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Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

910.14 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Version of Jan 1, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/910-14/de/verordnung-uber-die-regionale-forderung-der-qualitat-und-der-vernetzung-von-okologischen-ausgleichsflachen-in-der-landwirtschaft

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This version has not been in force since Jan 1, 2010.

Repealed by: Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (AS 2013 4145)

Enacted by: Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (AS 2001 1310)

910.14

Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
(Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

vom 4. April 2001 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 76 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981 (LwG) und auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),3 verordnet:

Footnotes

  1. [29] SR 910.13
  2. [1] SR 910.1
  3. [2] SR 451

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 1

Um die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern, unterstützt der Bund auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Finanzhilfen.

Er gewährt die Finanzhilfen den Kantonen für finanzielle Beiträge, die diese an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen im Rahmen der Bedingungen des2. und 4. Abschnitts ausrichten (Öko- Qualitätsbeiträge).

AS 2001 1310

2. Abschnitt Voraussetzungen für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen

Art. 2 Beitragsempfänger und -empfängerinnen

Beiträge erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Anspruch auf Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19984 (DZV) haben.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).
  2. [4] SR 910.13

Art. 3 Biologische Qualität

Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach

Artikel 40 DZV5 und Anhang Ziffer 3.1 DZV, welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen:6

  1. extensiv genutzte Wiesen;

  2. wenig intensiv genutzte Wiesen;

  3. Streueflächen;

  4. Hecken, Feld- und Ufergehölze;

  5. Hochstamm-Feldobstbäume;

  6. 7 extensiv genutzte Weiden;

  7. 8 Waldweiden (Wytweiden, Selven);

  8. 9 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.

Die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen müssen den Weisungen nach Art. 20 und den Mindestanforderungen nach Anhang 1 entsprechen und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) genehmigt werden.10

Footnotes

  1. [5] SR 910.13
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

Art. 4 Vernetzung

Beiträge werden ausgerichtet an ökologische Ausgleichsflächen nach dem Anhang Ziffer 3.1 DZV11, die als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten und die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung erfüllen.

Beiträge für die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen werden nur gewährt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojektes angelegt und bewirtschaftet werden.

Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 entsprechen und vom BLW genehmigt werden.12

Footnotes

  1. [11] SR 910.13
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

Art. 5 Kumulierung

Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können gleichzeitig Beiträge für die biologische Qualität (Art. 3) und Beiträge für die Vernetzung (Art. 4) ausgerichtet werden.

Art. 6 Verpflichtungsdauer

Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 3 oder 4 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre.13

Wird das regionale Vernetzungsprojekt vor dem sechsten Jahr der Verpflichtungsdauer der Fläche beendet, so entfällt die Verpflichtung der Bewirtschaftung und der Beitragszahlung nach Artikel 4 ab dem folgenden Jahr.14

Flächen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, können im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf der Verpflichtungsdauer wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).
  2. [14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

3. Abschnitt Höhe der Finanzhilfen des Bundes

Art. 715

Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes für die von den Kantonen ausgerichteten Öko-Qualitätsbeiträge beträgt 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge.

Anrechenbar sind die an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerichteten Beiträge bis zu folgenden Beträgen: Für die biologische Qualität Für die Vernetzung (Fr. pro ha und Jahr (Fr. pro ha und Jahr bzw. pro Baum bzw. pro Baum und Jahr) und Jahr) Tal–Bergzone II Bergzonen III–IV Tal–Bergzone II Bergzonen III–IV Extensiv genutzte Wiesen, 1000.– 700.– 1000.– 500.– wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen Extensiv genutzte Weiden 500.– 300.– 500.– 300.– und Waldweiden Der Betrag wird zu je maximal (Wytweiden und Selven) 50 % für die Flora- und die Strukturqualität ausgerichtet.

Hecken, Feld- und 2000.– 2000.– 1000.– 500.– Ufergehölze Rebflächen mit natürlicher 1000.– 1000.– 1000.– 500.– Artenvielfalt Hochstamm-Feldobstbäume 30.– 30.– 5.– 5.– Einheimische standortgerechte 5.– 5.– Einzelbäume und Alleen Weitere ökologische Aus- 1000.– 500.– gleichsflächen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

4. Abschnitt Verfahren für die Ausrichtung von Öko-Qualitätsbeiträgen, Kontrollen

Art. 8 Gesuchseinreichung

Gesuche für Öko-Qualitätsbeiträge sind von dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin dem Kanton zwischen dem15. April und dem15. Mai schriftlich einzureichen.

Der Kanton legt die Anforderungen an den Nachweis der biologischen Qualität und der Vernetzung der Flächen fest.

Art. 9 Prüfung der Beitragsberechtigung

Der Kanton prüft die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und die biologische Qualität oder die Vernetzung der einzelnen Flächen und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest.

DerStichtag ist das Erhebungsdatum nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom7. Dezember 199816.

Footnotes

  1. [16] SR 919.117.71

Art. 10 Rückzug des Gesuchs

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies dem Kanton schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.

Art. 11 Auszahlung der Beiträge

Der Kanton zahlt die Beiträge an die Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus.

Art. 12 Kontrollen

Der Kanton führt während der Verpflichtungsdauer innerhalb von sechs Jahren mindestens eine Kontrolle durch.

Art. 13 Beizug von Organisationen

Der Kanton kann für die Bestätigung der Qualität und für Kontrollen Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.

Die Tätigkeit beigezogener Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.

5. Abschnitt Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Art. 14

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

  1. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;

  2. Kontrollen erschwert;

  3. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet;

  4. die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, die diese Verordnung vorsieht oder die ihm oder ihr gestützt auf diese Verordnung auferlegt worden sind;

  5. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199117, des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198318 oder des NHG nicht einhält.

Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.

Footnotes

  1. [17] SR 814.20
  2. [18] SR 814.01

6. Abschnitt Verfahren für die globale Ausrichtung der Finanzhilfen durch

den Bund

Art. 15 Gesuchseinreichung

Der Kanton reicht das Gesuch für die Finanzhilfe dem BLW ein.19

Das Gesuch gibt mindestens Auskunft über:

  1. die Summe der vorgesehenen Beiträge an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;

  2. die kantonal festgelegten Anforderungen nach den Artikeln3 und 4;

  3. die Restfinanzierung.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4871).

Art. 16 Prüfung des Gesuchs

Das BLW prüft das Gesuch des Kantons.

Es zieht für die Gesuchsprüfung das Bundesamt für Umwelt (BAFU)20 bei.

Für die Gesuchsprüfung können externe Experten oder Expertinnen beigezogen werden.

Art. 17 Bewilligung des Gesuchs und Festsetzung der Finanzhilfe

Das BLW bewilligt das Gesuch und setzt die Höhe der Finanzhilfe fest.

Art. 18 Überweisung der Finanzhilfe und Einreichung der Abrechnungen

Das BLW kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist den Betrag gesamthaft an den Kanton.

Der Kanton muss Beiträge, die nicht innert fünf Jahren den Berechtigten zugestellt werden können, zurückerstatten.

Der Kanton reicht jeweils die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung bis zum1. März des folgenden Jahres dem BLW ein.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 19 Eröffnung von Entscheiden, Berichterstattung

Der Kanton eröffnet dem BLW die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

Er erstattet nach Vorgabe des BLW und des BAFU periodisch Bericht über den Vollzug. Er reicht beim BLW bis zum1. Dezember des Beitragsjahres eine Liste mit den bewilligten Vernetzungsprojekten ein.21

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 2022 Weisungen

Das BLW kann unter Beizug des BAFU Weisungen zum Anhang 1 für die Ermittlung der biologischen Qualität der extensiv und der wenig intensiv genutzten Wiesen, der Streueflächen, der extensiv genutzten Weiden und Waldweiden (Wytweiden und Selven), der Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und der Hochstamm- Feldobstbäume erlassen. Diese enthalten insbesondere:

  1. die Methodik zur Beurteilung der Flächen;

  2. Listen von Indikator-Pflanzenarten zum Nachweis der biologischen Qualität;

  3. Listen von Strukturelementen zum Nachweis der biologischen Qualität.

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

Art. 21 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

Es zieht dafür das BAFU und, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

Es beaufsichtigt unter Beizug des BAFU den Vollzug in den Kantonen.

Art. 21a23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom14. November 2007

Für Flächen nach Artikel 3, die bis zum Stichtag im Jahr 2007 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 4, die bis Ende 2007 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Verpflichtungsdauer die bisherigen Anforderungen der Anhänge1 und 2. Der Kanton kann eine kürzere Übergangsfrist festlegen.

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199824

Art. 41 Abs. 1

…

Art. 45 Abs. 2 Einleitung und 3bis

…

Footnotes

  1. [24] SR 910.13. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

2. Verordnung vom16. Januar 199125 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 19

…

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2001 in Kraft.

Anhang 126 (Art. 3) Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung

Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen 1.1 Mindestanforderungen an die Qualität Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator- Pflanzenarten auf.

1.2 Qualitätsbeurteilung

  1. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein

  2. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.

  3. In einem Übersichtsplan sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.

1.3 Bewirtschaftungsvorschriften Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Naturschutz gegüllt werden.

Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden (Wytweiden und Selven) und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 2.1 Mindestanforderungen an die Qualität Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator- Pflanzenarten oder Strukturen auf.

2.2 Qualitätsbeurteilung

  1. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein

  2. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.

  3. In einem Übersichtsplan sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten und die Strukturen sind zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.

Hecken, Feld- und Ufergehölze Mindestanforderungen an die Qualität

  1. Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Krautsaum beträgt mindestens2 m.

  2. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf.

  3. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf.

  4. Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.

Bewirtschaftungsvorschriften

  1. 20–40 Prozent der Sträucher werden alle fünf bis acht Jahre abschnittsweise und selektiv gepflegt oder im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt.

  2. Der Krautsaum darf jährlich maximal einmal genutzt werden. Die erste Hälfte des Krautsaums darf frühestens nach den in Artikel 45 Absatz 2 oder 3 DZV27 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.

Hochstamm-Feldobstbäume 4.1 Mindestanforderungen an die Qualität

  1. Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und dieser enthält mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume.

  2. Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 120 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. Bei Kirsch,- Nuss- und Kastanienbäumen beträgt die Baumdichte maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m.

  3. Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen nach Artikel 3; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden mit Qualitätsbeiträgen nach

Footnotes

  1. [27] SR 910.13

Artikel 3 : 4.21.31.4

– Buntbrachen, – Rotationsbrachen, – Saum auf Ackerland, – Hecken, Feld- und Ufergehölze.

d. Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 mindestens 1 Hektare Qualitätsbeurteilung

  1. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein

  2. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforderungen ermittelt.

  3. In einem Übersichtsplan sind die Bäume mit und ohne Mindestqualität und die Zurechnungsfläche festzuhalten.

4.3 Bewirtschaftungsvorschriften

  1. Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

  2. Die Anzahl Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant.

Anhang 228 (Art. 4) Mindestanforderungen an die Vernetzung

Mindestanforderungen an die Vernetzung 1.1 Ausgangszustand Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind mindestens folgende Elemente aufgeführt: – landwirtschaftliche Nutzfläche (LN); – ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF); – in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte; – bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; – Sömmerungsgebiet, Wald, Gewässerschutzzonen, Bauzonen. Der Ausgangszustand wird beschrieben.

1.2 Definition der Ziele Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes. In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein:

  1. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden.

  2. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leitarten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern.

c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden ökologischen Ausgleichsfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss je Zone für die erste 6-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5 % der LN als ökologisch wertvolle öAF angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 % öAF der LN je Zone, wovon mindestens 50 % der öAF ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten öAF, die: – die biologischen Qualitätskriterien erfüllen; – als Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder – gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden.

  1. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Wenn die ausgewählten Ziel- und Leitarten Lebensraumansprüche aufweisen, die mit den Bewirtschaftungsvorschriften der öAF nach der DZV29 nicht berücksichtigt werden, müssen die entsprechenden Bewirtschaftungsmassnahmen und Aufwertungen definiert werden. Ziel- und Leitarten sind grösstenteils auf über die DZV-Anforderungen hinausführende Bewirtschaftungsvorschriften angewiesen.

  2. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein.

Flächen sind insbesondere anzulegen: – entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist; – entlang von Wäldern; – zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Naturschutzflächen sowie zu deren Pufferung. Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderungsprogrammen sind zu nutzen.

Soll-Zustand Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der öAF ist auf einem Plan darzustellen.

Umsetzung In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: – Projektträgerschaft; – Projektverantwortliche;

– Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept; – geplante Umsetzung. Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab. Nach drei Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

Weiterführung von Vernetzungsprojekten Vor Ablauf der 6-jährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu

% erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Die Zielsetzungen (Wirkungsziele, Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff.1.1–1.4) entsprechen.

Footnotes

  1. [25] SR 451.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).
  2. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).
  3. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).
  4. [26] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).
  5. [28] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6157).