Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

AS 2013 3065 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 4, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2013-3065/de/asylverordnung-1-uber-verfahrensfragen

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311),

AS 2013 3065

Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen
(Asylverordnung 1, AsylV 1)

Änderung vom 4. September 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Asylverordnung1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. c

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann von der Regel ausnahmsweise abweichen, wenn:

c. die asylsuchende Person nach Artikel 29 Absatz 4 AsylG in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

Art. 7a Abs. 2 und 3

Das BFM stellt den Asylsuchenden am Flughafen, in den Empfangsstellen und in den besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG unverzüglich die Mittel zur Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zur Verfügung.

Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung des persönlichen Kontakts zwischen der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten.

Art. 9 und 10

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2

Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.

Art. 16b Zuweisung in ein besonderes Zentrum

Das BFM kann eine asylsuchende Person, die sich in einer Empfangsstelle befindet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb der Empfangsstelle erheblich stört, einem besonderen Zentrum zuweisen. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten der asylsuchenden Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Eine erhebliche Störung des Betriebs einer Empfangsstelle liegt insbesondere vor, wenn die asylsuchende Person:

  1. die Hausordnung der Empfangsstelle grob verletzt, insbesondere weil sie Waffen oder Betäubungsmittel besitzt oder aufbewahrt, oder ein Ausgangsverbot wiederholt missachtet;

  2. sich den Verhaltensanweisungen des Leiters oder der Leiterin der Empfangsstelle oder der Stellvertretung widersetzt und dadurch insbesondere das Personal oder andere Asylsuchende wiederholt belästigt, bedroht oder gefährdet; oder

  3. wiederholt den ordentlichen Betrieb der Empfangsstelle behindert, insbesondere durch die Verweigerung von Hausarbeiten oder die Missachtung der Nachtruhe.

Das BFM informiert die für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach

Artikel 74 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20062 (AuG) zuständige

kantonale Behörde unverzüglich über die Gründe der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.

Das BFM ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG erfüllt sein könnten.

Der Entscheid über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.

Footnotes

  1. [2] SR 142.20

Art. 16c Aufenthalt in einem besonderen Zentrum

Während ihres Aufenthalts im besonderen Zentrum hat sich die asylsuchende Person den Behörden zur Verfügung zu halten.

Nachdem der Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist, kann der Aufenthalt im besonderen Zentrum durch das BFM verlängert werden. Die Höchstdauer des Aufenthalts beträgt 140 Tage ab dem Datum der Zuweisung.

Art. 17 Führung der Aussenstellen

(Art. 26 Abs. 2ter AsylG) Das BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Aussenstellen Dritte mit nicht hoheitlichen Aufgaben beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.

Art. 18 Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren und der Aussenstellen

(Art. 26 Abs. 3 AsylG) Das Departement erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Empfangsstellen, der besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG und der Aussenstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Ein- und Austrittsbedingungen und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Überprüfung der Identität und summarische Befragung

(Art. 26 Abs. 1ter und 2 AsylG)

Zur Überprüfung der Identität der asylsuchenden Person können in den Empfangsstellen, den besonderen Zentren oder den Aussenstellen weitere Abklärungen durchgeführt werden.

Art. 21 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Personen, deren Wegweisung ab einer Empfangsstelle oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG vollzogen wird, werden dem Standortkanton der Empfangsstelle oder des besonderen Zentrums zugewiesen.

Art. 23 Meldung im Kanton

(Art. 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 und 27 AsylG) Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die asylsuchende Person nach Verlassen der Empfangsstelle, des besonderen Zentrums nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.

Art. 55bis Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. September 2013

Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 10 in der Fassung vom 12. Dezember 20083.

AS 2008 5421

Footnotes

  1. [4] SR 142.312

Footnotes

  1. [1] SR 142.311

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2013 in Kraft.

Sie gilt bis zum 28. September 2015.

4. September 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Asylverordnung2 vom 11. August 19994 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 41 4. Kapitel: Weitere Beiträge 1. Abschnitt: Sicherheitskosten (Art. 91 Abs. 2ter AsylG)

Art. 41

Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 110 000 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in einer Empfangsstelle oder pro 50 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG ausgerichtet.

Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:

In der Formel bedeuten:

PB = Pauschalbeitrag pro Kanton PE = Anzahl Unterbringungsplätze pro Empfangsstelle des Bundes im Kanton PB = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton DE = Betriebsdauer pro Empfangsstelle des Bundes in Tagen DB = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen FE = 0,01 (Faktor Empfangsstelle) FB = 0,02 (Faktor besonderes Zentrum) JA = Jahresansatz nach Absatz 1 JT = Anzahl Kalendertage im Jahr

Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 109,0 Punkten (Stand: 31. Oktober 2012). Das BFM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.

Gliederungstitel vor Art. 44 1a. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen (Art. 91 Abs. 3 AsylG)

Art. 53 Bst. d und e

Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:

  1. Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG5 bewilligt wird.

  2. Personen, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, weil sie ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.

Übergansbestimmungen zur Änderung vom4. September 2013

Bei der Berechnung des Pauschalbeitrages nach Artikel 41 berücksichtigt der Bund die ab dem1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze in Bundeszentren.

Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 53 Buchstabe d in der Fassung vom1. Januar 20086.

AS 2007 5585

Footnotes

  1. [5] SR 142.20