AS 2011 1371
Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 30. März 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass, ausser im Ingress, werden der Ausdruck «Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union», der Ausdruck «EG» durch «EU» und der Ausdruck «neue EG-Mitgliedstaaten» durch «Bulgarien und Rumänien» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 3 Abs. 2
Für Angehörige von Bulgarien und Rumänien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 27. Mai 20082 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien nicht.
Art. 4 Abs. 3 und 4
Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, der Niederlande, von Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und von Zypern3 sowie der EFTA-Staaten gilt für die ganze Schweiz.
Neue EU-Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien.
Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
Angehörige der EU-Mitgliedstaaten nach Absatz 3 sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Art. 8 Verweis in der Sachüberschrift
(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i.V. mit Art. 10 Abs. 2b Freizügigkeitsabkommen)
Art. 9 Verweis in der Sachüberschrift
(Anhang I Art. 2 Abs. 4 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Anlage 1 Art. 2 Abs. 4 EFTA-Übereinkommen)
Art. 10 Verweis in der Sachüberschrift und Einleitungssatz
Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige von Bulgarien oder Rumänien:
Art. 12 Verweis in der Sachüberschrift, Abs. 2 und 5
(Art. 10 Abs. 3b und 4c sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 14 Abs. 2 erster Satz
Angehörige von Bulgarien und Rumänien sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet von Bulgarien oder Rumänien hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. …
Art. 15 Abs. 1
Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, so kann EU- und EFTA-Angehörigen sowie den Personen nach
Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
Art. 21
Für Familienangehörige von Angehörigen von Bulgarien und Rumänien mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 2b des Freizügigkeitsabkommens.
Art. 23 Verweis in der Sachüberschrift
(Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Anlage 1 Art. 6 Abs. 6 EFTA-Übereinkommen)
Art. 27 erster Satz
Bevor die zuständige kantonale Behörde einer oder einem Angehörigen von Bulgarien oder Rumänien eine Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. …
Art. 38 Abs. 3, 3bis, 4 und 5
Aufgehoben
Aufgehoben
Die für Bulgarien und Rumänien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien anwendbar.
Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien anwendbar.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Mai 2011 in Kraft.
Artikel 38 Absätze 4 und 5 tritt am1. Juni 2011 in Kraft.
30. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |