120.424
Verordnung des EDA
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EDA)
vom 14. August 2012 (Stand am 1. September 2012)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des EDA nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung des Anhangs
Der Bereich Sicherheit EDA prüft mindestens alle fünf Jahre die Gültigkeit des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV beantragt der Bereich Sicherheit EDA innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Funktionen innerhalb des EDA, für deren Ausübung
eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
(Art. 1 Abs. 2)
1. Generelle Funktionen innerhalb des EDA
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Generalsekretär/in und Stellvertreter/in | 12 |
Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteherin / | 12 |
Informationschef/in und Stellvertreter/in | 12 |
Assistentinnen/Assistenten der Departementsvorsteherin / | 12 |
Referentinnen/Referenten, Berater/innen | 12 |
Staatssekretär/in und Stellvertreter/in | 12 |
Direktorinnen/Direktoren und deren Stellvertreter/innen | 12 |
Chef/in Sicherheit und Stellvertreter/in | 12 |
Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen | 12 |
Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und | 11 |
Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfung (SIBAD) | 11 |
Pressesprecher/in | 11 |
Weibel/innen der Departementsvorsteherin / | 11 |
Chauffeuse/Chauffeur der Departementsvorsteherin / | 11 |
Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen | 11 |
Mitglieder der Lenkungsgruppe Sicherheit und deren | 11 |
Vizedirektorinnen/Vizedirektoren und deren Stellvertreter/innen | 11 |
Risikomanager/in des EDA | 11 |
2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EDA
Funktionen | Prüfstufen |
|---|---|
Missionschefinnen/Missionschefs | 12 |
Chefinnen/Chefs der politischen Abteilungen und deren | 12 |
Chef/in des Integrationsbüros und Stellvertreter/in | 12 |
Spezialistinnen/Spezialisten IT-Betrieb | 12 |
Chef/in des Krisenmanagementzentrums und Stellvertreter/in | 12 |
Mitarbeiter/innen mit Zugang zu klassifizierten Informationen | 11 |
Mitarbeiter/innen des diplomatischen oder des konsularischen Dienstes, der allgemeinen Dienste oder der Entwicklungszusammenarbeit, die | 12 |
Mitarbeiter/innen des diplomatischen oder des konsularischen Dienstes, der allgemeinen Dienste oder der Entwicklungszusammenarbeit, die | 11 |
Mitarbeiter/innen des diplomatischen und des konsularischen Dienstes, der allgemeinen Dienste oder der Entwicklungszusammenarbeit, die | 10 |