AS 2011 5615
Verordnung des EJPD
über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen
für den Straf- und Massnahmenvollzug
vom 19. November 2011
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV),
verordnet:
1. Abschnitt: Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen (Art. 11–18 LSMV)
Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise
Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:
1. Oktober 2010)2
Verwaltung4,4 4400
Personal 2,2 4400
Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport10,4 4400
Aufnahme und Austritt1,9 4400
Wohnen 29,6 4400
Ausbildung/Beschäftigung 14,8 3700
Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen 9,5 4400 Gesamtfläche pro Platz 72,8 SR 341.14
Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.
Art. 2 Zuschlag für Personalunterkünfte
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a LSMV) Der Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft beträgt 400 000 Franken.
Art. 3 Zuschlag für Turnhallen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b LSMV) Der Zuschlag für den Bau einer Turnhalle beträgt 1 000 000 Franken.
Art. 4 Zuschlag für Schulanlagen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c LSMV) Der Zuschlag für den Bau einer Schulanlage beträgt 25 Prozent der Summe aus BKP3 1–3 und 5 des Bereichs 7.
Art. 5 Zuschlag für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf
Für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf wird zusätzlich zur Modellanstalt ein Flächenzuschlag gewährt, welcher mit dem Bereichspreis multipliziert wird. Es gelten die folgenden beiden Zuschläge:
Zuschlag1: 10,2 m2 Mehrfläche pro Platz werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche im Bereich 7 mehr als 25 m2 und bis und mit 55 m2 pro Platz erreicht.
Zuschlag 2: 40,2 m2 Mehrfläche werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche über 55 m2 pro Platz erreicht.
Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.
Art. 6 Zuschlag für Kleinheime
(Art. 18 Abs. 1 Bst. e LSMV) Der Zuschlag für Kleinheime beträgt 10 Prozent der Baukosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 7 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
(Art. 18 Abs. 1 Bst. f LSMV) Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten bei Neubauten beträgt 6,2 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.
Art. 8 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
(Art. 18 Abs. 1 Bst. f LSMV) Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung bei Neubauten beträgt 6,2 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.
BKP = Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.
Art. 9 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. g LSMV) Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 55 000 Franken pro Platz.
Art. 10 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP4 und 9) bei Umbauten
(Art. 18 Abs. 2 LSMV) Bei Umbauten wird ein Zuschlag für die Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom5. Okt. 19844 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; LSMG) ausgerichtet.
Art. 11 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
– dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von10,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m2 – dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m2 – dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als
Plätze. 3. Das ergibt das Zwischentotal (ZT) der anerkannten Baukosten. 4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) – dem Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Baukosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten. LSMG).
Art. 12 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
– dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von10,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m2 – dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m2 – dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als
Plätze. 3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten. 4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP4, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.
Art. 13 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen
Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich4 (Betreuung) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor1,15 erhöht werden.
2. Abschnitt: Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene (Art. 11–15 sowie 19 und 20 LSMV)
Art. 14 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise
nach Modellanstalt (Art. 19 LSMV) Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt:
a. Modellanstalt Typ «geschlossen»
Bereich Anrechenbare Anrechenbare Bereichspreis Fläche pro Platz Fläche pro Platz pro m2 Massnahmen1. Oktober 2010)7 nach Art. 59
Sicherheit 2,0 2,0 6300
Verwaltung 2,1 2,1 6300
Personal 2,1 2,1 6300
Insassenwesen5,95,9 6300 4a zusätzlich für Sport bis 1,3 bis 3,8 6300 4b zusätzlich für bis 3,2 bis 5,2 6300 Therapie/Behandlung 4c zusätzlich für Bildung bis 0,7 bis 0,7 6300
Aufnahme/Austritt 2,1 2,1 6300
Wohnen 17,7 26,2 8200
Arbeit 22,7 9,7 4400 7a zusätzlich für Werkstätten bis 5,0 mit erhöhtem Flächenbedarf
Hauswirtschaft5,4 5,4 8200 Gesamtfläche pro Platz bis 70,2 bis 65,2
Strafgesetzbuch; SR 311.0
Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.
b. Modellanstalt Typ «offen»
1. Oktober 2010)8
Sicherheit 0,8 4900
Verwaltung 2,9 4900
Personal 2,1 4900
Insassenwesen11,2 4900 4a zusätzlich für Sport bis 2,9 4900 4b zusätzlich für Bildung bis 0,7 4900
Aufnahme/Austritt 2,3 4900
Wohnen 19,6 6400
Arbeit 17,2 3500 7a zusätzlich für Werkstätten mit erhöhtem bis 6,0 3500 Flächenbedarf
Hauswirtschaft 7,0 6400 Gesamtfläche pro Platz bis 72,7
c. Modellanstalt Typ «Gefängnis»
1. Oktober 2010)9
Sicherheit1,7 5300
Verwaltung1,9 5300
Personal1,1 5300
Insassenwesen 3,6 5300 4a zusätzlich für Sport bis 0,6 5300 4b zusätzlich für Bildung bis 0,7 5300
Aufnahme/Austritt1,9 5300
Wohnen 13,2 7000
Arbeit4,3 3700
Hauswirtschaft4,5 7000 Gesamtfläche pro Platz bis 33,5
Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt
Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt
Art. 15 Sicherheitszuschlag
Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Platz in den Gefängnissen, den geschlossenen Anstalten sowie für geschlossene Plätze in den offenen Anstalten.
Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Zuschlag in der Höhe von
500 Franken pro Platz gewährt.
Art. 16 Zuschlag für kleine Anstalten
Der Zuschlag für kleine Anstalten beträgt 10 Prozent der Bereichspreise.
Art. 17 Reduktion bei grossen Anstalten
Bei grossen Anstalten werden die Bereichspreise um 10 Prozent reduziert.
Art. 18 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten
Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modelltypen gelten die folgenden Prozentsätze:
6,7 % für geschlossene Anstalten;
10,5 % für offene Anstalten;
7,5 % für Gefängnisse.
Art. 19 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modellanstalten gelten die folgenden Prozentsätze:
5,1 % für geschlossene Anstalten;
5,5 % für offene Anstalten;
5,8 % für Gefängnisse.
Art. 20 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP4 und 9) bei Umbauten
Bei Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 LSMG10 ausgerichtet.
Art. 21 Zuschlag für Sportbauten
Für die dem Sport dienenden Bauten wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
geschlossene Anstalten: bis 1,3 m2 pro Platz;
geschlossene Massnahmenanstalten: bis 3,8 m2 pro Platz;
offene Anstalten: bis 2,9 m2 pro Platz;
Gefängnisse: bis 0,6 m2 pro Platz.
Art. 22 Zuschlag für Therapieräume
Für Therapieräume wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
geschlossene Anstalten: bis 3,2 m2 pro Platz;
geschlossene Massnahmenanstalten: bis 5,2 m2 pro Platz.
Art. 23 Zuschlag für Räume für die Bildung
Für die zusätzlichen, der Bildung dienenden Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0,7 m2 pro Haftplatz gewährt.
Art. 24 Erhöhung des Modellflächenwertes für den Bereich 7 «Arbeit»
Der Modellflächenwert für den Bereich 7 «Arbeit» wird für Werkstätten mit höherem Flächenbedarf, wie folgt erhöht:
um bis zu 6 m2 pro Platz für die offenen Anstalten;
um bis zu5 m2 pro Platz für die geschlossenen Anstalten.
Art. 25 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
– dem Flächenzuschlag Sport – dem Flächenzuschlag Therapie – dem Flächenzuschlag Bildung – dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf. 3. Das ergibt das ZT der anerkannten Baukosten. 4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem der Modellanstalt gemäss Artikel 18 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – dem der Modellanstalt gemäss Artikel 19 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) – dem Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze – dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.
Art. 26 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten
Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:
1. Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise 2. Das Produkt aus Schritt1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Flächenzuschlag Sport – dem Flächenzuschlag Therapie – dem Flächenzuschlag Bildung – dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf. 3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten. 4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP4, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad – dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.
Art. 27 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen
Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.
Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich4 (Insassenwesen) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor1,15 erhöht werden.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EJPD vom 24. September 200113 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
19. November 2011 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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