730.011.1
Verordnung des UVEK über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen
(VEE-PW)
vom 23. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 12 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 20171, verordnet:
Art. 1 Berechnung der Benzinäquivalente2
Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,14;
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/100 km × 0,80;
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energieverf. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever- AS 2018 4949 2 Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2017 und CO2-Emissionsfaktoren des schweizerischen Treibhausgasinventars des BAFU 2016.
Art. 2 CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung3
Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung in g/km berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Benzin betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/ 100 km × 283 g CO2/l;
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energieverg. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energieverbrauch (Wasserstoff) in m3/100 km × 151 g CO2/m3.
Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.
Art. 3 Nicht klimarelevanter Anteil der CO2-Emissionen bei Treibstoffgemischen
Als nicht klimarelevant gelten CO2-Emissionen, die biogener Herkunft sind.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen aus dem Treibstoffgemisch Erdgas beträgt 10 Prozent.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen für Personenwagen, die ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden, beträgt 78 Prozent.
Art. 4 Durchschnittswert der CO2-Emissionen
Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller erstmals immatrikulierten Personenwagen beträgt für das Jahr 2019 137 g/km.
Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand KBOB DQRv2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.
Art. 5 Mittelwerte und Standardabweichungen des absoluten Energieverbrauchs und der relativen Energieeffizienz
Der Mittelwert (Ε) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2019 beträgt 5.875474567.
Die Standardabweichung (σE) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2019 beträgt1.346984616.
Der Mittelwert ( ΕΕ ) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2019 beträgt 0.003293135.
Die Standardabweichung (σEE) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2019 beträgt 0.000711379.
Art. 6 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente4
Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,07;
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit dem Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch Autogas (LPG) in l/100 km × 0,69;
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei Personenwagen die mit Strom betrieben werden: Energieverbrauch in
bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever-
Art. 7 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien
Für das Jahr 2019 sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G wie folgt festgelegt:
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl A ≤ 426.34
Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand KBOB DQRv2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 2. August 20175 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
[AS 2017 3887 6939 Anhang 2 Ziff. II 1]