AS 2016 575
Verordnung
über das Eidgenössische Hochschulinstitut
für Berufsbildung
(EHB-Verordnung)
Änderung vom 27. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die EHB-Verordnung vom 14. September 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Hochschulinstitut
Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Es organisiert sich selbst, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Es führt eine eigene Rechnung.
Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Es hat seinen Sitz in Bern und wird im Handelsregister eingetragen.
Art. 5
Art. 6 Abs. 2 und 3
Ein Diplomstudiengang umfasst 1800 Arbeitsstunden, die 60 Kreditpunkten nach
Artikel 2 der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 20152 entsprechen.
Die Abschlüsse berechtigen je nach Studiengang zu einem der folgenden Titel:
Dipl. Berufsfachschullehrerin oder Dipl. Berufsfachschullehrer;
Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen;
Dipl. Lehrerin oder Dipl. Lehrer der höheren Fachschule.
Art. 7 Abs. 3
Gliederungstitel vor Art. 10 3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organe
Art. 10
Die Organe des Hochschulinstituts sind:
der EHB-Rat;
die Hochschulleitung;
die Revisionsstelle.
Gliederungstitel vor Art. 11
2. Abschnitt: EHB-Rat
Art. 11 Status, Wahl, Abberufung und Vertragsbedingungen
Der EHB-Rat ist das oberste Leitungsorgan.
Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
Der Bundesrat wählt die Mitglieder für längstens vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen für die Mitglieder des EHB-Rates mit deren Ernennung fest. Der Vertrag mit dem EHB untersteht dem öffentlichen Recht; ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts 3 sinngemäss anwendbar.
Er kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
Art. 11a Verpflichtungen
Die Mitglieder des EHB-Rates erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Hochschulinstituts in guten Treuen.
Sie sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 11b Interessenbindungen
Wer sich für die Wahl in den EHB-Rat bewirbt, muss gegenüber dem Bundesrat seine Interessenbindungen offenlegen.
Die Mitglieder des EHB-Rates melden Veränderungen bei ihren Interessensbindungen unverzüglich dem EHB-Rat.
Der EHB-Rat trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des Hochschulinstituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. Er informiert im Rahmen des Geschäftsberichts über die Meldungen gemäss Absatz 2.
Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) dessen Abberufung.
Art. 11c Aufgaben
Der EHB-Rat hat folgende Aufgaben:
Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
Er erlässt das Organisationsreglement und die Geschäftsordnung.
Er erlässt die Personalverordnung nach Konsultation der Sozialpartner sowie die Gebührenverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
Er vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem WBF, den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt.
Er ist zuständig dafür, die Mitglieder des EHB-Rates, der Hochschulleitung, des Personals und mandatierte Dritte der Schweigepflicht zu entheben.
Er betreibt ein Personalinformationssystem.
Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.
Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor der Hochschulleitung; die Begründung und die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung.
Er genehmigt den Vorschlag der Direktorin oder des Direktors für die Wahl der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors.
Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ratssekretariats.
Er beaufsichtigt die Hochschulleitung.
Er sorgt für ein dem Hochschulinstitut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates.
Er verabschiedet das Budget und beantragt nach Artikel 24 Absatz 1 jeweils mit der Botschaft über die Bildung, Forschung und Innovation den Finanzierungsbeitrag nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a.
Er erstellt und verabschiedet für jedes Jahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
Er erarbeitet und unterzeichnet mit den Sozialpartnern einen allfälligen Sozialplan nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG).
Er erfüllt die weiteren Aufgaben nach Massgabe der Artikel 8, 9, 15b, 16a und 34.
Er kann im Organisationsreglement die Aufgaben der Hochschulleitung gemäss
Artikel 12a Buchstaben c, d, f, und g an die Direktorin oder den Direktor delegieren.
Er kann weitere Aufgaben der Hochschulleitung an die Direktorin oder an den Direktor delegieren, sofern dies für die Einbettung des Hochschulinstituts in den Hochschulraum Schweiz notwendig ist.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Hochschulleitung
Art. 12 Status, Zusammensetzung und Vorsitz
Die Hochschulleitung ist das operative Organ.
Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern.
Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz und führt das Hochschulinstitut.
Art. 12a Aufgaben
Die Hochschulleitung hat folgende Aufgaben:
Sie führt die Geschäfte.
Sie koordiniert die Angebote und Leistungen des Hochschulinstituts im Einklang mit dem BBG, der Strategie des Bundesrates für das Hochschulinstitut sowie den Vorgaben des EHB-Rates.
Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des EHB-Rates.
Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des EHB-Rates.
Sie berichtet dem EHB-Rat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
Sie vertritt das Hochschulinstitut gegen aussen; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11c Absatz 1 Buchstabe d.
Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Hochschulinstituts; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des EHB-Rates nach Artikel 11c Absatz 1 Buchstaben h–k;
Sie trifft die Sozialpartner mindestens einmal jährlich; sie konsultiert die Sozialpartner vor dem Erlass von personalpolitischen Grundlagen.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die diese Verordnung nicht einem anderen Organ zuweist.
Gliederungstitel vor Art. 13
4. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 13
Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.
Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Angaben im Lagebericht zum Risikomanagement und zu allfälligen Widersprüchen im Bereich der Personalberichterstattung.
Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
Er kann die Revisionsstelle abberufen.
Gliederungstitel vor Art. 14 4. Kapitel: Hochschulangehörige
1. Abschnitt: Begriff und Gremien
Art. 14
Hochschulangehörige sind:
die Mitglieder der Hochschulleitung;
das wissenschaftliche Personal;
das administrative und das technische Personal;
die Studierenden nach Artikel 15c Absatz 1.
Die Mitwirkung der Hochschulangehörigen erfolgt in der Mitarbeitendenversammlung und in den regionalen Studierendenräten.
Gliederungstitel vor Art. 15
2. Abschnitt: Mitarbeitendenversammlung
Art. 15 Wahl
Die Mitarbeitendenversammlung setzt sich zusammen aus:
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschulleitung;
sechs Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Personals;
zwei Vertreterinnen und Vertretern des administrativen und des technischen Personals.
Jede Gruppe gemäss Absatz 1 wählt ihre Vertretung.
Die Gruppen achten gemeinsam auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.
Art. 15a Organisation
Die Mitarbeitendenversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Plenarversammlung.
Sie bestimmt eine Personalkommission. Diese setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitendenversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c zusammen. Die Mitarbeitendenversammlung achtet bei der Zusammensetzung der Personalkommission auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.
Art. 15b Anhörungsrecht, Befugnisse und Pflichten
Die Mitarbeitendenversammlung wird angehört vor wichtigen Entscheiden der Hochschulleitung. Sie kann angehört werden vor wichtigen Entscheiden des EHB- Rates.
Die Personalkommission wird angehört vor wichtigen personalpolitischen Entscheiden des EHB-Rates und der Hochschulleitung. Bei Personalgeschäften ist die Personalkommission zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes verpflichtet.
Die Mitarbeitendenversammlung und die Personalkommission reichen ihre Stellungnahmen gemäss den Absätzen1 und 2 innert zweier Monate schriftlich ein.
Sie können dem EHB-Rat oder der Hochschulleitung jederzeit Stellungnahmen zu Abläufen, Entscheiden oder Fragestellungen einreichen, die für das Hochschulinstitut wichtig oder von personalpolitischer Natur sind.
Gliederungstitel vor Art. 15c
3. Abschnitt: Studierende und Studierendenräte
Art. 15c
Studierende am Hochschulinstitut sind:
die Studierenden des Masterstudiengangs M Sc;
die Studierenden der Diplomstudiengänge;
die Studierenden der Zertifikatsstudiengänge;
die Studierenden der Zusatzausbildungen.
An jedem Regionalinstitut besteht ein Studierendenrat, in dem die Studierenden ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen.
Ein Studierendenrat setzt sich aus mindestens je einer oder einem Delegierten jeder Studierendengruppe nach Absatz 1 zusammen, die am jeweiligen Regionalinstitut vertreten ist. Gewählte Personen können nach dem Abschluss des Studiums längstens zwei Jahre Mitglied im Studierendenrat bleiben.
Jede Studierendengruppe wählt ihre Delegierten.
Die Studierendenräte werden von der Hochschulleitung zu Fragen konsultiert, die für die Studierenden von Interesse sind.
Gliederungstitel vor Art. 16 4a. Kapitel: Arbeitsverhältnisse, berufliche Vorsorge, Rechte an Immaterialgütern
Art. 16 Bundespersonalgesetz
Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG5. Das EHB ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
Der EHB-Rat regelt in der Personalverordnung insbesondere Lohn und Nebenleistungen, Arbeitszeit und -ort und die Personalentwicklung.
Art. 16a Funktionen und Lohnklassen
Der EHB-Rat bezeichnet die Funktionen im Hochschulinstitut und legt deren Lohnklassen im Rahmen von Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20016 (BPV) fest.
Er kann diese Zuständigkeit für die Mitarbeitenden an die Hochschulleitung delegieren; ausgenommen sind die Funktionen und die Lohnklassen der Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Funktion der Professorinnen und Professoren.
Die Funktion der Direktorin oder des Direktors ist mit der Lohnklasse 33 gemäss
Artikel 36 BPV bewertet.
Art. 18 Berufliche Vorsorge
Das Personal, das zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis steht, ist bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG7 versichert.
Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.
Art. 18a
Gliederungstitel vor Art. 20, Art. 20–22, Gliederungstitel vor Art. 23 sowie Art. 23
Art. 24 Abs. 2 und 3
Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des EHB-Rates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;
die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
die Genehmigung der Personalverordnung, der Gebührenverordnung und des Anschlussvertrages mit der PUBLICA;
die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
den Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung über deren Erreichung;
die Entlastung des EHB-Rats.
Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Hochschulinstituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.
Art. 25 Strategische Ziele
Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben des Hochschulinstituts für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für das Hochschulinstitut fest.
Das WBF hört das Hochschulinstitut vor dem Antrag an den Bundesrat an.
Der Bundesrat stimmt die strategischen Ziele zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes ab.
Art. 26 Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.
Die Jahresrechnung (Einzelabschluss) setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.
Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement und zur Personalentwicklung.
Art. 26a Eidgenössische Berufsbildungskommission
Das WBF kann die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der strategischen Ziele für das Hochschulinstitut sowie diejenigen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Geschäftsberichts der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Kenntnis geben.
Die Eidgenössische Berufsbildungskommission kann zuhanden des Bundesrates zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.
Art. 28
Art. 31 Abs. 3
Das Hochschulinstitut gestaltet das betriebliche Rechnungswesen so aus, dass dieses Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausweist. Es darf gewerbliche Leistungen nicht quersubventionieren.
Art. 32 Gewinn und Reserven
Das Hochschulinstitut kann Reserven bilden. Es kann Zuwendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d den Reserven zuweisen.
Die Reserven dürfen 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen. Die Zuwendungen werden nicht eingerechnet.
Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
Art. 33 Abs. 2 Einleitungssatz
Der EHB-Rat kann in der Gebührenverordnung von der Gebührenpflicht Aus- und Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des7. Kapitels
Art. 33a Immobilien
DerBund überlässt dem Hochschulinstitut die bisher in Zollikofen genutzten Räumlichkeiten zur Miete.
Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.
Der Bund stellt dem Hochschulinstitut für die Miete der Liegenschaft einen angemessenen Betrag in Rechnung.
Die Begründung und die Einzelheiten der Miete werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Hochschulinstitut vereinbart.
Art. 34
Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden sind:
der Verweis;
der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen;
der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden von der Hochschulleitung verfügt, solche nach Buchstabe b von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rats und solche nach Buchstabe c vom EHB-Rat.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688 ist anwendbar.
Art. 39 –41
II
Die Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20009 zum Bundespersonalgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 7 Arbeitgeber ETH-Rat
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 4
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung kann folgendes Personal dem Obligationenrecht unterstellen:
Doktorandinnen und Doktoranden auf wissenschaftlichen Förderstellen;
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden auf drittmittelfinanzierten Stellen.
III
Diese Verordnung tritt am1. März 2016 in Kraft.
27. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |