AS 2012 4241
Verordnung des EDA
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EDA)
vom 14. August 2012
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des EDA nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
Der Bereich Sicherheit EDA prüft mindestens alle fünf Jahre die Gültigkeit des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV beantragt der Bereich Sicherheit EDA innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2012 in Kraft.
14. August 2012 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Didier Burkhalter SR 120.424
Anhang
(Art. 1 Abs. 2) Funktionen innerhalb des EDA, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. Generelle Funktionen innerhalb des EDA Funktionen Prüfstufen Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteherin / 12 Assistentinnen/Assistenten der Departementsvorsteherin / 12 Direktorinnen/Direktoren und deren Stellvertreter/innen 12 Chef/in Sicherheit und Stellvertreter/in 12 Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die 12 Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und 11 Datenschutz Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfung 11 (SIBAD) Pressesprecher/in 11 Weibel/innen der Departementsvorsteherin / 11 Chauffeuse/Chauffeur der Departementsvorsteherin / 11 Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen 11 Mitglieder der Lenkungsgruppe Sicherheit und deren 11 ständige Stellvertreter/innen Vizedirektorinnen/Vizedirektoren und deren Stellvertreter/innen 11 Risikomanager/in des EDA 11 2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EDA Funktionen Prüfstufen Missionschefinnen/Missionschefs 12 Chefinnen/Chefs der politischen Abteilungen und deren 12 Stellvertreter/innen Chef/in des Integrationsbüros und Stellvertreter/in 12 Spezialistinnen/Spezialisten IT-Betrieb 12 Chef/in des Krisenmanagementzentrums und Stellvertreter/in 12 Mitarbeiter/innen mit Zugang zu klassifizierten Informationen 11 der NATO oder der EU Mitarbeiter/innen des diplomatischen oder des konsularischen Dienstes, 12 laut Stellenbeschreibung regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte oder regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte, insbesondere Sondergesandte Mitarbeiter/innen des diplomatischen oder des konsularischen Dienstes, 11 laut Stellenbeschreibung regelmässig Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen haben, zum Beispiel Verantwortliche oder Mitglieder von Arbeitsgruppen, die sich mit Fragen der Abrüstung und der Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, internationalen Finanzfragen oder Entführungen von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland befassen, Mitarbeiter/innen, die laufend mit Dossiers zu diesen
Themen beauftragt sind, Mitarbeiter/innen, die die Schweiz regelmässig bei heiklen Verhandlungen vertreten, und Mitarbeiter/innen, die regelmässig Zugang zu Bundesrats- und Parlamentsgeschäften haben Mitarbeiter/innen des diplomatischen und des konsularischen Dienstes, 10 laut Stellenbeschreibung regelmässig Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen haben