BBl 2016 7677
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)
vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162, beschliesst:
Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung 1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen. 2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:
a. die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern; b. eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen. 3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen. 4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.
Art. 2 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Bildungszusammenarbeitsgesetz BBl 2016
Art. 3 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20163 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017
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