BBl 2012 8195
Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
Bundesgesetz über die Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung
vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 64a Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20122, beschliesst:
Art. 1 Beitragsberechtigte Dachverbände 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Dachverbände der Weiterbildung Erwachsener gewähren. 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn:
a. der Dachverband gesamtschweizerisch tätig ist; b. der Dachverband nicht gewinnorientiert ist; c. der Dachverband nachweisen kann, dass er Aufgaben nach Artikel 2 seit mindestens drei Jahren kontinuierlich ausübt; und d. die dem Dachverband angeschlossenen Organisationen Kompetenzen vermitteln, die die Chancen in Gesellschaft und Arbeitswelt verbessern. 3 Zudem kann ein Dachverband für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 2 gestützt auf dieses Gesetz nur unterstützt werden, wenn er für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht gestützt auf ein anderes Bundesgesetz, namentlich das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20093, unterstützt wird.
Art. 2 Unterstützte Aufgaben Die Beiträge können den Dachverbänden für die Erfüllung der folgenden Aufgaben gewährt werden: a. Information über Weiterbildungsangebote und über die Koordination der Angebote; b. Sicherung und Entwicklung der Qualität der Weiterbildung.
Unterstützung von Dachverbänden der Weiterbildung. BG
Art. 3 Beitragsbemessung und Periodizität der Ausrichtung
1 Die Beiträge bemessen sich nach:
a. dem Grad des Interesses des Bundes an der Tätigkeit des Dachverbandes; b. der Anzahl der im Dachverband zusammengeschlossenen Organisationen; c. dem Koordinationsaufwand des Dachverbandes; d. den zumutbaren Eigenleistungen des Dachverbandes und den Beiträgen Dritter.
2 Die Beiträge betragen:
a. höchstens das Doppelte der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter; und b. höchstens die Differenz zwischen den notwendigen Aufwendungen einerseits und der Summe der zumutbaren Eigenleistungen und der Beiträge Dritter andererseits. 3 Übersteigendie aufgrund der eingereichten Gesuche errechneten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden diese Beiträge anteilsmässig gekürzt. 4 Die Beiträge werden jährlich ausgerichtet.
Art. 4 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen nach diesem Gesetz.
Art. 5 Verhältnis zum Subventionsgesetz Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.
Art. 6 Vollzug 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation vollzieht dieses Gesetz. 2 Es koordiniert seine Unterstützungstätigkeit mit anderen Bundesstellen.
3 Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten, namentlich die Gesuchstellung und die
Zahlungsmodalitäten.
4 SR 616.1
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Art. 7 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Es gilt bis zum 31. Dezember 2016.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013
5 BBl 2012 8195
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