BBl 2012 5943
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)
Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)
Änderung vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20111, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
Art. 5 Abs. 1 Bst. g
1 Von der Steuer sind ausgenommen:
g. die Zinsen von Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Artikeln 11–13 des Bankengesetzes vom 8. November 19343, sofern: 1. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934, die Anrechnung der Pflichtwandelanleihe oder der Anleihe mit Forderungsverzicht auf die erforderlichen Eigenmittel genehmigt hat; und 2. die Pflichtwandelanleihe oder die Anleihe mit Forderungsverzicht innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 dieses Gesetzes ausgegeben wird.