916.052
Landwirtschaftliches Hilfsstoffbuch (Stand am 10. Mai 2005) Abschnitt Düngemittel (Düngemittelbuch) AS 1955 159 1 Aufgehoben durch Art. 31 der Düngerbuch-Verordnung vom 8. Mai 1995 [AS 1995 2809]. Abschnitt Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelbuch) 2 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 (SR 916.161). Die im Pflanzenschutzmittelbuch vom 29. Aug. 1977 (AS 1977 1638) aufgeführten Pflanzenschutzmittel dürfen bis zum 31. Dez. 2001 in Verkehr gebracht werden (siehe Art. 35 Abs. 1 der genannten Änd.). Abschnitt Sämereien (Sämereienbuch) vom 6. Juni 1974 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom7. Dezember 19984,5 verordnet:
1 Allgemeiner Teil 11 Geltungsbereich
Art. 1
Dieser Abschnitt des Hilfsstoffbuches gilt nur für die in den Artikeln 20–37 genannten Samenarten und Samenmischungen. Zier- und Waldpflanzen sowie Samenmischungen zur Anlage von Sport- und Zierrasen und zur Böschungsbefestigung, sofern sie als solche bezeichnet werden, sind demnach ausgenommen.
Der allgemeine Teil gilt nur unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen im besonderen Teil.
Bezeichnung 121 Bezeichnungspflicht
Art. 2
Saatgut ist so zu bezeichnen, dass kein Zweifel über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Art, Unterart oder Sorte entstehen kann. Sofern für den Kulturwert von Bedeutung, sind auch Anbaustufe und Herkunft anzugeben.
In der Bezeichnung ist stets anzugeben, wenn Saatgut den allgemeinen oder besonderen Anforderungen dieses Erlasses nicht entspricht. Der Käufer ist dabei über die Qualität genau zu informieren.
Mischungen sind als solche zu bezeichnen (Art. 33–37).
Gebeiztes Saatgut ist unter Angabe des verwendeten Wirkstoffes als solches zu bezeichnen. Es muss eine auffällige Färbung aufweisen.
122 Besondere Bezeichnungen
Art. 3 Sorte
Unter dem Begriff Sorte (Cultivar) wird eine Gesamtheit von kultivierten Individuen einer Art verstanden, die durch besondere, wichtige Merkmale (morphologische, physiologische oder andere) charakterisiert ist und sich dadurch von den anderen Sorten der gleichen Art unterscheidet. Diese Eigenschaften müssen nach generativer oder vegetativer Vermehrung bestehen bleiben; vorbehalten bleiben die besonderen Verhältnisse bei Hybridsorten. Eine Sorte ist mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihre Identifikation ermöglicht.
Art. 4 Zuchtsorte
Als Zuchtsorte darf eine Sorte bezeichnet werden, wenn es sich um einen durch planmässige Zuchtarbeit entstandenen erblich einheitlichen Formenkreis handelt. Zuchtsorten müssen unter Beibehaltung ihrer Eigenschaften durch angepasste züchterische Massnahmen auf ihrem Leistungsstand erhalten werden.
Für jede Zuchtsorte soll die Art der Entstehung und Abstammung nachgewiesen werden können. Zuchtsorten sind mit einem Namen zu belegen, welcher der Herkunft der Zuchtsorte und ihren Eigenschaften nicht widerspricht. Als Richtlinie für die Namengebung gilt der «International Code of Nomenclature for Cultivated Plants».
Art. 5 Landsorte
Als Landsorte einer bestimmten Gegend darf eine Sorte bezeichnet werden, wenn es sich um einen Formenkreis handelt, der durch langandauernde, natürliche Selektion in dem betreffenden Gebiet entstanden ist. Landsorten sind in der Regel aus mehreren morphologisch oder physiologisch voneinander abweichenden Typen zusammengesetzt.
Andernorts vermehrtes Saatgut einer bestimmten Landsorte muss die zusätzliche Bezeichnung «Nachbau» tragen. Vorbehalten bleiben die Regelung bei anerkanntem Saatgut und Ausnahmebewilligungen durch die Eidgenössischen Landwirtschaftlichen Forschungsanstalten Lausanne und Zürich (im folgenden Anstalten genannt).
Art. 6 Verbesserungsauslese bei Gemüse
Wird eine Gemüsesorte durch Auslese modifiziert, so darf dem Sortennamen die Bezeichnung «Selektion X» beigefügt werden. Eine neue Sortenbezeichnung ist erst dann zulässig, wenn die Bedingungen von Artikel 3 erfüllt sind.
Art. 7 Anerkanntes Saatgut
Die Bezeichnung «anerkanntes (feldbesichtigt anerkanntes, zertifiziertes) Saatgut»
ist nur zulässig für Saatgut, das unter besonderer Kontrolle einer amtlichen oder offiziell anerkannten Stelle produziert, hergerichtet und vertrieben wird.
Ausländisches Saatgut darf unter der Bezeichnung «anerkannt» («zertifiziert») nur in den Handel gebracht werden, wenn die entsprechenden nationalen oder internationalen Anerkennungssysteme dem schweizerischen System vergleichbare Garantien bieten.
Art. 8 Elite- oder Basissaatgut
Die Bezeichnung «Elite- oder Basissaatgut» darf nur für Saatgut, das unter der Aufsicht und Verantwortung des Züchters oder Sorteninhabers nach den üblichen Regeln der Reinhaltung für jede Art erzeugt wird, verwendet werden.
Elite- oder Basissaatgut stellt innerhalb der züchterischen Reinhaltung diejenige Vermehrungsstufe dar, die als Ausgangssaatgut für die Weitervermehrung zu Handelssaatgut dient. Der Züchter bestimmt, nach Anhören der Anerkennungsstelle, die Zahl der dem Basissaatgut vorausgehenden Vermehrungsstufen; diese Zahl muss streng begrenzt sein. Aus Elite- oder Basissaatgut geht erste Absaat hervor.
Die Anstalten können auf Grund von Belegen des Züchters oder Sorteninhabers, im Inland auch auf Grund einer Kontrolle der Reinhaltungsfelder, die Berechtigung zur Anwendung der Bezeichnung «Elite» oder «Basissaat» nachprüfen.
Art. 9 Absaaten
Mit Absaat werden die Vermehrungsstufen, ausgehend vom Elite- oder Basissaatgut, bezeichnet. Je nachdem ist die Bezeichnung «erste», «zweite», «dritte Absaat» usw. zu verwenden.
Art. 10 Originalsaatgut
Unter der Bezeichnung «Original» wird Saatgut verstanden, das aus dem Betrieb des Züchters oder Sorteninhabers stammt oder sonst unter deren Verantwortung produziert worden ist, ohne Rücksicht auf die Vermehrungsstufe und den Verwendungszweck.
Art. 11 Hybridsaatgut
Die Bezeichnung «Hybridsaatgut», «F -Hybrid», «Hybrid F » ist nur zulässig für
1 das systematisch hergestellte Kreuzungsprodukt von zu diesem Zweck kultivierten Eltern mit konstanten Erbeigenschaften.
Jegliche andere Verwendung der Bezeichnung «Hybrid», auch im Zusammenhang mit dem Ausdruck Vermehrung oder Nachbau, ist untersagt. Vorbehalten bleiben allgemeine Bezeichnungen für erblich fixierte Bastarde zwischen zwei verschiedenen Arten, wie z. B. Hybridraigras (Bastard zwischen Englisch- und Italienisch- Raigras).
Art. 12 Polyploides Saatgut
Polyploides Saatgut stammt von Sorten, deren Chromosomensatz im Vergleich zum Chromosomensatz der betreffenden Art durch züchterische Massnahmen um ein bis mehrere haploide Sätze vermehrt worden ist.
Art. 13 Kalibriertes Saatgut
Kalibriertes Saatgut ist Saatgut, das in bezug auf Grösse und/oder Form des Kornes einheitlich hergerichtet ist.
Art. 14 Pilliertes Saatgut
Pilliertes Saatgut ist Saatgut, dessen Samenkörner zum Zweck einer ausgeglichenen Form und Grösse mit einer für die Keimung nicht nachteiligen Masse mehr oder weniger kugelig umhüllt sind.
Art. 15 Andere Bezeichnung
Andere als die in den Artikeln 3–14 erwähnten Bezeichnungen dürfen wie diese nur verwendet werden, wenn sie der Wahrheit entsprechen und nicht zu Täuschungen Anlass geben können.
Wird eine Züchtungs- oder Qualitätsstufe angegeben, so muss dies durch den Verkäufer des Saatgutes mit Hilfe von Belegen nachgewiesen werden können.
Allgemeine Anforderungen
Art. 16 Allgemeines
Das Saatgut muss echt sein, d.h. es muss aus Samen der angegebenen Art, Unterart, Sorte oder Herkunft bestehen; vorbehalten bleiben die Artikel 33–37 für Mischungen.
Saatgut muss gesund und normal entwickelt sein, d.h. es muss trocken, im Rahmen bestimmter Toleranzen frei von Krankheiten und ohne dumpfigen oder anomalen Geruch sein.
Saatgut muss genügend frei von Unkrautsamen und fremden Kultursamen sein. Die zuständige Anstalt entscheidet von Fall zu Fall, welche von den artfremden Samen als sogenannte andere Kultursamen und welche als Unkräuter zu betrachten sind.
Für Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Saatgutes nötig werden und die im besonderen Teil dieses Erlasses nicht aufgeführt sind (Kalibrierung, Ploidiestufen, Pillierung, Virusbefall usw.), setzen die Anstalten, nach Anhören der beteiligten Kreise, die Normen für jede Art fest.
Art. 17 Anerkanntes Saatgut
Anerkanntes (feldbesichtigt anerkanntes, zertifiziertes) inländisches Saatgut muss den besonderen Anforderungen des schweizerischen Anerkennungs-systems entsprechen.
Zur Saatgutanerkennung im Inland sind nur Sorten zugelassen, die auf der Sortenliste nach Absatz 4 aufgeführt sind. Die Vermehrerorganisationen wählen daraus die ihnen zusagenden Sorten.
Ausserhalb der in Absatz 4 erwähnten Sortenliste können Sorten zur Saatgutanerkennung zugelassen werden, sofern das erzeugte Saatgut ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt ist. Es muss sich dabei um selbständige, offiziell beschriebene Sorten handeln. Das Bundesamt für Landwirtschaft6 entscheidet auf Antrag der Anstalten über die Zulassung der Sorten.
Bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf unter der Bezeichnung «anerkannt»
(«feldbesichtigt anerkannt», «zertifiziert») nur Saatgut von Sorten vertrieben werden, deren Anbaueignung für schweizerische Verhältnisse auf Grund von Versuchen der Anstalten oder unter deren Leitung durch Fachorganisationen oder kantonale Fachstellen nachgewiesen ist. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann auf Antrag der Anstalten und nach Anhören der Fachkreise periodisch eine Liste der zugelassenen Sorten (offizielle Sortenliste) publizieren. Für die Arten nach Artikel 23 ist diese Liste jährlich zu veröffentlichen. Bei Arten, bei denen noch keine Sortenliste besteht, gelten die einschränkenden Bestimmungen dieses Absatzes bis zum Zeitpunkt der Erstellung einer Liste nicht.
Gemüsearten sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen.
Art. 18 Untersuchungsmethoden
Die Anstalten setzen für jede Art das Minimalgewicht der Proben und die Maximalgrösse des einer Probe zugeordneten Postens fest. Die Analysenmethoden richten sich grundsätzlich nach den von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) herausgegebenen Vorschriften.
Besonderer Teil
Grundsatz
Art. 19
Die für den Inlandhandel bestimmte Ware muss den in den Artikeln 20–37 genannten Anforderungen genügen. Vorbehalten bleiben andere Abreden zwischen Lieferant und Abnehmer über die wertbestimmenden Eigenschaften.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Erreicht eine in den Handel gebrachte Ware die in den Artikeln 20–37 genannten Mindestanforderungen nicht, so kann sie nur beanstandet werden, wenn sich Gebrauchswert und Keimfähigkeit um mehr als 5 Prozent niedriger erweisen.
...
Art. 20 - 217
...
Art. 228
...
Art. 23 – 249
Hülsenfrüchte
Art. 25 Allgemeines
1. ...10 2. Saatbohnen (Phaseolus vulgaris) 98 75 73.5 3. -4. ...11 5. ...12 6. ...13 7. ...14
Das Saatgut muss frei sein von Flughafer (Avena fatua, A. ludoviciana).
Der Höchstgehalt an Kornradesamen (Agrostemma githago) ist auf 30 Korn je Kilogramm beschränkt.
Der Besatz mit Labkrautsamen (Galium spp.) darf 60 Korn je Kilogramm nicht übersteigen.
Der Wassergehalt darf 14 Prozent nicht übersteigen.
Art. 2615
Verschiedene Futter-, Öl-, Gespinst- und Industriepflanzen
Art. 27 Allgemeines
1. Schafgarbe (Achillea millefolium) 85 75 63.8 2. Serradella (Ornithopus sativus) 96 60 57.6 3. Acker- und Riesenspörgel 98 80 78.4 (Spergula arvensis und maxima) 4. ...16 5. Mohar (Setaria italica moharia) 95 70 66.5 6. -7. ...17 8. ...18 9. Buchweizen (Fagopyrum esculentum) 90 67 60.3 10.-11. ...19 12. ...20 13.-14. ...21
Das Saatgut muss frei sein von Flachsseide (Cuscuta spp.) und von Flughafer (Avena fatua, A. ludoviciana).
Der Wassergehalt für Raps und Rübsen darf höchstens 11 Prozent betragen und für Flachs höchstens 10 Prozent.
Art. 28 Besondere Bezeichnungen
Saatflachs muss ausser dem Sortennamen auch einen Hinweis enthalten, ob es sich um Öl- oder Faserflachs handelt.
Wurzelgewächse und Gemüse
Art. 29 Allgemeines
1.-2. ...22 3. Randen (Beta vulgaris esculenta) 97 68 66.0 4. Mangold (Beta vulgaris cicla) 97 68 66.0 5. Herbstrüben (Brassica rapa rapa) 98 80 78.4 6. ...23 7. Kabis (Brassica oleracea capitata) 98 75 73.5 8. Wirz (Brassica oleracea sabauda) 98 75 73.5 9. Blumenkohl (Brassica oleracea botrytis) 98 75 73.5 10. Rosenkohl (Brassica oleracea gemmifera) 98 70 68.6 11. Kohlrabi (Brassica oleracea gongylodes) 98 80 78.4 12. ...24 13. Möhren (Daucus carota) 95 65 61.8 14. Rettich (Raphanus sativus) 98 75 73.5 15. Cichorien (Cichorium intybus) 90 65 58.5 16. Endivien (Cichorium endivia) 90 65 58.5 17. Schwarzwurzeln (Scorzonera hispanica) 98 65 63.7 18. Spinat (Spinacia oleracea) 98 70 68.6 19. Neuseeländerspinat 96 65 62.4 (Tetragonia tetragonioides) 20. Salat (Lactuca spp.) 97 70 67.9 21. Acker- oder Nüsslisalat (Valerianella locusta) 95 65 61.8 22. Sellerie (Apium graveolens) 96 65 62.4 23. Petersilie (Petroselinum crispum) 95 60 57.0 24. Zwiebeln (Allium cepa) 98 65 63.7 25. Lauch (Allium porrum) 98 65 63.7 26. Gurken Cornichon (Cucumis sativus) 98 75 73.5 27. Kürbisse (Cucurbita spp.) 98 70 68.6 28. Melonen (Cucumis melo) 98 75 73.5
Tomaten (Solanum lycopersicum) 98 75 73.5 30. Artischocken (Cynara scolymus) 95 60 57.0 31. Karden (Cynara cardunculus) 96 65 62.4 32. Gartenkresse (Lepidium sativum) 98 80 78.4 33. Fenchel (Foeniculum vulgare) 94 60 56.4 34. Schnittlauch (Allium schoenoprasum) 98 60 58.8 35. Eierfrucht (Solanum melongena) 95 60 57.0 36. Pfeffer (Peperoni) (Capsicum annuum) 96 70 67.2
Saatgut muss frei sein von Flughafer (Avena fatua, A. ludoviciana).
Art. 30 Besondere Bezeichnungen
Bei Beta-Arten gilt die Bezeichnung «gewöhnliches» Saatgut für genetisch mehrkeimiges, nicht segmentiertes Saatgut.
Die Bezeichnung «Präzisionssaatgut», «segmentiertes Saatgut» oder «technisch aufbereitetes einkeimiges Saatgut» bei Beta-Arten gilt für ursprünglich mehrkeimiges Saatgut, dessen Knäuel mechanisch zu einkeimigen Teilen zerschlagen worden sind.
Die Bezeichnung «monogermes» Beta-Saatgut darf nur für Saatgut verwendet werden, das genetisch monogerm ist.
Art. 31 Steckzwiebeln
Als Steckzwiebeln im Sinne dieses Erlasses gelten nur Herkünfte, die für den Anbau in der Schweiz geeignet sind. Die Anstalten erstellen, nach Anhören der beteiligten Kreise, eine Liste der geeigneten Produktionsländer.
Die untere Grenze des Querdurchmessers von Steckzwiebeln beträgt9 mm, die obere22 mm.
...
Art. 3225
Mischungen
Art. 33 Allgemeines
Saatware, die mehr als 5 Prozent Samen einer anderen Kulturart oder -sorte oder insgesamt mehr als 12 Prozent Samen anderer Kulturarten oder -sorten enthält, gilt als Mischung.
Art. 34 Anforderungen
Die totale Reinheit von Mischungen muss mindestens 88 Prozent betragen. Die Keimfähigkeit der einzelnen Arten oder Sorten darf die Minimalnormen dieses Buches nicht mehr als um einen Zehntel unterschreiten.
Alle Samenarten oder Sorten, die in der Mischung mit mehr als 5 Prozent vertreten sind, müssen auf den Verpackungsanschriften angegeben sein.
Art. 35 Kleemischungen
Kleemischungen sind Gemische aus den in Artikel 20 genannten Arten.
Art. 36 Gräsermischungen
Gräsermischungen sind Gemische aus den in Artikel 22 genannten Arten.
Art. 37 Kleegrasmischungen
Kleegrasmischungen sind Gemische aus den in den Artikeln20 und 22 genannten Arten.
Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Sämereienbuch vom5. Februar 195526 wird aufgehoben.
Art. 39 Übergangsbestimmung
Sämereien, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1974 noch nach bisherigem Recht gewerbsmässig in Verkehr gebracht werden.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
[AS 1955 196] Abschnitt Futtermittel und Silierungszusätze27 (Futtermittelbuch)