AS 2013 2675
Verordnung des EDI
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-EDI)
vom 12. August 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Funktionen des EDI nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung der Anhänge
Die Geschäftsleitung des Generalsekretariats des EDI beantragt der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher bei Bedarf die Aktualisierung des Anhangs.
Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt die Geschäftsleitung des Generalsekretariats des EDI spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2013 in Kraft.
12. August 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset SR 120.427
Anhang
(Art. 1 Abs. 2) Funktionen innerhalb des EDI, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. Generelle Funktionen innerhalb des EDI Direktorinnen/Direktoren von Ämtern und deren Stellvertreter/innen 12 Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/innen 12 Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteherin / des Departe- 12 mentsvorstehers Informationschef/in und dessen/deren Stellvertreter/in 11 Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteherin / des Departements- 11 vorstehers Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche 11 Verantwortliche für Informatiksicherheit und Objektschutz 11 Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfungen 10 (SIBAD) Risikomanager/in des Departements 11 Pressesprecher/in 11 Bundesratsweibel/in 11 Chauffeuse/Chauffeur der Departementsvorsteherin / des Departements- 11 vorstehers Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen 11 2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EDI 2.1 GS-EDI Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, dessen/deren 11 2.2 Bundesamt für Gesundheit Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und 11 Chemikalien 2.3 Bundesarchiv Sämtliche 11 2.4 Bundesamt für Veterinärwesen Direktor/in des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) und 11 Leiter/in Biosicherheit IVI 11