AS 2011 3499
Verordnung des UVEK
über Angaben auf der Energieetikette
von neuen Personenwagen
(VEE-PW)
vom 5. Juli 2011
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Ziffer 4.1 von Anhang 3.6 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV),
verordnet:
Art. 1 Berechnung der Benzinäquivalente2
Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,12.
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/100 km × 0,77.
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energiever-
Art. 2 CO2-Emissionen bei Elektrofahrzeugen
Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, berechnen sich die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion für den in der Typengenehmigung ausgewiesenen elektrischen Energieverbrauch wie folgt: Energieverbrauch in kWh/km × 127 g CO2/kWh.
Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 2010.
Art. 3 Nicht klimarelevanter Anteil der CO2-Emissionen bei Treibstoffgemischen
Als nicht klimarelevant gelten CO2-Emissionen, die biogener Herkunft sind.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen aus dem Treibstoffgemisch Erdgas beträgt 10 Prozent.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen für Personenwagen, die ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden, beträgt 78 Prozent.
Art. 4 Vergleichswert
Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen nach Anhang 3.6 Ziffer 2.6.1 EnV (Vergleichswert) beträgt für das Jahr 2012 159 g/km.
Art. 5 Mittelwerte und Standardabweichungen des absoluten Energieverbrauchs und der relativen Energieeffizienz
Der Mittelwert (Ē) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2012 beträgt 7.168428803.
Die Standardabweichung (σE) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2012 beträgt 2.124141423.
Der Mittelwert (EE ¯¯ ) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2012 beträgt 0.004395196.
Die Standardabweichung (σEE) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2012 beträgt 0.001035016.
Art. 6 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente3
Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,06;
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit dem Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch Autogas (LPG) in l/100 km × 0,68;
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei Personenwagen die mit Strom betrieben werden: Energieverbrauch in
Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand v2.2, 2010); www.ecoinvent.ch.
Art. 7 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien
Für das Jahr 2012 sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G wie folgt festgelegt:
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl A ≤ 413.07
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. September 20044 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Für Energieetiketten gemäss dem Anhang 3.6 der EnV in der Fassung der Verordnung vom 9. Juni 20065 gelten bis zum 31. Dezember 2011 die Bestimmungen der Verordnung vom 8. September 20046 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2011 in Kraft.
5. Juli 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
AS 2004 4269, 2008 1721, 2010 585
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