AS 2018 4949
Verordnung des UVEK
über Angaben auf der Energieetikette
von neuen Personenwagen
(VEE-PW)
vom 23. November 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 12 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 20171,
verordnet:
Art. 1 Berechnung der Benzinäquivalente2
Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,14;
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/100 km × 0,80;
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energieverf. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever- SR 730.011.1 2 Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2017 und CO2-Emissionsfaktoren des schweizerischen Treibhausgasinventars des BAFU 2016.
Art. 2 CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung3
Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung in g/km berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Benzin betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/ 100 km × 283 g CO2/l;
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energieverg. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energieverbrauch (Wasserstoff) in m3/100 km × 151 g CO2/m3.
Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.
Art. 3 Nicht klimarelevanter Anteil der CO2-Emissionen bei Treibstoffgemischen
Als nicht klimarelevant gelten CO2-Emissionen, die biogener Herkunft sind.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen aus dem Treibstoffgemisch Erdgas beträgt 10 Prozent.
Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen für Personenwagen, die ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden, beträgt 78 Prozent.
Art. 4 Durchschnittswert der CO2-Emissionen
Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller erstmals immatrikulierten Personenwagen beträgt für das Jahr 2019 137 g/km.
Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand KBOB DQRv2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.
Art. 5 Mittelwerte und Standardabweichungen des absoluten Energieverbrauchs und der relativen Energieeffizienz
Der Mittelwert ( Ε) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2019 beträgt 5.875474567.
Die Standardabweichung (σE) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2019 beträgt1.346984616.
Der Mittelwert ( ΕΕ) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2019 beträgt 0.003293135.
Die Standardabweichung (σEE) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2019 beträgt 0.000711379.
Art. 6 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente4
Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:
bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,07;
bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch
bei Personenwagen, die mit dem Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch Autogas (LPG) in l/100 km × 0,69;
bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:
bei Personenwagen die mit Strom betrieben werden: Energieverbrauch in
bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever-
Art. 7 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien
Für das Jahr 2019 sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G wie folgt festgelegt:
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl A ≤ 426.34
Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand KBOB DQRv2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 2. August 20175 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
23. November 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
AS 2017 3887 6939