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Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur

AS 2016 1653 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jul 13, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2016-1653/de/erklarung-der-schweiz-uber-ihre-teilnahme-an-der-europaischen-spallationsneutronenquelle-ess-gegrundet-als-konsortium-fur-eine-europaische-forschungsinfrastruktur

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (SR 0.423.131.1)

Federal Gazette: Botschaft zur Genehmigung der Beteiligung der Schweiz an der internationalen Forschungsinfrastruktur Europäische Spallationsquelle ESS und zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation für die Jahre 2013–2016 (BBl 2014 1530)

AS 2016 1653

Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur
(ERIC)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20151 Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme hinterlegt am 13. Juli 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2015

Übersetzung2

1. Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hinblick auf ihren Antrag auf Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS) Folgendes: (a) Die ESS besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss

Artikel 7 (1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom

25. Juni 20093 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 20134. (b) Die Teilnahme der Schweiz an der ESS unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der ERIC-Verordnung bestimmt werden. 2. Die Schweiz gewährt der ESS eine Behandlung gemäss: (a) Artikel 5(1)(d) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, unter Berücksichtigung der in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ESS festgelegten Grenzen und Bedingungen; und (b) Artikel 7(3) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009. 3. Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Teilnahme an der ESS.

SR 0.423.131.1

AS 2016 1615

Übersetzung des englischen Originaltextes.

als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) Spallationsneutronenquelle (ESS). Erkl. der Schweiz

Footnotes

  1. [3] ABl. L 206, 8.8.2009, S. 1.
  2. [4] ABl. L 326, 6.12.2013 S. 1