AS 2017 135
Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen
im Bildungsraum Schweiz
(Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)
vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162,
beschliesst:
Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.
Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:
die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern;
eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.
Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.
Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.
Art. 2 Vollzug
Art. 3 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Sofern nicht bis zum 19. Januar 20173 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am1. Februar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2016 7677.