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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seearbeitsübereinkommens, 2006

AS 2013 2507 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 1, 2010

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2013-2507/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-des-seearbeitsubereinkommens-2006

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Seearbeitsübereinkommen, 2006 (SR 0.822.81),

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Seearbeitsübereinkommens, 2006 (BBl 2010 1161),

AS 2013 2507

Bundesbeschluss
über die Genehmigung
des Seearbeitsübereinkommens, 2006

vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20092,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2009 8979

Art. 1

Das Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20063 wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Footnotes

  1. [3] SR 0.822.81; AS 2013 2511

Art. 2

Das Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19534 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [4] SR 747.30

Art. 9 Abs. 4

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann anerkannten Klassifikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, namentlich diejenigen, die im Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20065 vorgesehen sind, delegieren.

Footnotes

  1. [5] SR 0.822.81; AS 2013 2511

Art. 45 Abs. 1

Der Reeder ist der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäss dem Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20066 auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.

Footnotes

  1. [6] SR 0.822.81; AS 2013 2511

Art. 59 Abs. 3

Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns oder der betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.

Art. 63 Abs. 2

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise die Bestimmungen über:

  1. Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen;

  2. Beschäftigungsbedingungen;

  3. Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschliesslich Bedienung;

  4. Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit;

  5. Erfüllung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 20067.

Footnotes

  1. [7] SR 0.822.81; AS 2013 2511

Art. 70 Bst. j–l Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar

und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten:

  1. Name und Anschrift des Reeders;

  2. der Heimschaffungsanspruch der Seeleute;

  3. gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsvertrag.

Art. 77 Abs. 2

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag kann von beiden Parteien jederzeit auf 7 Tage schriftlich gekündigt werden; läuft die Kündigungsfrist während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen. Im Heuervertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

Art. 82 Abs. 1

Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbeförderung auf Kosten des Reeders nach dem Ort, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag aus unberechtigten Gründen gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.

Art. 150a

Zuwiderhandlung Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der gegen Bestimmungen des gegen die Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Feb- Seearbeitsüberein- ruar 20068 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. kommens

Footnotes

  1. [8] SR 0.822.81; AS 2013 2511

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.

Ständerat,1. Oktober 2010

Nationalrat,1. Oktober 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 20. Januar 2011 unbenützt abgelaufen.9

Das in Artikel 2 aufgeführte Bundesgesetz wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 20. August 2013 in Kraft gesetzt.

20. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Footnotes

  1. [9] BBl 2010 6619