AS 2017 3189
Verordnung
über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas
(Erdgaspflichtlagerverordnung)
vom 10. Mai 2017
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas der Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Art. 2 Lagerpflicht
Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 Erdgas zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Hat der Erstinverkehrbringer keinen Sitz in der Schweiz, so kann das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) diejenige Person, auf deren Rechnung die Ware im Inland in Verkehr gebracht wurde, ersatzweise für lagerpflichtig erklären.
Die Lagerpflicht kann auch durch eine finanzielle Beteiligung an der Lagerung von Heizöl extra-leicht in einem Ersatzpflichtlager erfüllt werden.
Art. 3 Befreiung von der Vertragspflicht
Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen in Verkehr bringt und sich verpflichtet, dem Verein Provisiogas (Provisiogas) die gleichen finanziellen Leistungen zu SR 531.215.42 erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Art. 4 Meldepflichten
Lagerpflichtige, die Erdgas nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Provisiogas unverzüglich darüber informieren.
Sie haben der Provisiogas periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Güter Meldung zu erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
Die Provisiogas informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach Absatz 2.
Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.
Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden
Die Eidgenössische Zollverwaltung informiert das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Erdgas.
Art. 7 Kontrolle
Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Provisiogas. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Provisiogas bei.
Art. 8 Regelung strittiger Fälle
Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldungen der Provisiogas, durch Verfügung fest:
die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
den Wegfall der Lagerpflicht.
Art. 9 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
Das BWL vollzieht diese Verordnung.
Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Erdgaspflichtlagerverordnung vom 20. Mai 20153 wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2017 in Kraft.
10. Mai 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art.1, 2 Abs. 1 und Art. 3) Erdgas
1 Erdgasarten, die der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind
Zolltarifnummer4 Warenbezeichnung 2711.1190 Erdgas verflüssigt 2711.2190 Erdgas in gasförmigem Zustand
2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung Menge Erdgasarten nach Ziffer 1 < 100 Tonnen