AS 2012 5981
Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(VStG)
Änderung vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20111,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
Art. 5 Abs. 1 Bst. g
Von der Steuer sind ausgenommen:
g. die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 11–13 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, sofern:
1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, gestützt auf
Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934, die Anrechnung der Pflichtwandelanleihe oder der Anleihe mit Forderungsverzicht auf die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat, und
2. die Pflichtwandelanleihe oder die Anleihe mit Forderungsverzicht innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 dieses Gesetzes ausgegeben wird.