicht direkt dem Bahntransport oder dem Umschlag zwischen den Verkehrsträgern dienen.
Das BAV bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.
Art. 6 Bemessung der Beiträge
Bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigt das BAV das verkehrs- und das umweltpolitische Interesse sowie den Grad der Eigenwirtschaftlichkeit.
Kann die Eigenwirtschaftlichkeit nicht bestimmt werden, so berücksichtigt das BAV die Höhe der anrechenbaren Kosten und die veranschlagte Transportmenge.
Beiträge von weniger als 30 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 6 Abs. 2 MinVG).
Art. 7 Gesuch
Das Beitragsgesuch ist im Doppel beim BAV einzureichen.
Es muss enthalten:
bei Bauten: das Projekt und den Kostenvoranschlag;
bei Beschaffungen: die Offerten mit den üblichen Unterlagen;
eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Mehrjahresplan.
Das BAV kann im Einzelfall nach Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Art. 8 Beiträge und Darlehen
Für Bauten, Anlagen und Einrichtungen können A-Fonds-perdu-Beiträge oder zinsvergünstigte, rückzahlbare Darlehen gewährt werden. Für die Beschaffung von Bahnfahrzeugen werden zinsvergünstigte rückzahlbare Darlehen gewährt.
Die Empfängerin muss Darlehen für Bauten, Anlagen und die zugehörigen Einrichtungen mittels Grundpfandrecht oder Bankgarantie sichern. Sie muss die Darlehen verzinsen, soweit ihre Ertragslage dies zulässt.
Das BAV bestimmt im Einzelfall nach verkehrs- und umweltpolitischen Kriterien sowie aufgrund der Wirtschaftlichkeit die Aufteilung auf A-Fonds-perdu-Beiträge und Darlehen.
Das BAV sichert nach Prüfung des Gesuchs den Beitrag oder das Darlehen in einer Verfügung zu. Übersteigt die Finanzhilfe drei Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 9 Verzeichnis
Das BAV führt ein Verzeichnis der zugesicherten Beiträge und Darlehen. Es weist darin insbesondere die Verpflichtungen und Fälligkeiten unter Berücksichtigung der mutmasslichen Teuerung aus.
Art. 10 Auszahlung
Das BAV veranlasst die Auszahlung der Finanzhilfe nach Prüfung der Schlussabrechnung.
Bei Projekten von längerer Dauer kann es in der Zusicherungsverfügung vorsehen, dass höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt werden.
Art. 11 Rückzahlung
Darlehen sind in der Regel innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
Die Beiträge und Darlehen werden zurückgefordert, wenn die Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bahnfahrzeuge:
nicht mehr dem Zweck entsprechend oder endgültig nicht mehr benützt werden;
im Ausland der schweizerischen Kontrolle entzogen werden.
Der rückzahlbare Betrag von Beiträgen wird unter Berücksichtigung der Betriebsjahre und der erreichten Umschlagsmenge herabgesetzt.
Rückzahlungensind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs nach Artikel 3 MinVG zu verwenden.
3. Abschnitt: Betriebsbeiträge an den kombinierten Verkehr und den Einzelwagenladungsverkehr
Art. 12 Grundsätze
Der Bund gilt den Eisenbahnunternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Leistungen des kombinierten Verkehrs und des Einzelwagenladungsverkehrs ab, die effektiv erbracht worden sind.
Es besteht kein Anspruch auf Bestellung.
Art. 13 Bestellverfahren
Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Abgeltungssätze fest und gibt sie den Eisenbahnunternehmen und Dritten bekannt.
Es kann für den begleiteten Lastwagenverkehr eine mehrjährige Zeitspanne für das Bestellverfahren festlegen.
Art. 14 Offerte
Eisenbahnunternehmen und Dritte, die Anspruch auf Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten des kombinierten Verkehrs und des Einzelwagenladungsverkehrs erheben, reichen dem BAV jährlich eine Offerte ein.
Die Offerte muss insbesondere Angaben über die Anzahl Züge, Wagen und Sendungen, über Subventionen Dritter sowie die Planrechnung und das Angebotskonzept enthalten. Das Angebotskonzept muss die Bedienungsart, die Bedienungsdichte und Qualitätsangaben wie Transportzeit und Pünktlichkeit enthalten.
Das BAV kann weitere Angaben verlangen.
Verkehre, die auch vom Kanton bestellt werden, sind in der Offerte speziell zu bezeichnen. Der entsprechende Betrag der Subvention des Kantons ist anzugeben.
Art. 15 Ausschreibung für den begleiteten Lastwagenverkehr
Für Verkehrsleistungen im begleiteten Lastwagenverkehr kann das BAV eine Ausschreibung durchführen, wenn grössere Veränderungen geplant sind oder keine Offerte die Voraussetzungen erfüllt.
Das Ausschreibungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Verordnung vom 11. November 20094 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.
Art. 16 Vereinbarung
Nimmt der Bund eine Offerte an, so schliesst er mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot, die Höhe der Abgeltung, das Angebotskonzept und die mögliche Kürzung der Abgeltung bei wiederholter Nichteinhaltung der vereinbarten Qualität festgelegt.
Für die Vereinbarung zuständige Stelle des Bundes ist das BAV.
Art. 17 Rechnungsführung und Zahlenmeldung
Die Leistungserbringerin führt eine Spartenrechnung für den abgeltungsberechtigten Güterverkehr. Im Übrigen gilt für die Rechnungslegung die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation gestützt auf
Artikel 35 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20095 erlassene Verordnung, soweit diese in der Vereinbarung als anwendbar erklärt wird.
Die Leistungserbringerin teilt dem BAV die zur Berechnung der Abgeltung notwendigen Angaben über die Erbringung und Qualität der Leistungen mit.
4. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge
Art. 18
Zur Förderung des Transports begleiteter Motorfahrzeuge leistet der Bund Investitions- oder Betriebsbeiträge.
Das Bestell- und Abgeltungsverfahren richtet sich sinngemäss nach der Verordnung vom 11. November 20096 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kombiverkehrsverordnung vom 29. Juni 19887 wird aufgehoben.
Die Verordnung des UVEK vom 16. Februar 20008 über die Bemessung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 1988 1216, 1999 694, 2000 211
AS 2000 1043, 2002 227