BBl 2012 8193
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e
1 Der Bund kann:
d. zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung Finanzhilfen gewähren; e. dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt gewähren.
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. BG
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20123 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
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