Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung

AS 2013 385 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 28, 2012

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2013-385/de/bundesgesetz-uber-die-unterstutzung-von-dachverbanden-der-weiterbildung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung (SR 412.11)

Federal Gazette: Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung (BBl 2012 1390),

AS 2013 385

Bundesgesetz
über die Unterstützung von Dachverbänden
der Weiterbildung

vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gestützt auf Artikel 64a Absätze2 und 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20122,
beschliesst:

Footnotes

  1. [2] BBl 2012 3099
  2. [1] SR 101

Art. 1 Beitragsberechtigte Dachverbände

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Dachverbände der Weiterbildung Erwachsener gewähren.

Beiträge werden nur gewährt, wenn:

  1. der Dachverband gesamtschweizerisch tätig ist;

  2. der Dachverband nicht gewinnorientiert ist;

  3. der Dachverband nachweisen kann, dass er Aufgaben nach Artikel 2 seit mindestens drei Jahren kontinuierlich ausübt; und

  4. die dem Dachverband angeschlossenen Organisationen Kompetenzen vermitteln, die die Chancen in Gesellschaft und Arbeitswelt verbessern.

Zudem kann ein Dachverband für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 2 gestützt auf dieses Gesetz nur unterstützt werden, wenn er für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht gestützt auf ein anderes Bundesgesetz, namentlich das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20093, unterstützt wird.

Footnotes

  1. [3] SR 442.1

Art. 2 Unterstützte Aufgaben

Die Beiträge können den Dachverbänden für die Erfüllung der folgenden Aufgaben gewährt werden:

  1. Information über Weiterbildungsangebote und über die Koordination der Angebote;

  2. Sicherung und Entwicklung der Qualität der Weiterbildung.

SR 412.11

Art. 3 Beitragsbemessung und Periodizität der Ausrichtung

Die Beiträge bemessen sich nach:

  1. dem Grad des Interesses des Bundes an der Tätigkeit des Dachverbandes;

  2. der Anzahl der im Dachverband zusammengeschlossenen Organisationen;

  3. dem Koordinationsaufwand des Dachverbandes;

  4. den zumutbaren Eigenleistungen des Dachverbandes und den Beiträgen Dritter.

Die Beiträge betragen:

  1. höchstens das Doppelte der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter; und

  2. höchstens die Differenz zwischen den notwendigen Aufwendungen einerseits und der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter andererseits.

Übersteigendie aufgrund der eingereichten Gesuche errechneten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden diese Beiträge anteilsmässig gekürzt.

Die Beiträge werden jährlich ausgerichtet.

Art. 4 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen nach diesem Gesetz.

Art. 5 Verhältnis zum Subventionsgesetz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.

Footnotes

  1. [4] SR 616.1

Art. 6 Vollzug

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation vollzieht dieses Gesetz.

Es koordiniert seine Unterstützungstätigkeit mit anderen Bundesstellen.

Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchstellung und die Zahlungsmodalitäten.

Art. 7 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Es gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Ständerat, 28. September 2012

Nationalrat, 28. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr

Der Präsident: Hansjörg Walter

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abgelaufen.5

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Footnotes

  1. [5] BBl 2012 8195