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Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

AS 2009 6313 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 18, 2009

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2009-6313/de/verordnung-uber-die-regionale-forderung-der-qualitat-und-der-vernetzung-von-okologischen-ausgleichsflachen-in-der-landwirtschaft

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (SR 910.14)

AS 2009 6313

Verordnung
über die regionale Förderung der Qualität und
der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen
in der Landwirtschaft
(Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

Für Flachmoore und Amphibienlaichgebiete sowie Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des NHG können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie als ökologische Ausgleichsflächen nach Artikel 40 DZV und Anhang Ziffer 3.1.2.1 und 3.1.2.2 DZV angemeldet sind, der Schutz mit Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sichergestellt ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Art. 4 Abs. 2

Beiträge für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen werden nur gewährt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden. Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils sechs Jahre.

Art. 5 Kumulierung

Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können Beiträge für die biologische Qualität (Art. 3) und Beiträge für die Vernetzung (Art. 4) ausgerichtet werden, sofern sowohl die Anforderungen nach Artikel 3 als auch die Anforderungen nach

Artikel 4 eingehalten sind.

Art. 6 Abs. 1 und 1bis

Beiträge für die Qualität werden ausgerichtet, wenn sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet, die Flächen während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre.

Beiträge für die Vernetzung werden ausgerichtet, wenn sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet, die Flächen bis zum Ablauf der Projektdauer so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern jeweils sechs Jahre.

Art. 12 Kontrollen

Der Kanton kontrolliert:

  1. Flächen mit biologischer Qualität im letzten Jahr der Verpflichtungsdauer, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine weitere Verpflichtungsperiode eingeht;

  2. Flächen mit Vernetzung mindestens einmal während der Verpflichtungsdauer;

  3. zusätzlich mindestens zehn Prozent sämtlicher Flächen innerhalb von sechs Jahren.

Art. 21b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Flächen nach Artikel 4 vor dem 1. Januar 2010 angemeldet haben, erhalten die Beiträge nach bisherigem Recht bis zum Ablauf der vereinbarten Verpflichtungsdauer. Der Kanton kann abweichende Regelungen vorsehen.

Footnotes

  1. [1] SR 910.14

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert: Betrifft nur den französischen Text.

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 .1

1.1 Ausgangszustand Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind mindestens folgende Elemente aufgeführt: – landwirtschaftliche Nutzfläche (LN); – ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF); – in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte;

– bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; – Sömmerungsgebiet, Wald, Grundwasserschutzzonen, Bauzonen. Der Ausgangszustand wird beschrieben.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova