AS 2013 293
Bundesgesetz
über die internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Bildung, der Berufsbildung,
der Jugend und der Mobilitätsförderung
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e
Der Bund kann:
zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung Finanzhilfen gewähren;
dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt gewähren.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz der Jugend und der Mobilitätsförderung. BG
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abgelaufen.3
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.