AS 2010 2763
Verordnung des EVD
über Saat- und Pflanzgut von Acker- und
Futterpflanzenarten
(Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD)
Änderung vom 7. Juni 2010
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
verordnet:
I
Die Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten Ingress gestützt auf die Artikel 4, 10 Absatz 3, 11 Absatz 2, 12 Absätze2 und 3, 13,
Absätze2 und 5, 15 Absätze 3 und 4, 16 Absatz 2, 17 Absätze2 und 6 sowie
Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19982,
Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 4–7 und 15 Spezielle Sorten und spezielles Saatgut
Als Landsorte gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Massenselektion im Rahmen einer traditionellen Landwirtschaft in einer bestimmten Gegend hervorgegangen sind. Landsorten können aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt sein.
Als alte Sorte gilt eine Sorte, die vor mehr als zwei Jahren vom Sortenkatalog des Bundesamtes oder von einem ausländischen Sortenkatalog gestrichen wurde.
Als Ökotypus von Futterpflanzen gilt ein Formenkreis von Pflanzen derselben Art, die aus einer natürlichen Selektion unter den einer bestimmten Gegend eigenen ökologischen Bedingungen hervorgegangen sind. Ein Ökotypus ist aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Pflanzentypen zusammengesetzt.
Als Nischensorte gilt eine Landsorte, eine alte Sorte, bei Futterpflanzen ein Ökotypus, oder eine sonstige Sorte, an die die Anforderungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog nach Abschnitt 3 nicht gestellt werden. Ausgenommen sind gentechnisch veränderte Sorten.
Als Kandidatensorte gilt eine Sorte, für die ein Gesuch um Aufnahme in einen Sortenkatalog nach Artikel 13 oder um Aufnahme in einen Sortenkatalog eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt wurde. Ausgenommen sind gentechnisch veränderten Sorten.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. i Basissaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
Als Basissaatgut gilt Vermehrungssaatgut, das:
b. mit Ausnahme von Gemüse direkt von Prebasissaatgut stammt;
Basissaatgut dient:
i. zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut bei Gemüse.
Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Zertifiziertes Saatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
Als zertifiziertes Saatgut von Kanariengras ausser dessen Hybriden, von Roggen, Sorghum, Sudangras, Mais, Raps, Rübse, Sareptasenf, diözischem Hanf, Sonnenblume, Weissem Senf, Betarüben und Gemüse, von Hybriden von Hafer, Gerste, Weizen, Dinkel und selbstbestäubenden Sorten von Triticale sowie der Gattungen und Arten von Futterpflanzen ausser Lupine, Futtererbse, Wicke und Luzerne gilt Saatgut, das:
Art. 6 Bst. a
Als Handelssaatgut gilt Saatgut, das:
a. artecht ist;
Art. 6a Standardsaatgut von Gemüse
Als Standardsaatgut gilt Saatgut, das:
ausreichend sortenecht und sortenrein ist;
überwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist; und
die Voraussetzungen nach Anhang 4 für Standardsaatgut erfüllt.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 3 Saatgutposten, Zuchtgartensaatgut und Vermehrungssaatgut von Getreide, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen, Betarüben und Gemüse
Als Mischposten gilt ein von verschiedenen Produzenten hergestellter Saatgutposten aus Saatgut der gleichen Sorte.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. c Ausnahmen für die Aufnahme von Sorten
Eine Prüfung nach Artikel 17 muss nicht durchgeführt werden:
c. für die Aufnahme von Sorten der Gemüsearten.
Art. 20 Bst. a und d
Produziert und anerkannt werden darf nur Saat- und Pflanzgut:
von einer im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union3 aufgenommenen Sorte oder von einer Kandidatensorte, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten;
das von Vermehrungsbeständen stammt, die offiziell oder unter offizieller Aufsicht besichtigt wurden und die in Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllen;
Art. 23 Vermehrungsbestände und offizielle Feldbesichtigungen
Vermehrungsbestände zur Produktion von anerkanntem Saatgut müssen den im Anhang 3 festgelegten Anforderungen genügen.
Die Vermehrungsorganisation muss dem Bundesamt jeden Vermehrungsbestand innerhalb der von ihm festgelegten Frist melden.
Das Bundesamt kann die Einschreibung eines Vermehrungsbestandes für die offizielle Feldbesichtigung verweigern, falls aus den gemachten Angaben hervorgeht, dass er die Genehmigungsbedingungen nicht erfüllt.
Die Vermehrungsbestände werden von einem zugelassenen offiziellen Kontrolleur besichtigt. Die Anzahl der Feldbesichtigungen ist im Anhang 3 festgelegt.
Entspricht ein Vermehrungsbestand den Anforderungen nicht, so führt der Kontrolleur auf Gesuch des Produzenten innerhalb einer angemessenen Frist eine zusätzliche Besichtigung durch, sofern die bei der ersten Besichtigung festgestellten Mängel behoben worden sind und die Beurteilungskriterien noch feststellbar sind.
Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 302 A vom 12.12.2009, S.1, zuletzt geändert durch die2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 72 A vom 20.03.2010. Gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten, 28. Gesamtausgabe, in der Fassung gemäss ABl. C 248 A vom 16.10.2009, S.1, zuletzt geändert durch die2. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe, ABl. C 55 A vom 05.03.2010.
Bei Ablehnung eines Vermehrungsbestandes kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand des Vermehrungsbestandes vorgenommen werden.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a und 4
Ein Saatgutposten wird durch das Bundesamt anerkannt, wenn:
a. er von einem Vermehrungsbestand stammt, der in der offiziellen Feldbesichtigung den im Anhang 3 festgelegten Anforderungen genügte; und 4 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1 und 1bis
In Verkehr gebracht werden darf Saat- und Pflanzgut, das:
den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht;
anerkannt worden ist oder bei den Arten nach Artikel 45 als Handelssaatgut oder bei Gemüse als Standardsaatgut zugelassen ist; und
von einer Sorte stammt, die im Sortenkatalog nach Artikel 13 oder die, mit Ausnahme von gentechnisch veränderten Sorten, im gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union4 aufgenommen ist, oder von einer Kandidatensorte nach Artikel 30 stammt.
In Verkehr gebracht werden darf zudem Saat- oder Pflanzgut einer Nischensorte nach Artikel 29.
Art. 28 Bst. h
Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen. Die Etikette muss entweder auf die Verpackung geklebt oder im Verschlusssystem integriert und unzerreissbar sein. Die Farbe der Etikette ist:
h. orange für Saatgut einer Kandidatensorte nach Artikel 30.
Siehe Fussnote zu Art. 20 Bst. a.
Art. 29 Nischensorten
Saatgut einer Nischensorte darf nach Bewilligung durch das Bundesamt in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen und das Saatgut anerkannt worden ist, sofern das Saatgut mit einer nicht offiziellen Etikette in Verkehr gebracht wird, deren Farbe nicht einer der Farben nach Artikel 28 entspricht und die mit dem Vermerk «Bewilligte Nischensorte, Saatgut nicht zertifiziert» versehen ist.
Das Bundesamt kann die Bewilligung von zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlichen Nachweisen abhängig machen und hierfür Auflagen festlegen.
Es kann die Höchstmenge an Saatgut bestimmen, die pro Nischensorte in Verkehr gebracht werden darf. Es bestimmt, ob ein Referenzmuster einzureichen ist.
Es kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zeigt.
Art. 30 Abs. 1
Saat- und Pflanzgut von Kandidatensorten darf zur Weitervermehrung oder für Versuchszwecke in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Sorte in den Sortenkatalog aufgenommen worden ist, sofern:
die Sorte beim Bundesamt angemeldet ist; und
das Saat- oder Pflanzgut mit den Hinweisen «Sorte noch nicht amtlich zugelassen» und «nur für Tests und Versuche» in Verkehr gebracht wird.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a
In Abweichung von den Bestimmungen nach Artikel 24 wird ein Pflanzgutposten vom Bundesamt anerkannt, sofern:
a. er von einem aufgrund der Feldbesichtigung genehmigten Vermehrungsbestand stammt;
Art. 42 Abs. 1 Bst. c und 3
In Abweichung von den Artikeln 20–24 lässt das Bundesamt einen Saatgutposten als Handelssaatgut zu, sofern:
c. das Saatgut artecht ist.
Aufgehoben
Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz
Bei folgenden Arten können auch homogene Saatgutposten der Kategorie «Handelssaatgut» in Verkehr gebracht werden:
Art. 46 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 Bst. c und d
Futterpflanzensaatgut kann als Mischung in Verkehr gebracht werden, sofern:
die Mischung nur Gattungen und Arten nach Anhang 1 enthält; ausgenommen sind nicht für Futterzwecke bestimmte Futterpflanzensorten;
die Zusammensetzung der Mischung nach Gewichtsprozenten der einzelnen Bestandteile, nach Art und nach Sorte dem Bundesamt gemeldet wird;
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b:
können Saatgutmischungen für besondere Zwecke mit Bewilligung des Bundesamtes Saatgut von Arten enthalten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind;
können Saatgutmischungen mit Bewilligung des Bundesamtes Saatgut von Sorten nach Artikel 29 enthalten.
Art. 50 Abs. 2
Art. 50a
Art. 51 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Juni 2010
Saatgut der Gemüsearten nach Anhang 1, das vor dem 31. Dezember 2010 produziert worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht in den Verkehr gebracht werden.
Art. 51a –51c
II
Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Aufhebung bisherigen Rechts Das landwirtschaftliche Hilfsstoffbuch, Sämereienbuch vom 6. Juni 19745 wird aufgehoben.
AS 1974 1146, 1995 623, 1996 2612, 1999 407, 2000 513, 2005 1945
IV
Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.
7. Juni 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
Anhang 1
(Art.1, 13 und 46) Liste der Gattungen und Arten Gattungen und Arten, für welche ein Sortenkatalog erlassen werden kann
Ziff. 1, 3.1, 3.2, 4 und 6
1 Getreide Avena nuda L. Nackthafer
Avena sativa L. Saathafer, Hafer Avena strigasa Schreb. Rauhafer … Sorghum bicolor (L.) Moench Sorghum, Mohrenhirse … Triticum aestivum L. Weichweizen … X Triticosecale Wittm. ex.A. Camus Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale … Sorghum bicolor (L.) Moench x Hybriden aus der Kreuzungen von Sorghum Sorghum sudanense (Piper) Stapf bicolor und Sorghum sudanense.
Futterpflanzen 3.1 Gräser … Agrostis gigantea Roth Weisses Straussgras (Fioringras) … Arrhenatherum elatius (L.) Glatthafer (Fromental) P. Beauv. ex J. Presl et C. Presl … Festuca filiformis Pourr. Haar-Schafschwingel … Festuca pratensis Huds. Wiesenschwingel Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina Raublättriger Schafschwingel … Phleum nodosum L. Zwiebellieschgras, Knollentimothe … x Festulolium Asch et Graebn. Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium 3.2 Leguminosen … Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine … Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne, Sandluzerne …
Öl- und Faserpflanzen Brassica juncea (L.) Czernj. Sareptasenf … Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch Schwarzer Senf … Papaver somniferum L. Mohn, Schlafmohn …
Gemüse Allium cepa L. – Cepa Gruppe Zwiebel Echalion – Aggregatum Gruppe Schalotte Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel Allium porrum L. Lauch Allium sativum L. Knoblauch Allium schoenoprasum L. Schnittlauch Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. Kerbel Apium graveolens L. Sellerie, Knollensellerie Asparagus officinalis L. Spargel Beta vulgaris L. Rande, Mangold Brassica oleracea L. Federkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Wirz, Weisskabis, Rotkabis, Kohlrabi Brassica rapa L. Chinakohl oder Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe Capsicum annuum L. Peperoni Cichorium endivia L. Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie Cichorium intybus L Chicorée oder Zichorie, Blattzichorie oder Gemüsezichorie, Wurzelzichorie oder Industriezichorie Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai Wassermelone Cucumis melo L. Melone oder Zuckermelone Cucumis sativus L. Gurke, Salatgurke, Einlegegurke Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis Cucurbita pepo L. Zucchetti Cynara cardunculus L. Artischocke, Kardy oder Kardonenartischocke Daucus carota L. Karotte Foeniculum vulgare Mill. Fenchel Lactuca sativa L. Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) Lycopersicon esculentum Mill. Tomate Petroselinum crispum (Mill.) Peterli Nyman ex A. W. Hill Phaseolus coccineus L. Prunkbohne oder Feuerbohne Phaseolus vulgaris L. Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne Pisum sativum L. (partim) Erbse, Markerbse, Schalerbse, Kefe Raphanus sativus L. Radieschen, Rettich Rheum rhabarbarum L. Rhabarber Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel Solanum melongena L. Aubergine oder Eierfrucht Spinacia oleracea L. Spinat Valerianella locusta (L.) Laterr. Nüsslisalat Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne oder Puffbohne Zea mays L. (partim) Zuckermais, Puffmais
Anhang 2
(Art. 14, 32, 36 und 49) Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung Anforderungen in Bezug auf die Anbau- und Verwendungseignung für Getreide
Ziff. 1 .4.1 letzter Absatz
Tabellen2.2,2.4,2.5 und 2.6 2.2 Gerste Beobachtete Merkmale Ausscheidungswerte Nötige Unterschiede im Vergleich mit dem Durchschnitt der Standarde für den Erhalt eines Bonus oder Malus Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (–1) … Mehltau Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 6 (AW) ≤ –1 ≥ +1 … Neben-Merkmale … Abreife aufgehoben 2.4 Weizen (Weichweizen) Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1,5) Malus (–1,5) … Spelzenbräune Blatt Index > 25 (Std) ≤ –15 (Std) ≥ +15 (Std) und … 2.5 Dinkel Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (–1) … Gelbrost Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 5 (AW) ≤ –1 ≥ +1 … Spelzenbräune Blatt Index > 25 (Std) ≤ –15 ≥ +15 und … Anteil nackte Körner Note (1–9) >2 (Std) oder ≥ 5 (AW) … Protein Prozent < 14 (AW) < 14 (AW) ≥1 ≤1 und ≤ –3 (Std) … Nebenmerkmale … Ährenlänge cm 2.6 Triticale Einheit Werte für die Mittelwerte der Bonus (+1) Malus (–1) … Protein Prozent ≥ +1 (Std) ≤ –1 (Std) … Gelbrost Note (1–9) > 6 (AW) ≥ 5 (AW) ≤ –1 ≥ +1 … Spelzenbräune Blatt Index > 25 (Std) und ≤ –15 ≥ +15 … Neben-Merkmale … Mehltau Note (1–9) > 3 (AW) > 3 (AW) ≤ –1 (AW) ≥ +4.5 (AW) … Anforderungen bezüglich der Anbau- und Verwendungseignung für Futterpflanzen
Ziff. 2 .1 Titel, Tabelle1
2.1 Gräserarten, kleinkörnige Leguminosen und andere Arten Tabelle 1 Art Ertrag Jugend- Nach- Kon- Aus- Resistenz gegen Verdau- Trocken- Beschaffenheit Standfes- Anbau- Blausäure entwick- wuchs- kurrenz- dauer lichkeit substanz- tigkeit eignung lung güte kraft Klee- Blatt- Schnee- Welke- Stängel- (VOS) gehalt Stängel Blatt für höhere allg. krebs/ krank- fäule/ krank- brenner Lagen Eindruck Winter- heiten/ Winter- heiten einflüsse Rost einflüsse 1! 2! 2! 2! 2! 2? 2? 2? 2? 2? 1! 1! 1! 2! 2? 2! !
Luzerne A B A B B B B A A B A B B Rotklee A B A B A/B A B A Weissklee B B A B A A A B A Esparsette B B A B A B B B Hornschotenklee B B A B A B B B Alexandrinerklee A B A B A/B A A B Perserklee A B A B A/B A B Knaulgras B B A B A B B A Wiesenschwingel A B A A A B B A A A Rohrschwingel B B A B B B B A A Rotschwingel A B A A A B B A Schafschwingel A B A A A B B A Westerw. Raigras A B A B A/B B B B Italien. Raigras A B A A A B A A B Bastard-Raigras A B A A A B A A B Engl. Raigras A B A A A B A A B A Wiesenrispengras A B A A A A B B A Art Ertrag Jugend- Nach- Kon- Aus- Resistenz gegen Verdau- Trocken- Beschaffenheit Standfes- Anbau- Blausäure entwick- wuchs- kurrenz- dauer lichkeit substanz- tigkeit eignung lung güte kraft Klee- Blatt- Schnee- Welke- Stängel- (VOS) gehalt Stängel Blatt für höhere allg. krebs/ krank- fäule/ krank- brenner Lagen Eindruck Winter- heiten/ Winter- heiten einflüsse Rost einflüsse 1! 2! 2! 2! 2! 2? 2? 2? 2? 2? 1! 1! 1! 2! 2? 2! !
Timothe A B A A A B B A B Wiesenfuchs- A B A B B A B A B schwanz Futtertrespen A B A A B B B B Fromental B B A B B B A B Goldhafer B B A A B B A B A Straussgräser B B A A B B A B A A = Priorität A: wichtige Eigenschaft B = Priorität B: Sorteneigenschaft mit weniger Bedeutung
= gemäss Varianzanalyse
= gemäss Bonitierung ! = muss erfasst werden ? = nur bei Auftreten erfasst
Anhang 3
(Art. 3–5, 7–10, 23 und 38) Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen Feldbesichtigung und Anforderung an die Kulturen von Futterpflanzensaatgut
Ziff. 4 .2, Tabelle Maximale Anzahl Abweicher
Maximale Anzahl abweichender Pflanzen Parzellen zur Produktion von:
Art Prebasis- und zertifiziertem Saatgut Basissaatgut der ersten Vermehrung … Gräser 3 10 (ausser Lolium, x Festulolium und Poa spp.) Leguminosen (ausser Pisum und Vicia spp.) 3 10 Kapitel E: Feldbesichtigung und Anforderungen an die Kulturen von Gemüsearten 1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. 2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 Prozent der Bestände je Art amtlich überwacht wird. 3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands. 4. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei: A. Beta vulgaris 1. zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta 1000 Meter, 2. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die jedoch zu einer anderen Sortengruppe gehören: – für Basissaatgut 1000 Meter, – für zertifiziertes Saatgut 600 Meter, 3. Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die auch zur selben Sortengruppe gehören: – für Basissaatgut 600 Meter, – für zertifiziertes Saatgut 300 Meter. Die in den Nummern2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt. B. Brassica-Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können: – für Basissaatgut 1000 Meter, – für zertifiziertes Saatgut 600 Meter; 2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Brassica-Arten einkreuzen können: – für Basissaatgut 500 Meter, – für zertifiziertes Saatgut 300 Meter, C. Wurzelzichorie 1. von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten 1000 Meter, 2. von einer anderen Sorte Wurzelzichorie: – für Basissaatgut 600 Meter, – für zertifiziertes Saatgut 300 Meter. D. Andere Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können: – für Basissaatgut 500 Meter, – für zertifiziertes Saatgut 300 Meter; 2.
zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können: – für Basissaatgut 300 Meter, – für zertifiziertes Saatgut 100 Meter. Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. 5. Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass beschränkt.
Anhang 4
(Art. 3–10, 20, 24, 29, 35, 38, 39 und 42) Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Saat- und Pflanzgut Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Getreidesaatgut
Ziff. 1 Tabelle,2.1,2.2 Titel, Tabelle und Bemerkungen
Art Maximale Minimale Minimale Muster- Postengrösse Mustergrösse grösse für die Bestimmung der fremden Samen (t) (g) (g) Hafer, Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Roggen, Triticale 30 1000 500 Kanariengras 10 400 200 Reis 30 500 500 Sorghum sudanense 10 1000 900 Sorghum bicolor und Sorghum bicolor x Sorhum sudanense 30 1000 900 Mais, Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250 250 Mais, Basissaatgut (ausser Inzuchtlinien) und zertifiziertes Saatgut 40 1000 1000 Sorten- und Artenmischungen ausser Kanariengras und Sorghum spp. 30 1000 500
Anforderungen an das Saatgut 2.1 Sortenechtheit und Sortenreinheit Das Saatgut muss betreffend Sortenechtheit und Sortenreinheit den in Anhang 3 geltenden Anforderungen entsprechen. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen der Feldbesichtigung. Zertifiziertes Saatgut von Hybriden von Roggen wird erst anerkannt, wenn in einer amtlichen Nachprüfung festgestellt wurde, dass das verwendete Basissaatgut den Anforderungen betreffend Sortenechtheit, Sortenreinheit und männlicher Sterilität des Samenträgers genügt hat.
2.2 Keimfähigkeit, Feuchtigkeitsgehalt, technische Reinheit und Anteil von Körnern anderer Pflanzenarten Art und Saatgutkategorie Keim- Reinheit1 Feuchtigkeitsgehalt9 Höchstbesatz an fremden Arten in 500 g3 fähigkeit in % in % in % insgesamt Rote Körner andere andere Arten Avena fatua, Raphanus Mutter- Panicum von Oryza Getreide- als Getreide A.sterilis, A. raphanistrum, korn- spp. sativa arten ludoviciana, Agrostemma sklerotien Lolium githago, temulentum6 Galium aparine, Vicia spp.
Hafer8, Gerste8, Weichweizen, Hartweizen, Dinkel … Bemerkungen: …
Für Sorten der Art Avena sativa, die amtlich als vom Typ «Nackthafer» und für Sorten der Art Hordeum vulgare, die amtlich als vom Typ «Nacktgerste» eingestuft sind, gilt die Mindestkeimfähigkeit von 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett trägt demzufolge den Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 75 %». … Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an das Futterpflanzensaatgut
Ziff. 1 Tabelle, 3, 3.1 Tabelle, 3.2 Tabelle, 3.3 Tabelle und 3.4
Art Höchstgewicht Mindestgewicht Minimale Mustereines Postens einer aus einem grösse für die Posten zu ziehen- Bestimmung der den Probe fremden Samen (in Tonnen) (in Gramm) (in Gramm)
2 3 4 Festuca filiformis 10 100 30 … Festuca trachyphylla 10 100 30 … …
Anforderungen an das Saatgut Das Saatgut muss folgende Normen und sonstige Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Das Saatgut ist sortenecht und sortenrein. Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäss den in Anhang 3 festgelegten Normen geprüft.
3.2 Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung Art Keimfähig- Maximaler Techni- Feuchtig- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent 3*) Höchstanteil an Körnern Bemerkungen *) *) keit Anteil sche Min- keits- fremder Arten in einem = Erklärender in % harter destrein- gehalt Muster nach Ziffer 1, Text unter Samen heit in % Spalte 4 Bemerkungen in % in % (Gesamtzahl je Spalte) zum zertifizierten Saatgut der ersten Vermehrung 1*) 2*) insgesamt eine Agro- Alopecu- Melilotus Raphanus Sinapis Avena Cuscuta Rumex einzelne pyron rus myos- spp. raphanis- arvensis fatua spp. spp. Art repens uroides trum 4*) 5*) … Festuca filiformis 75 85 13 2.01.0 0.5 0.3 0 0 5 12 … Festuca trachyphylla 75 85 13 2.01.0 0.5 0.3 0 0 5 12 … … 3.3 Prebasis- und Basissaatgut Art Keimfä- Maxima- Techni- Feuch- Höchstanteil Höchstanteil an Körnern fremder Arten in einem Muster nach Bemerkungen*) *) higkeit in ler Anteil sche tigkeits- an Körnern Ziffer 1, Spalte 4 = Erklärender Prozent harter Mindest- gehalt in fremder Arten 3*) Text unter Be- Samen in reinheit Prozent in Gewichts- (Gesamtzahl je Spalte) merkungen zum Prozent in Prozent prozent Prebasis- und Basissaatgut 1*) 2*) eine Rumex Agropy- Alopecu- Melilotus Avena Cuscuta einzelne spp. ron rus myo- spp. fatua spp.
Art 5 *) repens suroides 4 *)
… Festuca filiformis 75 85 13 0.3 20 2 5 5 6 … Festuca trachyphylla 75 85 13 0.3 20 2 5 5 6 … … 3.4 Handelssaatgut Art Keimfä- Maxima- Techni- Feuch- Höchstanteil an Körnern fremder Arten in Gewichtsprozent Höchstanteil an Körnern Bemerkungen*) *) higkeit in ler Anteil sche Min- tigkeits- 3*) fremder Arten in einem = Erklärender Prozent harter destrein- gehalt in Muster nach Ziffer 1, Spalte 4 Text unter Be- Samen in heit in Prozent merkungen zum Prozent Prozent (Gesamtzahl je Spalte) Handelssaatgut 1*) 2*) insge- eine Agropy- Alopecu- Melilotus Raphanus Sinapis Avena Cuscuta Rumex samt einzelne ron rus myo- spp. raphanis- arvensis fatua spp. spp. Art repens suroides trum 4*) 5*) … …
Kapitel D Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Öl- und
Faserpflanzensaatgut
Ziff. 1 Tabelle,2.1 Titel,2.2 Einleitungssatz
1 Posten- und Mustergrössen
Art Höchstgewicht eines Postens Minimale Mustergrösse Minimale Mustergrösse (in Tonnen) (in Gramm) für die zahlenmässige Bestimmung der fremden Samen (in Gramm)
2 3 4 … Glycine max. 30 1000 1000 2.1 Sortenreinheit 2.2 Keimfähigkeit, Feuchtigkeitsgehalt, technische Reinheit und des Anteil an Körnern anderer Pflanzenarten:
Kapitel F: Bemusterung, Postengrösse und Anforderungen an Saatgut der Gemüsearten
Posten- und Mustergrössen 1. Höchstgewicht einer Partie
Samen von Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba 30 Tonnen
Samen von der Grösse der Weizenkörner und grösser, ausgenommen Phaseolus occineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba 20 Tonnen
Kleinere Samen 10 Tonnen Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
2. Mindestgewicht einer Probe Art Gewicht (in g) Allium cepa 25 Allium fistulosum 15 Allium porrum 20 Allium sativum 20 Allium schoenoprasum 15 Anthricus cerefolium 20 Apium graveolens 5 Asparagus officinalis 100 Beta vulgaris 100 Brassica oleracea 25 Brassica rapa 20 Capsicum annuum 40 Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie) 15 Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie) 50 Cichorium endivia 15 Citrullus lanatus 250 Cucumis melo 100 Cucumis sativus 25 Cucurbita maxima 250 Cucurbita pepo 150 Cynara cardunculus 50 Daucus carota 10 Foeniculum vulgare 25 Lactuca sativa 10 Lycopersicon esculentum 20 Petroselinum crispum 10 Phaseolus coccineus 1000 Phaseolus vulgaris 700 Pisum sativum 500 Raphanus sativus 50 Rheum rhabarbarum 135 Scorzonera hispanica 30 Solanum melongena 20 Spinacia oleracea 75 Valerianella locusta 20 Vicia faba 1000 Zea mays 1000 Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muss jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten.
2 Anforderungen an das Saatgut
1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. 2. Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmass beschränkt. 3. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen:
a. Normen:
Species Technische Höchstanteil Mindestkeim- Mindest- an Körnern fähigkeit reinheit anderer (in % der (in % des Pflanzenarten reinen Körner Gewichts) (in % des oder Knäuel) Gewichts) Allium cepa 97 0,5 70 Allium fistulosum 97 0,5 65 Allium porrum 97 0,5 65 Allium sativum 97 0,5 65 Allium schoenoprasum 97 0,5 65 Anthriscus cerefolium 96 1 70 Apium graveolens 97 1 70 Asparagus officinalis 96 0,5 70 Beta vulgaris (Cheltenham beet) 97 0,5 50 (Knäuel) Beta vulgaris (andere als Cheltenham beet) 97 0,5 70 (Knäuel) Brassica oleracea (Blumenkohl) 97 1 70 Brassica oleracea (andere als Blumenkohl) 97 1 75 Brassica rapa (Chinakohl) 97 1 75 Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe) 97 1 80 Capsicum annuum 97 0,5 65 Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie) 95 1,5 65 Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie) 97 1 80 Cichorium endivia 95 1 65 Citrullus lanatus 98 0,1 75 Cucumis melo 98 0,1 75 Cucumis sativus 98 0,1 80 Cucurbita maxima 98 0,1 80 Cucurbita pepo 98 0,1 75 Cynara cardunculus 96 0,5 65 Daucus carota 95 1 65 Foeniculum vulgare 96 1 70 Species Technische Höchstanteil Mindestkeim- Mindest- an Körnern fähigkeit reinheit anderer (in % der (in % des Pflanzenarten reinen Körner Gewichts) (in % des oder Knäuel) Gewichts) Lactuca sativa 95 0,5 75 Lycopersicon esculentum 97 0,5 75 Petroselinum crispum 97 1 65 Phaseolus coccineus 98 0,1 80 Phaseolus vulgaris 98 0,1 75 Pisum sativum 98 0,1 80 Raphanus sativus 97 1 70 Rheum rhabarbarum 97 0,5 70 Scorzonera hispanica 95 1 70 Solanum melongena 96 0,5 65 Spinacia oleracea 97 1 75 Valerianella locusta 95 1 65 Vicia faba 98 0,1 80 Zea mays 98 0,1 85 Bei Sorten von Zea mays (betrifft Zuckermais «super sweet») beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das Etikett wird mit dem Hinweis «Mindestkeimfähigkeit 80 %» versehen.
Zusätzliche Anforderungen:
Saatgut von Leguminosen weist keinen Befall mit folgenden lebenden Insekten auf: Acanthoscelides obtectus Sag. Bruchus affinis Froel. Bruchus atomarius L. Bruchus pisorum L. Bruchus rufimanus Boh. ii) Saatgut weist keinen Befall mit lebenden Milben auf.
Anhang 5
(Art. 15, 28, 30, 44 und 45) Etikettierung Etikettierung für Getreidesaatgut
Ziff. 2 Bst. a Nr. 13 und Bst. b Nr. 9
2. Folgende Angaben müssen auf den Etiketten enthalten sein:
Für alle Kategorien ausser Saatgutmischungen:
Für Saatgutmischungen: 9. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Kapitel B:
Etikettierung für Pflanzkartoffeln Bst. A Nr. 4 A. Vorgeschriebene Angaben Folgende Angaben müssen auf der Etikette enthalten sein: 4. Kennnummer des Produzenten oder Identifikationsnummer der Partie;
Etikettierung für Futterpflanzensaatgut
Ziff. 1 .1 Bst. a Nr. 13, Bst. b Nr. 11 sowie Bst. c Nr. 8
1.1 Vorgeschriebene Angaben
Bei Prebasissaatgut, Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:
Bei Handelssaatgut: 11. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem
Für Saatgutmischungen: 8. Im Falle von überlagerter Saatgutmischung kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat, Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette, die auf die ursprüngliche Etikette befestigt wird, verwendet werden. Diese Etikette muss die folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
Kapitel D Etikettierung von Öl- und Faserpflanzensaatgut
Ziff. 1 Bst. a Nr. 13
1 Vorgeschriebene Angaben a. Bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut:
Wortlaut «neu analysiert am …» (Monat und Jahr) ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Kapitel E: Etikettierung für Betarübensaatgut
Ziff. 1 .1 Nr. 14
1.1 Vorgeschriebene Angaben
14. Im Falle von überlagertem Saatgut kann der Text der Etikette mit dem Wortlaut «neu analysiert am … (Monat Jahr)» ergänzt werden. Dabei kann eine amtliche Klebeetikette verwendet werden, die auf der ursprünglichen Etikette befestigt wird. Diese Etikette muss folgende Angabe enthalten: Datum der Probenahme.
Kapitel F: Etikettierung für Gemüsesaatgut A. Amtliche Etikette für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut I. Vorgeschriebene Angaben 1. EG-Norm; 2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen; 3. Monat und Jahr der Verschliessung ausgedrückt durch den Vermerk «Verschliessung …» (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk «Probenahme …» (Monat und Jahr); 4. Bezugsnummer der Partie; 5. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen; 6. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; 7. Kategorie; 8. Erzeugerland; 9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner; 10. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht; 11. Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien: – für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäss dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist: Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz «Komponente», – für Basissaatgut in anderen Fällen: Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz «Komponente», – für zertifiziertes Saatgut: Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz «Hybrid»; 12. Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte «erneut geprüft …» (Monat und Jahr) angegeben werden. II. Mindestgrösse 110 × 67 mm B. Lieferantenetikette oder Aufschrift auf der Packung bei Standardsaatgut I. Vorgeschriebene Angaben 1. EG-Norm; 2. Name und Anschrift der für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder ihr Zeichen; 3.
Wirtschaftsjahr der Verschliessung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden; 4. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; 5. Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben; 6. Kategorie; 7. Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer; 8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper; 9. Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht. II. Mindestgrösse der Etikette 110 × 67 mm
Anhang 6
Bedingungen für Kulturen, die direkt von Pflanzkartoffeln abstammen Sachüberschrift
Virosen