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Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug

AS 2011 5615 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 19, 2011

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2011-5615/de/verordnung-des-ejpd-uber-die-baubeitrage-des-bundes-an-einrichtungen-fur-den-straf-und-massnahmenvollzug

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341.14)

Basic act of: Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341.14)

AS 2011 5615

Verordnung des EJPD
über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen
für den Straf- und Massnahmenvollzug

vom 19. November 2011

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV),
verordnet:

1. Abschnitt: Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen (Art. 11–18 LSMV)

Footnotes

  1. [1] SR 341.1

Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:

1. Oktober 2010)2

Verwaltung4,4 4400

Personal 2,2 4400

Betreuung, Besuch, Gemeinschaft, Freizeit, Sport10,4 4400

Aufnahme und Austritt1,9 4400

Wohnen 29,6 4400

Ausbildung/Beschäftigung 14,8 3700

Hauswirtschaft, Entsorgung, Garagen 9,5 4400 Gesamtfläche pro Platz 72,8 SR 341.14

Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.

Footnotes

  1. [4] SR 341
  2. [10] SR 341

Art. 2 Zuschlag für Personalunterkünfte

(Art. 18 Abs. 1 Bst. a LSMV) Der Zuschlag für eine betrieblich unerlässliche Personalunterkunft beträgt 400 000 Franken.

Art. 3 Zuschlag für Turnhallen

(Art. 18 Abs. 1 Bst. b LSMV) Der Zuschlag für den Bau einer Turnhalle beträgt 1 000 000 Franken.

Art. 4 Zuschlag für Schulanlagen

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c LSMV) Der Zuschlag für den Bau einer Schulanlage beträgt 25 Prozent der Summe aus BKP3 1–3 und 5 des Bereichs 7.

Art. 5 Zuschlag für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf

(Art. 18 Abs. 1 Bst. d LSMV)

Für Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf wird zusätzlich zur Modellanstalt ein Flächenzuschlag gewährt, welcher mit dem Bereichspreis multipliziert wird. Es gelten die folgenden beiden Zuschläge:

  1. Zuschlag1: 10,2 m2 Mehrfläche pro Platz werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche im Bereich 7 mehr als 25 m2 und bis und mit 55 m2 pro Platz erreicht.

  2. Zuschlag 2: 40,2 m2 Mehrfläche werden anerkannt, wenn die projektierte Fläche über 55 m2 pro Platz erreicht.

Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.

Art. 6 Zuschlag für Kleinheime

(Art. 18 Abs. 1 Bst. e LSMV) Der Zuschlag für Kleinheime beträgt 10 Prozent der Baukosten von BKP 1–3 und 5.

Art. 7 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten

(Art. 18 Abs. 1 Bst. f LSMV) Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten bei Neubauten beträgt 6,2 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.

Art. 8 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten

(Art. 18 Abs. 1 Bst. f LSMV) Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung bei Neubauten beträgt 6,2 Prozent der anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5.

BKP = Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.

Art. 9 Sicherheitszuschlag für geschlossene Einrichtungen

(Art. 18 Abs. 1 Bst. g LSMV) Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 55 000 Franken pro Platz.

Art. 10 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP4 und 9) bei Umbauten

(Art. 18 Abs. 2 LSMV) Bei Umbauten wird ein Zuschlag für die Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des BG vom5. Okt. 19844 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; LSMG) ausgerichtet.

Footnotes

  1. [5] SR 341

Art. 11 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

– dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von10,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m2 – dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m2 – dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als

Plätze. 3. Das ergibt das Zwischentotal (ZT) der anerkannten Baukosten. 4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) – dem Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Baukosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten. LSMG).

Art. 12 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

– dem Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich – dem Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist – dem Zuschlag 1 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von10,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 25 m2 – dem Zuschlag 2 Werkstätten mit erhöhtem Flächenbedarf in der Höhe von 40,2 m2 zur Pauschale von Bereich 7, falls grösser als 55 m2 – dem Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als

Plätze. 3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten. 4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP4, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.

Art. 13 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen

(Art. 18 Abs. 2 LSMV)

Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich4 (Betreuung) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor1,15 erhöht werden.

2. Abschnitt: Baubeiträge an Anstalten für Erwachsene (Art. 11–15 sowie 19 und 20 LSMV)

Art. 14 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise

nach Modellanstalt (Art. 19 LSMV) Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Platz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden für die drei Modellanstalten wie folgt festgelegt:

a. Modellanstalt Typ «geschlossen»

Bereich Anrechenbare Anrechenbare Bereichspreis Fläche pro Platz Fläche pro Platz pro m2 Massnahmen1. Oktober 2010)7 nach Art. 59

Sicherheit 2,0 2,0 6300

Verwaltung 2,1 2,1 6300

Personal 2,1 2,1 6300

Insassenwesen5,95,9 6300 4a zusätzlich für Sport bis 1,3 bis 3,8 6300 4b zusätzlich für bis 3,2 bis 5,2 6300 Therapie/Behandlung 4c zusätzlich für Bildung bis 0,7 bis 0,7 6300

Aufnahme/Austritt 2,1 2,1 6300

Wohnen 17,7 26,2 8200

Arbeit 22,7 9,7 4400 7a zusätzlich für Werkstätten bis 5,0 mit erhöhtem Flächenbedarf

Hauswirtschaft5,4 5,4 8200 Gesamtfläche pro Platz bis 70,2 bis 65,2

Strafgesetzbuch; SR 311.0

Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt.

b. Modellanstalt Typ «offen»

1. Oktober 2010)8

Sicherheit 0,8 4900

Verwaltung 2,9 4900

Personal 2,1 4900

Insassenwesen11,2 4900 4a zusätzlich für Sport bis 2,9 4900 4b zusätzlich für Bildung bis 0,7 4900

Aufnahme/Austritt 2,3 4900

Wohnen 19,6 6400

Arbeit 17,2 3500 7a zusätzlich für Werkstätten mit erhöhtem bis 6,0 3500 Flächenbedarf

Hauswirtschaft 7,0 6400 Gesamtfläche pro Platz bis 72,7

c. Modellanstalt Typ «Gefängnis»

1. Oktober 2010)9

Sicherheit1,7 5300

Verwaltung1,9 5300

Personal1,1 5300

Insassenwesen 3,6 5300 4a zusätzlich für Sport bis 0,6 5300 4b zusätzlich für Bildung bis 0,7 5300

Aufnahme/Austritt1,9 5300

Wohnen 13,2 7000

Arbeit4,3 3700

Hauswirtschaft4,5 7000 Gesamtfläche pro Platz bis 33,5

Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt

Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. MwSt

Footnotes

  1. [11] SR 341

Art. 15 Sicherheitszuschlag

(Art. 20 Abs. 1 und 2 LSMV)

Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Platz in den Gefängnissen, den geschlossenen Anstalten sowie für geschlossene Plätze in den offenen Anstalten.

Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Zuschlag in der Höhe von

500 Franken pro Platz gewährt.

Art. 16 Zuschlag für kleine Anstalten

Der Zuschlag für kleine Anstalten beträgt 10 Prozent der Bereichspreise.

Art. 17 Reduktion bei grossen Anstalten

Bei grossen Anstalten werden die Bereichspreise um 10 Prozent reduziert.

Art. 18 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP 4) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modelltypen gelten die folgenden Prozentsätze:

  1. 6,7 % für geschlossene Anstalten;

  2. 10,5 % für offene Anstalten;

  3. 7,5 % für Gefängnisse.

Art. 19 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten

Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung wird bei Neubauten prozentual auf den anerkannten Kosten von BKP 1–3 und 5 pro Platz einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge berechnet. Für die einzelnen Modellanstalten gelten die folgenden Prozentsätze:

  1. 5,1 % für geschlossene Anstalten;

  2. 5,5 % für offene Anstalten;

  3. 5,8 % für Gefängnisse.

Art. 20 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP4 und 9) bei Umbauten

Bei Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 LSMG10 ausgerichtet.

Art. 21 Zuschlag für Sportbauten

Für die dem Sport dienenden Bauten wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:

  1. geschlossene Anstalten: bis 1,3 m2 pro Platz;

  2. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 3,8 m2 pro Platz;

  3. offene Anstalten: bis 2,9 m2 pro Platz;

  4. Gefängnisse: bis 0,6 m2 pro Platz.

Art. 22 Zuschlag für Therapieräume

Für Therapieräume wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:

  1. geschlossene Anstalten: bis 3,2 m2 pro Platz;

  2. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 5,2 m2 pro Platz.

Art. 23 Zuschlag für Räume für die Bildung

Für die zusätzlichen, der Bildung dienenden Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0,7 m2 pro Haftplatz gewährt.

Art. 24 Erhöhung des Modellflächenwertes für den Bereich 7 «Arbeit»

Der Modellflächenwert für den Bereich 7 «Arbeit» wird für Werkstätten mit höherem Flächenbedarf, wie folgt erhöht:

  1. um bis zu 6 m2 pro Platz für die offenen Anstalten;

  2. um bis zu5 m2 pro Platz für die geschlossenen Anstalten.

Art. 25 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

Die Platzkostenpauschale bei Neubauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

– dem Flächenzuschlag Sport – dem Flächenzuschlag Therapie – dem Flächenzuschlag Bildung – dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf. 3. Das ergibt das ZT der anerkannten Baukosten. 4. Das ZT wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem der Modellanstalt gemäss Artikel 18 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4) – dem der Modellanstalt gemäss Artikel 19 entsprechenden prozentualen Anteil des ZT für Ausstattungskosten (BKP 9) – dem Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze – dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten (Platzkostenpauschale) bei Neubauten.

Art. 26 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

Die Platzkostenpauschale bei Umbauten berechnet sich in den folgenden Schritten:

1. Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise 2. Das Produkt aus Schritt1 wird addiert mit den folgenden Zuschlägen: – dem Flächenzuschlag Sport – dem Flächenzuschlag Therapie – dem Flächenzuschlag Bildung – dem Flächenzuschlag für Werkstatt mit höherem Flächenbedarf. 3. Das resultierende Total der anerkannten Kosten wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. Dieses Produkt bildet die Basis für die Platzkostenpauschale bei Umbauten. 4. Diese Basis wird addiert durch: – den Beitrag für BKP4, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode – den Sicherheitszuschlag für geschlossene Plätze, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad – dem Sicherheitszuschlag für Plätze mit höchster Sicherheit, multipliziert mit dem Eingriffs- und Veränderungsgrad. 5. Das ergibt das Total der anerkannten Kosten bei Umbauten.

Art. 27 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen

(Art. 19 Abs. 4 LSMV)

Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

Die im Bereich 6 (Wohnen) fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich4 (Insassenwesen) kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im Bereich4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor1,15 erhöht werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom 24. September 200113 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

19. November 2011 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

AS 2001 2398, 2007 6699 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Footnotes

  1. [12] SR 341